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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung vom 11. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 423)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
(Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung – SächsPflSchGDVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Erlass und zur Änderung landwirtschaftsrechtlicher Verordnungen

Vom 11. Juli 2009

Abschnitt 1
Anzeigepflichten

§ 1
Anzeige nach § 9 PflSchG (Anwendung, Beratung)

(1) Die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder einer Beratungstätigkeit nach § 9 Satz 1 PflSchG muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2.
Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Sachkundenachweis), der Personen, die
 
a)
Pflanzenschutzmittel anwenden oder
 
b)
andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten und
3.
ob Pflanzenschutzmittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen oder auf anderen Flächen angewendet werden sollen.

(2) Änderungen der angezeigten Verhältnisse hat der Anzeigepflichtige unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 2
Anzeige nach § 21a PflSchG (Inverkehrbringen, Einfuhr)

(1) Die Anzeige des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 21a Abs. 1 Satz 1 PflSchG muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers und
2.
den Ort der Tätigkeit.

Bei der Abgabe nach § 22 Abs. 2 PflSchG ist darüber hinaus der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 PflSchG in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung beizubringen.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Sachkundenachweis

§ 3
Prüfungsausschuss

(1) Bei der zuständigen Behörde wird mindestens ein Ausschuss zur Abnahme der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 gebildet (Prüfungsausschuss). Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll der zuständigen Behörde oder der obersten Landwirtschaftsbehörde angehören. Mindestens zwei Mitglieder müssen über einen Sachkundenachweis im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung verfügen. Darüber hinaus soll mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf ausüben und in Ausübung dieses Berufs regelmäßig Pflanzenschutzmittel anwenden.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die zuständige Behörde setzt zur Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstiger Auslagen und des Zeitaufwands einen Pauschalbetrag fest.

§ 4
Zulassung zur Prüfung

Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Der Termin zur Anmeldung sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

§ 5
Form und Inhalt der Prüfung

(1) Im fachtheoretischen Teil soll die schriftliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mindestens dreißig und nicht länger als sechzig Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als fünfzehn Minuten dauern. Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll mindestens fünfzehn und nicht länger als dreißig Minuten dauern.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Antwort-Wahl-Verfahren, wobei bei einzelnen Fragen auch mehr als eine richtige Antwort möglich sein kann, worauf gegebenenfalls vor Beginn der Prüfung hinzuweisen ist. Für jede richtige Antwort wird ein Punkt vergeben.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 neben dem Antwort-Wahl-Verfahren Fragen zur eigenständigen Beantwortung oder Aufsatzthemen als Prüfungsaufgaben vorsehen. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Gewichtung der unterschiedlichen Prüfungsteile aufzuklären.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt die Prüfungsaufgaben aus den Gebieten nach § 2 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung aus.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 6
Bewertung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und das Gesamtergebnis fest.

(2) Im schriftlichen Teil sind ausreichende Leistungen erbracht, wenn mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl erreicht wird. Im mündlichen fachtheoretischen und im fachpraktischen Teil ist die Leistung ausreichend, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Leistung mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(3) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre von der zuständigen Behörde aufzubewahren.

§ 7
Prüfungsgebühren

Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:

1.
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 80 EUR und
2.
für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 60 EUR.

Mit der jeweiligen Prüfungsgebühr sind Amtshandlungen, die mit der Abnahme der Prüfung in engem Zusammenhang stehen, mit Ausnahme von Rechtsbehelfsverfahren, abgegolten.

Abschnitt 3
Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

§ 8
Anerkennung der Kontrollwerkstätten

(1) Die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte ( Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933) geändert worden ist, wird durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten durchgeführt. Eine Werkstatt wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als amtliche Kontrollwerkstatt anerkannt, wenn sie

1.
in ausreichendem Umfang über fachlich geeignetes und zuverlässiges Kontrollpersonal verfügt,
2.
die für die Prüfungsmaßnahmen notwendigen betrieblichen Ausrüstungen besitzt und
3.
die Gewähr dafür bietet, dass die Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Diese können Vorgaben zur Dokumentation durchgeführter Kontrollen, Aufbewahrung von Kontrollberichten und zur Information der zuständigen Behörden über durchgeführte Kontrollen enthalten.

(2) Fachlich geeignet ist Kontrollpersonal, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt. Das Kontrollpersonal der amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die betrieblichen Ausrüstungen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen dem Stand der Technik, und insbesondere etwaigen technischen Vorgaben des Julius-Kühn-Instituts oder einer anderen Einrichtung, der die Aufgaben nach § 33 PflSchG oder § 4 Pflanzenschutzmittelverordnung übertragen werden, entsprechen. Die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtungen muss periodisch im Abstand von höchstens zwei Jahren geprüft und bestätigt werden. Das Protokoll der Prüfung ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum Ende des Monats, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, zu übersenden.

(4) Kontrollwerkstätten, die in anderen Ländern amtlich anerkannt sind, gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt. Sie haben ihre Tätigkeit in Sachsen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 9
Bekanntgabe

Die zuständige Behörde veröffentlicht die Namen der Kontrollwerkstätten erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt. Veränderungen werden jährlich bekannt gegeben.

§ 10
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht nur kurzfristig nicht mehr vorliegen. Sie kann widerrufen werden, wenn sonstige Verpflichtungen oder Nebenbestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht eingehalten oder Anforderungen nach § 7 Abs. 4 und 5 Pflanzenschutzmittelverordnung nicht beachtet werden.

(2) Haben die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung als Kontrollwerkstatt zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht vorgelegen, kann die Anerkennung zurückgenommen werden.

Abschnitt 4
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft

§ 11
Anzeige der Ausbringung

(1) Die Ausbringung ist in der Regel mindestens fünf Werktage vor dem Beginn der Behandlung bei der zuständigen Behörde durch den Anwender anzuzeigen. § 1 gilt entsprechend.

(2) Mit der Anzeige nach Absatz 1 ist eine Arbeitsflugkarte in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen. Diese muss beinhalten:

1.
die zu behandelnden Flächen,
2.
Start- und Landeflächen sowie den Befüllplatz für Pflanzenschutzmittel und
3.
alle von der Behandlung und durch Abdrift gefährdeten Objekte, insbesondere
 
a)
bebaute Grundstücke,
 
b)
Tierhaltungen in nicht geschlossenen Gebäuden, Tiergehege, regelmäßig mit Tieren besetzte Weiden und Ausläufe sowie Bienenstände,
 
c)
Kleingärten,
 
d)
der Erholung dienende Flächen wie Parks, Spiel- und Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze,
 
e)
öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Schienenwege, auf denen Personen- oder Fahrzeugverkehr stattfinden kann,
 
f)
oberirdische Gewässer, Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sowie
 
g)
ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sowie gesetzlich besonders geschützte Biotope.

§ 12
Pflichten des Anwenders

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen aus der Luft nur ausgebracht werden, wenn

1.
Menschen, Haustiere und gefährdete Objekte von der Behandlung nicht getroffen werden,
2.
keine vermeidbaren Gefahren für die Umwelt bestehen,
3.
kein horizontaler Wind über 5 m/s und keine Windböen, die die sachgerechte Ausbringung beeinträchtigen können, auftreten,
4.
keine durch die Erwärmung des Bodens verursachte vertikale Luftströmung einsetzt,
5.
Lufttemperaturen unter 25 Grad Celsius herrschen und
6.
das Behandlungsgebiet spätestens zwei Werktage vor dem Einsatzbeginn mit dem Hinweis auf den geplanten Zeitraum der Ausbringung für Dritte gekennzeichnet wird.

(2) Bei Abdrift oder Betriebsstörungen hat der Anwender die zuständige Behörde und soweit möglich, die Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht vollständig erstattet,
2.
§ 1 Abs. 2 die Änderung angezeigter Verhältnisse nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
3.
§ 11 Abs. 1 die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4.
§ 11 Abs. 2 die Arbeitsflugkarte nicht oder nicht vollständig vorlegt,
5.
§ 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel aus der Luft ausbringt,
6.
§ 12 Abs. 2 eine Unterrichtung nicht vornimmt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 10, S. 423
    Fsn-Nr.: 633-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2009

    Fassung gültig bis: 30. August 2014