1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung und Verlängerung der Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung und Verlängerung der Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 12. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1276)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Änderung und Verlängerung der Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts

Vom 12. Dezember 2002

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift

In Nummer 1 Buchst. d) der Anordnung des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 8. Oktober 1997 (SächsABl. S. 1124) wird jeweils die Angabe „50 000 DM“ durch „25 000 EUR“ ersetzt.

II.
Verlängerung der Verwaltungsvorschrift

Die Geltungsdauer wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

I.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2002 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 52, S. 1276

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2002