1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 18. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 194), die durch Artikel 26 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Regelung der Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung – SächsHNTVO)

Vom 18. Juni 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 76 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, und
2.
§ 89 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG. 2Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. 2

§ 2
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit nach dieser Verordnung ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung nach § 101 SächsBG, insbesondere die Ausübung solcher Tätigkeiten, die der Beamte nicht in Erfüllung seiner Dienstaufgaben nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz wahrnimmt.

(2) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nicht unter Verwendung der Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine dienstliche Tätigkeit im Hauptamt. 2Satz 1 gilt für sämtliche Tätigkeiten des Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit, insbesondere für die Rechnungslegung. 3

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Zuständigkeit

(1) 1Der Rektor ist für sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit stehen, zuständig, insbesondere für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 4 sowie von Erklärungen über die ausgeübte Nebentätigkeit nach § 9 SächsNTVO. 2Er kann die Zuständigkeit an ein anderes Rektoratsmitglied delegieren. 3Über Nebentätigkeiten von nach § 62 SächsHSFG gemeinsam berufenen verbeamteten Professoren entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit der Forschungseinrichtung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der Rektoren und Prorektoren zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultäten, das bei den Universitätsklinika gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1087) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, seine Dienste erbringt, das medizinische Vorstandsmitglied des Vorstandes des Universitätsklinikums zuständig.

(4) Für die Untersagung einer Tätigkeit nach § 41 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262, 263) geändert worden ist, ist der letzte Dienstvorgesetzte des Ruhestandsbeamten zuständig. 4

§ 4
Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten sind über den Dekan dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit die §§ 9 und 11 nichts anderes regeln.

(2) 1Der Anzeige sind Angaben zum Auftraggeber, Gegenstand und Zeitaufwand sowie zu Art und Dauer der Nebentätigkeit beizufügen. 2Ist dies vor Aufnahme der Nebentätigkeit nicht möglich, sind die fehlenden Angaben unverzüglich, nachdem der Beamte hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich nachzureichen. 3Nachträgliche Änderungen der Angaben sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5
Untersagung von Nebentätigkeiten

(1) Der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(2) Wird eine Nebentätigkeit untersagt, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden.

(3) Bei Hochschullehrern ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn die Nebentätigkeiten in der Vorlesungszeit oder in Prüfungszeiten wöchentlich mehr als acht Stunden in Anspruch nehmen.

§ 6
Ablieferungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten

(1) Ergänzend zu den in § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsNTVO festgesetzten Vergütungsbeträgen wird für

1.
Beamte der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3, W 1 und W 2 ein Betrag von 6 000 EUR und
2.
Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und W 3 ein Betrag von 7 000 EUR

festgesetzt.

(2) Keine Ablieferungspflicht besteht für folgende Nebentätigkeiten:

1.
Lehr-, Unterrichts- oder Weiterbildungstätigkeit,
2.
Mitwirkung bei Prüfungen,
3.
schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
4.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der anwendungsbezogenen oder wissenschaftlichen Forschung,
5.
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit,
6.
Tätigkeiten als Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren oder Ermittlungsverfahren,
7.
Gutachtertätigkeiten für Versicherungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts,
8.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gebührenordnung für Tierärzte (TierärztegebührenordnungGOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110), in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren zu zahlen sind,
9.
Arbeitnehmererfindungen,
10.
Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
11.
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht genehmigt hat,
12.
Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme und in staatlich geförderten Einrichtungen, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,
13.
Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
14.
Objektplanung für Freianlagen, Leistungen für Tragwerksplanung, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Plänen öffentlicher Auftraggeber. 5

§ 7
Nutzung von Ressourcen

(1) 1Angaben zur beabsichtigten Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material (Ressourcen) des Dienstherrn, der Hochschulen oder der Universitätsklinika sowie deren Umfang sind der Anzeige der Nebentätigkeit an den Dienstvorgesetzten beizufügen. 2§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Bei Nebentätigkeiten nach §§ 9 und 11 bedarf eine beabsichtigte Nutzung von Ressourcen der Hochschule der Zustimmung des Rektors. 2Hierzu ist dem Rektor die Ressourcennutzung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 3Der Anzeige ist die Zustimmung des Dekans zur Ressourcennutzung sowie eine Stellungnahme des medizinischen Vorstandsmitglieds des Vorstands des Universitätsklinikums beizufügen.

(3) 1Der Dienstvorgesetzte kann die Nutzung von Ressourcen jederzeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. 2Im Fall des Absatzes 2 ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen, wenn der Rektor der Ressourcennutzung nicht zugestimmt hat oder die Zustimmung später entfällt.

§ 8
Nutzungsentgelt

Auf ein Nutzungsentgelt kann abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 4 SächsNTVO verzichtet werden, wenn der Wert der Ressourcennutzung für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 500 EUR nicht übersteigt. 6

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften

§ 9
Privatärztliche Behandlung in der Human- und Zahnmedizin

(1) 1Direktoren der Kliniken oder Institute des jeweiligen Universitätsklinikums, die nach § 11 Abs. 2 UKG ihre Dienste bei den Universitätsklinika erbringen, sind von der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 befreit, wenn sie Patienten stationär, teilstationär, vor- oder nachstationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatienten persönlich untersuchen, beraten oder behandeln. 2Sie sind berechtigt, hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht).

(2) 1Sofern ein besonderes Interesse an der Gewinnung für die oder dem Verbleib in der Hochschulmedizin besteht, kann auf Antrag ausnahmsweise auch einem Leiter einer Abteilung einer Klinik sowie einem Professor das Privatliquidationsrecht vom medizinischen Vorstandsmitglied des Vorstandes des Universitätsklinikums verliehen werden. 2Die Verleihung des Privatliquidationsrechts befreit von der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1.

(3) § 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 10
Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen

(1) 1Bei wahlärztlicher Leistung im Sinne von § 9 richtet sich die Kostenerstattung gemäß § 14 Abs. 1 SächsNTVO nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2428), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KrankenhausentgeltgesetzKHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Der Vorteilsausgleich beträgt 20 Prozent der bezogenen Bruttovergütung.

(2) 1Bei ambulanter Behandlung im Sinne von § 9 und sonstigen Nebentätigkeiten, die von der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte erfasst werden, sind die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft, erschienen als DKG-NT Band I Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Untertitel: Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus, zugleich BG-T vereinbarter Tarif für die Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, im Kohlhammer Verlag Stuttgart, 31. 2überarbeitete Auflage 2007, zu erstatten. 3Soweit dieser Tarif keine Regelung trifft, werden die Sachkosten vom Vorstand des Universitätsklinikums festgesetzt. 4Die restlichen Kosten und der Vorteilsausgleich sind als Einheitspauschale in Höhe von 20 Prozent der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen zu erstatten.

(3) Verlangt der zur Privatliquidation Berechtigte keine Vergütung, kann der Vorstand des Universitätsklinikums das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 und 2 beschränken. 7

§ 11
Privatärztliche Behandlung in der Tiermedizin

(1) 1Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken oder veterinärmedizinischen klinischen Institute sind von der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 befreit, wenn sie innerhalb der klinischen Einrichtung Tierhalter persönlich beraten, Tiere untersuchen oder behandeln. 2Sie sind zur Privatliquidation berechtigt.

(2) § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen 8

§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Nebentätigkeiten an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung – SächsHNTV) vom 1. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 426) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Nebentätigkeiten an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (VwV Hochschulnebentätigkeit) vom 6. Februar 2007 (SächsABl. S. 372), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547), außer Kraft. 9

Dresden, den 18. Juni 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 9, S. 194
    Fsn-Nr.: 711-8.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014