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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 (VwV-HWiF 2001) vom 28. März 2001 (SächsABl. S. 520)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 (VwV-HWiF 2001) vom 28. März 2001 (SächsABl. S. 520) vom 31. August 2001 (SächsABl. S. 1059)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001
(VwV-HWiF 2001) vom 28. März 2001 (SächsABl. S. 520)

Vom 31. August 2001

I.

Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 (VwV-HWiF 2001) vom 28. März 2001 (SächsABl. S. 520) wird wie folgt gefasst:

„3.4
Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 gelten folgende Regelungen:
3.4.1
Die veranschlagten Kassenmittel werden für Bewilligungen und Auszahlungen in 2001 in voller Höhe freigegeben.
3.4.2
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen wird in voller Höhe erteilt.
3.4.3
Hinsichtlich neuer Förderprogramme, die in den Gemeinschaftsinitiativen erstmals enthalten sind, dürfen die Haushaltsansätze für Bewilligungen und Auszahlungen erst nach Genehmigung der jeweiligen Programmdokumente durch die EU-Kommission in Anspruch genommen werden. Für Förderprogramme, die im alten Förderzeitraum 1994 bis 1999 existierten und entsprechend fortgeführt werden, werden die Haushaltsansätze zur Bewilligung und Auszahlung freigegeben.
3.4.4
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. August 2001 in Kraft.

Dresden, den 31. August 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 43, S. 1059

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001