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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (SächsABl. S. 727), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Az.: 32-S 2447-1/80-25182

Vom 19. Mai 1999

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß §§ 40, 40a und 40b Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer (§§ 40, 40a und 40b EStG) für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
2.
a)
Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.
 
b)
Die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist durch eine dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; in den Fällen des § 40a EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.
Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
 
c)
Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung – LStDV) oder in den Fällen des § 40a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.
Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nichtkirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes.
3.
Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
4.
Die Kirchensteuer ist in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer auf die evangelische oder römisch-katholische Kirche (vorläufig) im Verhältnis 85 Prozent zu 15 Prozent aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet.
5.
Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden
 
bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und
 
bei sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.

Er ersetzt den Bezugserlass (Erlass vom 2. Dezember 1991, Az.: 32-S 2447-1/7-35180).

Dresden, den 19. Mai 1999

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Pering
Ministerialdirigent

Muster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 34, S. 727
    Fsn-Nr.: 51-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007