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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 10. Februar 2010 (SächsABl. S. 294)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung

Vom 10. Februar 2010

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007) vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), zuletzt geändert durch Teil A Ziffer III der Richtlinie vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848, 849), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer B.1 werden die Wörter „sowie Erzeugerzusammenschlüsse.“ durch die Wörter „, Erzeugerzusammenschlüsse sowie sonstige Zusammenschlüsse.“ ersetzt.
 
b)
In Nummer B.2 werden die Wörter „ökologische und regionale Produkte“ durch das Wort „Qualitätsprodukte“ ersetzt.
 
c)
Nummer B.3 wird wie folgt gefasst:
„B.3
Sonstige Zusammenschlüsse sind Zusammenschlüsse von Erzeugern, die Qualitätsprodukte erzeugen mit Dritten.“
 
d)
Die Nummern B.4 bis B.6 werden aufgehoben.
 
e)
Die Nummern B.7 und B.8 werden die Nummern B.4 und B.5.
 
f)
Nummer B.9 wird Nummer B.6 und Absatz 1 wie folgt gefasst:
„Qualitätsprodukte sind zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
 
 
a)
die nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind,
 
 
b)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S.1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, in der jeweils geltenden Fassung, erzeugt werden sowie einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen,
 
 
c)
die nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen oder
 
 
d)
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1).“
2.
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer C.1.2 wird die Nummer „B.7“ durch die Nummer „B.4“ ersetzt.
 
b)
In Nummer C.2.1 wird die Nummer „B.7“ durch die Nummer „B.4“ ersetzt.
 
c)
Nummer C.3.6 wird aufgehoben.
 
d)
Die Nummern C.3.7 und C.3.8 werden die Nummern C.3.6 und C.3.7.
 
e)
Nummer C.4.2 wird wie folgt gefasst:
„C.4.2
Erzeugerzusammenschlüsse, die Qualitätsprodukte nach Abschnitt B.6 erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz erfüllen. Im Bereich Obst und Gemüse sind solche Zusammenschlüsse von der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 1 500 000 EUR erreichen.“
 
f)
Nummer C.4.3 wird gestrichen.
 
g)
In Nummer C.5.6 wird nach der Angabe „C.4.2“ die Angabe „und C.4.3“ gestrichen.
 
h)
In Nummer C.6.4 wird die Angabe „den Abschnitten C.4.2 und C.4.3“ durch die Angabe „dem Abschnitt C.4.2“ ersetzt.
3.
Abschnitt D wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus können Zuwendungen nach Abschnitt D auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214, S. 3) gewährt werden.“
 
b)
Nummer D.2.13.2 wird wie folgt gefasst:
„D.2.13.2
die Schlachtung von Schweinen und Rindern jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 vom 17. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 277 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung,“
4.
Abschnitt E wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer E.3.4 werden die Wörter „E.4.1 und E.4.2 werden für Investitionen“ durch die Wörter „E.4.1 bis E.4.3 werden für Vermarktungskonzeptionen“ ersetzt.
 
b)
Nach Nummer E.4.1 wird folgende Nummer E.4.2 eingefügt:
„E.4.2
Zusammenschlüsse nach Abschnitt B.3, sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) handelt.“
 
c)
Die bisherige Nummer E.4.2 wird Nummer E.4.3 und wie folgt gefasst:
„E.4.3
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Abschnitt D.3.2, sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) handelt.“
 
d)
In Nummer E.5.1 werden nach der Angabe „C.4“ die Angabe „oder B.3“ eingefügt.
 
e)
In Nummer E.5.2 wird die Nummer „B.9“ durch die Nummer „B.6“ ersetzt.
 
f)
In Nummer E.5.3 werden nach der Angabe „E.4.2“ die Angabe „oder E.4.3“ eingefügt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 294
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014