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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 6. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 433)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vom 6. Juli 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 3b Abs. 4 Nr. 2, § 8a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 8c Abs. 1, § 17 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659, 1668) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2009 (SächsGVBl. S. 164) geändert worden ist,
2.
der §§ 7a und 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz,
3.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 60), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Rebflächen“ ein Komma eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5.
der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491, 492), in der jeweils geltenden Fassung“.
2.
Dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bis zum 31. Juli 2012 werden Pflanzungsrechte aus der Reserve nur für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von mindestens 30 Prozent gewährt.“
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6
Umstrukturierung, Umstellung und Ernteversicherung (zu § 3b Abs. 3 und 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 der Weinverordnung)“.

 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Freistaat Sachsen erstattet auf Antrag bis zu 50 Prozent der Kosten einer für das laufende Weinwirtschaftsjahr abgeschlossenen Ernteversicherung gegen Frost oder Hagel bis zu einer versicherten Schadenshöhe von 30 000 EUR je Hektar Rebfläche im Anbaugebiet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 15. Januar des laufenden Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen worden ist. Der Antrag ist beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bis zum 15. Mai des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres zu stellen.“
4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Zugelassene Rebsorten, Anbaueignungsprüfung
(zu § 8c des Weingesetzes und § 7a der Weinverordnung)

 
(1) Zur Herstellung von Wein sind die nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen und in der jeweils gültigen Liste im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister, veröffentlichten sowie die in Anlage 2 genannten Rebsorten zugelassen.
 
(2) Anbaueignungsprüfungen von Rebsorten bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
(3) Die Versuchsfläche je zu prüfender Rebsorte darf 10 Ar und die Summe aller Versuchsflächen 1 Prozent der Rebfläche im Anbaugebiet Sachsen nicht überschreiten. Die Genehmigung soll für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren erteilt werden. Sie kann um bis zu 10 Jahre verlängert werden.“
5.
In § 9 Abs. 3 werden die Wörter „zum Sortenregister des Bundessortenamtes“ durch die Wörter „im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister,“ ersetzt.
6.
In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „zum Sortenregister des Bundessortenamtes“ durch die Wörter „im Blatt für Sortenwesen, Sonderheft Sortenregister,“ ersetzt.
7.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1)“
.

 
b)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden in der Spalte „Name der Rebsorte“ unter das Wort „Saphira“ die Wörter „Sauvignon Blanc“ und in der Spalte „Traubenfarbe“ zu den Wörtern „Sauvignon Blanc“ die Angabe „B“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden in der Spalte „Name der Rebsorte“ unter die Wörter „Cabernet Mitos“ die Wörter „Cabernet Franc“ und in der Spalte „Traubenfarbe“ zu den Wörtern „Cabernet Franc“ die Angabe „N“ eingefügt.
8.
In der Anlage 4 werden in der Spalte „Eingetragener Lagename“ im Bereich Meißen unter die Wörter „Einzellage Klausenberg“ die Wörter „Einzellage Kloster Heilig Kreuz“ und in der Spalte „anzugebender Gemeinde- oder Ortsteilname“ zu den Wörtern „Einzellage Kloster Heilig Kreuz“ das Wort „Meißen“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 10, S. 433

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012