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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 8. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 60)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vom 8. Januar 2009

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 6 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658), die durch Artikel 40 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist;
 
b)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 137, 140) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung;
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 29 Abs. 3 sowie § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166, 2173) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz;
3.
durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 74), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständigkeiten
 
(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne
 
1.
des § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 8a Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes,
 
2.
der Weinverordnung,
 
3.
des § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,
 
4.
des § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
 
ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung sind die Landesdirektionen.“
2.
In § 2 Abs. 3 und § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Großenhain“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
3.
In der Überschrift zu § 3 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „§ 6 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.
4.
In § 3 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Weinbauverband Sachsen und der Deutsche Wetterdienst können dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geeignete Personen für den Sachverständigenausschuss vorschlagen.“
6.
In § 10 werden die Wörter „der Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
7.
In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „vom Amt ausgegebenen“ durch das Wort „vorgegebenen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 2, S. 60
    Fsn-Nr.: 632

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012