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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der ESF-Richtlinie SMS/SMUL

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der ESF-Richtlinie SMS/SMUL vom 6. April 2009 (SächsABl. S. 847)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der ESF-Richtlinie SMS/SMUL

Vom 6. April 2009

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2007 bis 2013 (ESF-Richtlinie SMS/SMUL) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1095), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 647), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen:
 
 
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)
 
 
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) (De-minimis-Verordnung),
 
 
 
in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.„
 
b)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.“
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchst. A Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,“
 
b)
Buchst. D Nr. 7.2 wird aufgehoben.
3.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Anlage 1
(zu Teil 2 A Nr. 3)
 
Im Bereich der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden insbesondere Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783) gefördert.“
4.
In Anlage 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
 
„5.
berufsbegleitende Qualifizierung von Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783).“
5.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. April 2009

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Sächsisches Staatsministerium für
Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 20, S. 847
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015