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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010) vom 7. September 2010 (SächsABl. S. 1328)

Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010)

Vom 7. September 2010

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010) vom 17. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 142) wird wie folgt geändert:

I.

1.
Ziffer V. Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Darlehen werden als Ratendarlehen mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von maximal 2 Jahren gewährt.
2.
Ziffer VI. Nr. 3 wird wie folgt geändert und neu gefasst:
Für Darlehen oberhalb eines Darlehensbetrages von 50 000 EUR sind folgende Sicherheiten zu bestellen:
 
a)
Dingliche Sicherheiten (Grundschulden) sind an rangbereiter Stelle zu bestellen, wenn nach überschlägiger Prüfung des Immobilienwertes unter Berücksichtigung der Vorlasten diese werthaltig sind.
 
b)
Es erfolgt die Sicherungsübereignung des Anlage- und Umlaufvermögens, soweit dieses durch das verbürgte Darlehen finanziert wird und keine anderen Rechte vorrangig oder früher vereinbart worden sind.
 
c)
Es ist eine Gesellschafterbürgschaft von 10 Prozent des Kreditbetrages, maximal in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern des Geschäftsführers abzugeben, soweit die Gesellschafterbürgschaft nicht gegen die Bestimmungen anderer Kreditverträge verstößt (Negativerklärung, wonach eine Bank in ihren Kreditverträgen ein Besserstellungsverbot vereinbart hat und keine Gesellschafterbürgschaft besteht). Gesellschafterbürgschaften sind ab einer Beteiligung von 15 Prozent am Stammkapital oder Grundkapital anteilig und quotal zu bestellen.
3.
Ziffer VI. wird ergänzt um Nummer 5:
Die Hausbank legt eine Erklärung über die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers vor (so genannte „Hausbankerklärung“). Der Darlehensnehmer legt den Abschluss des letzten Wirtschaftsjahres sowie bei Darlehensbeträgen ab 150 000 EUR die Planungen (soweit vorhanden; ansonsten genügt die Bestätigung, dass keine Planungen vorhanden sind) für die Jahre 2010 bis 2012 vor. Eine Aktualisierung vorhandener Planungen ist nicht erforderlich. Anhand dieser Unterlagen prüft die SAB, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind, das Darlehen (Tilgung und Zinsen) zurückzuführen. Das Ergebnis ist durch die SAB zu dokumentieren.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 7. September 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 38, S. 1328
    Fsn-Nr.: 5537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011