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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 14. Mai 2009 (SächsABl. S. 1019)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit

Vom 14. Mai 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt (Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit) vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nr. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Bewilligungsbehörde für Teil B, Abschnitt 1 bis 3 ist die örtlich zuständige Landesdirektion. Bewilligungsbehörde für Teil B Abschnitt 4 ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.“
 
b)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
 
 
„d)
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen gemäß Teil B Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 bis 4 jeweils Nr. 5 zulassen. Die Höhe der Zuwendung darf den in der jeweiligen Nr. 5 Buchst. a Satz 1 genannten maximalen Zuwendungsbetrag um höchstens 30 Prozent übersteigen.“
2.
Teil B Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Unterabschnitt 1 Nr. 6 Buchst. a wird die Angabe „30. November “ durch die Angabe „31. August “ ersetzt.
 
b)
Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 5 Buchst. c Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung beträgt je Vorhaben bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 3 000 EUR.“
 
 
bb)
In Nummer 6 Buchst. a wird die Angabe „30. November “ durch die Angabe „31. August “ ersetzt.
 
c)
In Unterabschnitt 3 Nr. 6 Buchst. a wird die Angabe „30. November “ durch die Angabe „31. August “ ersetzt.
 
d)
In Unterabschnitt 4 Nr. 6 wird die Angabe „30. November “ durch die Angabe „31. August “ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2009

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 24, S. 1019
    Fsn-Nr.: 5500

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016