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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010) vom 15. September 2010 (SächsABl. S. 1411)

Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010)

Vom 15. September 2010

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010) vom 17. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 142), geändert durch Richtlinie vom 7. September 2010 (SächsABl. S. 1328), wird wie folgt geändert:

I.

Ziffer VIII. wird wie folgt neu gefasst:

VIII.
Einzelfallregelung

Für Einzelfälle in denen unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen beziehungsweise regionalpolitischen Bedeutung die alleinige Darlehensgewährung nicht ausreichend zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ist, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1.
Rechtsgrundlage
Die Zuwendung ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine Förderung kann erst nach Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die Europäische Kommission erfolgen.
2.
Fördergegenstand
Gefördert werden Maßnahmen ausschließlich zur Beseitigung von Schäden am Anlagevermögen.
3.
Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendung sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen mit einer Schadenssumme in Höhe von mindestens 10 000 EUR.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Sofern ein erster Darlehensantrag gemäß Ziffer V. der Richtlinie abgelehnt wurde, kann ergänzend ein Zuschuss zu den Kosten der Schadensbeseitigung kombiniert mit einem dann entsprechend reduzierten Darlehen gewährt werden. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen notwendigem Finanzierungsbedarf und dem gemäß vorliegenden Unterlagen voraussichtlich wirtschaftlich maximal tragbaren Darlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel maximal 50 Prozent des für die Schadensbeseitigung am Anlagevermögen notwendigen Betrages.
4.2
Spenden sind abweichend von Ziffer V. Nr. 4 und gegebenenfalls erhaltene Zuwendungen zur Schadensbeseitigung am Anlagevermögen vom Zuschussbetrag abzuziehen.
4.3
Versicherungsleistungen sind abweichend von Ziffer V. Nr. 4 und Nr. 5 vorrangig zur Reduzierung des Zuschusses einzusetzen.
5.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Die Höhe der Schäden am Anlagevermögen ist ab einer Schadenshöhe von 100 000 EUR durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Antragstellers nachzuweisen.
5.2
Die Hausbank legt eine Erklärung über die Kapitaldienstfähigkeit bei Gewährung eines mit einem Zuschuss kombinierten Darlehens vor (sogenannte Hausbankerklärung). Der Darlehensnehmer legt unabhängig von der Darlehens- und Zuschusshöhe die Jahresabschlüsse der vergangenen beiden Geschäftsjahre (in der Regel 2008 und 2009) sowie aktualisierte Planzahlen für das laufende und die beiden Folgejahre vor (in der Regel 2010 bis 2012) vor. Anhand dieser Unterlagen prüft die SAB, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind, das Darlehen (Tilgung und Zinsen) bei der Gewährung eines Zuschusses zurückzuführen.
5.3
Erhält der Zuwendungsempfänger im Rahmen einer Einzelfallregelung einen Zuschuss, so wird im Zuwendungsbescheid eine Besserungsvereinbarung aufgenommen; danach verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger zu einer Rückzahlung des Zuschusses, sollte in den auf die Zuschussgewährung folgenden fünf Jahren eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Zuwendungsempfängers dies zulassen. In diesem Zeitraum legt der Zuwendungsempfänger der SAB die jeweiligen Jahresabschlüsse (beziehungsweise Überschussrechnung) vor. Die SAB prüft und entscheidet, ob und in welcher Höhe der Zuschussnehmer rückwirkend in der Lage ist, den im Rahmen von Ziffer VIII. dieser Richtlinie gewährten Zuschuss zurückzuzahlen (sogenannte Besserungsscheinabrede). Die notwendigen Investitionen zum Erhalt und zum Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit sind dabei zu berücksichtigen.
5.4
Abweichend von Ziffer V. Nr. 5 können vorzeitige Rückzahlungen auf Darlehen erst erfolgen, wenn der gewährte Zuschuss in voller Höhe zurück gezahlt ist.
5.5
Es kommen zusätzlich die Nummern 4.2.4 bis 4.2.8, 4.2.10 und 7.1 der VwV zu § 44 SäHO zur Anwendung.
6.
Verfahren
6.1
Sofern die SAB nach Prüfung des ersten Darlehensantrags des Unternehmens (vergleiche Ziffer VII. Nr. 1) diesen mangels Tragfähigkeit ablehnt, kann das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf die Behandlung als Einzelfall und auf die Gewährung eines Zuschusses in Kombination mit einem reduzierten Darlehensantrag stellen.
6.2
Die SAB prüft anhand der Kriterien nach Ziffer VIII. dieser Richtlinie, ob mit einer Reduzierung der beantragten Darlehenssumme ergänzt um einen Zuschuss die Beseitigung der Schäden und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie die Tragfähigkeit der dafür notwendigen Finanzierung gesichert erscheinen. Die ausschließliche Gewährung von Zuschüssen ist nicht möglich.
6.3
Nach dieser Prüfung macht die SAB einen Vorschlag für die Finanzierung (Aufteilung Darlehen – Zuschuss). Dieser Vorschlag wird durch einen „Einzelfallausschuss“ entschieden, dessen Mitglieder die Staatssekretäre des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums des Innern und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) sind. Den Vorsitz führt das SMWA. Die Entscheidungen müssen einstimmig ergehen. Die SAB trägt die geprüften und plausibilisierten Anträge im Ausschuss vor und gibt eine Empfehlung. Sie hat kein Stimmrecht.
6.4
Im Falle einer positiven Entscheidung erlässt die SAB den Zuwendungsbescheid in Verbindung mit dem Darlehensvertrag. Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Darlehensvertrag angenommen und das Darlehen ausgezahlt ist.

Nach Ziffer VIII. wird eine neue Ziffer IX. eingefügt und wird wie folgt gefasst:

IX.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 15. September 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 40, S. 1411
    Fsn-Nr.: 5537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. September 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011