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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK

Vom 24. Februar 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie ) vom 10. August 2007 (SächsABl. S. 1157) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
 
„2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen:
 
 
 
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9.8.2008, S. 3) oder
 
 
 
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28.12.2006, S. 5) – „De-minimis“-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.“
 
 
bb)
Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
Nach den in der „De-minimis“-Verordnung genannten Voraussetzungen ist die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
 
 
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
 
 
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
 
 
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
 
 
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
 
 
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
 
 
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
 
 
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports.
 
 
 
 
Es gelten nach Artikel 1 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte sektorspezifische Ausnahmen.“
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.
 
 
dd)
In der neuen Nummer 4 wird im dritten Anstrich der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und nach dem dritten Anstrich folgender vierter Anstrich angefügt:
 
 
 
„–
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Unternehmen im Bereich der Kindertagesbetreuung durch berufsbegleitende Qualifizierung.“
 
b)
In Ziffer II wird nach Großbuchstabe G folgender Großbuchstabe H angefügt:
 
 
„H
Vorhaben zur berufsbegleitenden Qualifizierung im Bereich der Kindertagesbetreuung“
 
c)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Träger wissenschaftlicher Einrichtungen mit sozialwissenschaftlichen Forschungskompetenzen“ werden durch das Wort „Hochschulen“ ersetzt.
 
 
bb)
Im siebenten Anstrich werden nach dem Wort „Sitz“ die Wörter „oder Niederlassung“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gewährung von Zuwendungen ist ausgeschlossen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
 
d)
Nach Ziffer VI Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
„4.
„De-minimis“-Zuwendungen
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.“
 
e)
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 Buchst. a wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antrag vor Projektbeginn gestellt worden ist und ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn zugelassen worden ist.“
 
 
bb)
In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „A2“ durch die Angabe „A1“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 2 Buchst. h wird folgender Buchst. i angefügt:
 
 
 
„i)
Wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“ die Förderung einer Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR oder 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über die auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.“
 
 
dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
 
„5.
Sonstige Verfahrensvorschriften
 
 
 
 
a)
Die auf Grund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
 
 
 
 
b)
Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für die selben beihilfefähigen Kosten, die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte jeweilige Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
 
 
 
 
c)
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht für Vorhaben bewilligt werden, die der Antragsteller auch ohne die Zuwendung in gleicher oder im Wesentlichen vergleichbarer Art und Weise durchführen würde (fehlender Anreizeffekt der Zuwendung).
 
 
 
 
d)
Eine Zuwendung im Sinne von Ziffer I.1. an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission 1 gilt als eine Zuwendung mit Anreizeffekt, wenn das KMU den Zuwendungsantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.
 
 
 
 
e)
Ob eine Zuwendung im Sinne von Ziffer I.1. an ein Großunternehmen einen Anreizeffekt entfaltet, ist nach Maßgabe von Artikel 8 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beurteilen.“
 
 
ee)
Folgende Fußnote wird eingefügt:
 
 
 
1
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36)“
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Maßnahmen, die auf die Steigerung der Motivation, Lernprozesse eigenverantwortlich zu steuern und auf die Stärkung sozialer Kompetenzen, Flexibilität und Eigenverantwortung hinwirken, können durch das Staatsministerium für Kultus Ideenwettbewerbe durchgeführt werden.“
 
b)
Großbuchstabe B Ziffer I Nr. 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Umsetzung dieser Projekte kann durch das Staatsministerium für Kultus ein Ideenwettbewerb durchgeführt werden.“
 
c)
Großbuchstabe D wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Ziffer I wird wie folgt gefasst:
„Gefördert werden Projekte,
 
 
 
1.
die auf die Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten mit dem Ziel der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer, ihrer möglichen Eingliederung in das Erwerbsleben und ihrer besseren sozialen Integration ausgerichtet sind und
 
 
 
2.
Projekte zur Koordination und Information der Akteure und zur qualitativen Verbesserung der Angebote einschließlich deren wissenschaftlicher Begleitung.“
 
 
bb)
Ziffer II wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsempfänger sind Träger von Bildungseinrichtungen, die nicht nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 164) geändert worden ist, und § 2 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), anerkannt sind.“
 
 
cc)
Ziffer III sechster Anstrich wird gestrichen.
 
 
dd)
Ziffer IV Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
Nach Großbuchstabe G wird folgender Großbuchstabe H angefügt:
 
 
„H.
Vorhaben zur berufsbegleitenden Qualifizierung im Bereich der Kindertagesbetreuung
 
 
 
I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Im Bereich der Kindertagesbetreuung werden insbesondere Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung in folgenden Teilbereichen gefördert:
 
 
 
 
1.
berufsbegleitende Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften zum Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungen nach dem Curriculum zur Umsetzung des Bildungsauftrages in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen, Veröffentlichung des Landesjugendamtes Chemnitz, August 2004,
 
 
 
 
2.
berufsbegleitende Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 657),
 
 
 
 
3.
heilpädagogische Zusatzqualifikation nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung (HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 657),
 
 
 
 
4.
berufsbegleitende Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783),
 
 
 
 
5.
berufsbegleitende Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ (ISBN 978-3-7800-5246-9). Ergänzend zu dem DJI-Curriculum können Kenntnisse zur Existenzgründung insbesondere zu den Themen Persönlichkeit, Selbständigkeit, Marketing und Marktanalyse, Finanzbedarf und Finanzierung sowie Inhalt und Erstellung einer Unternehmenskonzeption vermittelt werden.
 
 
 
II.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmer an den zu fördernden Vorhaben oder die durch die Durchführung begünstigten Personen müssen Unternehmer oder Beschäftigte aus dem Sozialbereich aus Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sein. Die Beschäftigten müssen einem Unternehmen der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
 
 
 
 
Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nummer L 124, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
 
Unternehmen mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern), einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen; rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern) im Unternehmen.
 
 
 
 
Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen sowie Mitarbeiter von Einrichtungen, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, kommen als Endbegünstigte nicht in Betracht.
 
 
 
III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Februar 2009

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 10, S. 511
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2009

    Fassung gültig bis: 13. Juni 2012