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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener vom 8. Januar 2010 (SächsABl. S. 148)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Europa
zur Änderung der ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener

Vom 8. Januar 2010

Artikel 1

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben zur beruflichen Qualifizierung von Gefangenen (ESF-Richtlinie Qualifizierung Gefangener) vom 17. Juli 2007 (SächsABl. S. 1062), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431, 2449), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Nummer 1.
 
b)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
 
 
„2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sowie Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.“
2.
Ziffer IV Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
Die Zahl der Teilnehmer pro Qualifizierungsvorhaben soll 8 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.“
3.
Ziffer V Nr. 4 Buchst. e wird wie folgt gefasst:
 
„e)
Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt.“
4.
Der Ziffer VII wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
„5.
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 die Voraussetzungen des Kapitels I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen und einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 5, S. 148
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015