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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Mittelstandsrichtlinie

Vollzitat: Mittelstandsrichtlinie vom 8. März 2011 (SächsABl. S. 440), die zuletzt durch die Richtlinie vom 11. März 2014 (SächsABl. S. 542) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Mittelstandsförderung
(Mittelstandsrichtlinie)

Vom 8. März 2011

[Zuletzt geändert durch RL vom 11. März 2014 (SächsABl. S. 542)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

A
Allgemeiner Teil

I
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
und beihilferechtliche Regelungen

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage

1.1
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist,
1.2
der Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung,
1.3
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 (ABl. L 132 vom 29. Mai 2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
1.4
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013, in der jeweils geltenden Fassung,
1.5
der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 126 vom 21. Mai 2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
1.6
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013, in der jeweils geltenden Fassung,
1.7
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 (ABl. L 158 vom 24. Juni 2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
1.8
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 1. September 2009 (ABl. L 250 vom 23. September 2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
1.9
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
1.10
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) („De-minimis“-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
1.11
der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung,
1.12
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
1.13
der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2153), in der jeweils geltenden Fassung,

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für einzelbetriebliche und überbetriebliche Vorhaben. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fördermaßnahmen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3 „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung“, Beratungsschwerpunkt Erschließung ausländischer Zielmärkte, Teil B Ziffer II Nr. 1 „Elektronischer Geschäftsverkehr“, Teil B Ziffer II Nr. 2 „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“, Fördergegenstand Erstellung produktbezogener Werbematerialien, Teil B Ziffer II Nr. 3 „Messen, Außenwirtschaft“ sowie Teil B Ziffer II Nr. 4 „Kooperationen“ werden aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Fördermaßnahmen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1 „Gründungsberatung“, Teil B Ziffer I Nr. 2 „Kurzberatung“, Einsatz spezialisierter Berater für Personalentwicklung sowie Teil B Ziffer III Nr. 2 „Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)“ aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt.

Die Förderung von „Intensivberatung/Coaching“ (ohne Außenwirtschaftsberatung) gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3 sowie von Maßnahmen des Teils B Ziffer II Nr. 2 „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“ erfolgt für GRW-fähige Unternehmen auch nach Maßgabe der Nummern 1.12 und 1.13.

Ziel der Fördermaßnahmen ist es, unter Berücksichtigung beschäftigungspolitischer Zielstellungen die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen KMU zu verbessern sowie ihre Leistungsfähigkeit zu stärken.

2.
„De-minimis“-Beihilfen 2

Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der „De-minimis“-Verordnung eingehalten werden:

2.1
Teil B Ziffer II Nr. 2 „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“, Fördergegenstand Entwicklung einer produktbezogenen Vertriebskonzeption/Marketingkonzeption, soweit diese nicht einer Beratungsbeihilfe gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gleichkommt,
2.2
Teil B Ziffer II Nr. 2 „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“, Fördergegenstand Erstellung produktbezogener Werbematerialien,
2.3
Teil B Ziffer II Nr. 3 „Messen, Außenwirtschaft“, soweit die Förderung für die wiederholte Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe erfolgt,
2.4
Teil B Ziffer II Nr. 3 „Messen, Außenwirtschaft“, Fördergegenstand Teilnahme an Symposien,
2.5
Teil B Ziffer II Nr. 4 „Kooperationen“, Fördergegenstände Internes Projektmanagement, Kooperationsgegenstand und Netzwerkmarketing,
2.6
Teil B Ziffer III Nr. 3 „Sonstige Maßnahmen“, sofern hierüber im Einzelfall eine beihilferechtliche relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der KOM erfolgt.

Für Antragsteller bei Teil B Ziffer I Nr. 1 „Gründungsberatung“, die einen Nebenerwerb zum Vollerwerb ausweiten wollen, gilt Folgendes: Soweit die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt, steht sie unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann bis dahin nur als De-minimis-Beihilfe ausgereicht werden.

II
Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger, die teilweise als Projektträger fungieren, sind in den Einzelrichtlinien bezeichnet. Endbegünstigt sind grundsätzlich Angehörige Freier Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen (KMU). Für Teil B Ziffer I Nr. 4 sind Endbegünstigte auch kleinste, kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.

Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entspricht. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Ausgeschlossen sind des Weiteren Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

III
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung bewilligt.

2.
Finanzierungsart

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden, soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich zur Teilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (Anteilfinanzierung).

3.
Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.
Bemessungsgrundlage für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben

Für die Förderfähigkeit der Ausgaben gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

5.
Sonstiges
5.1
Maßgaben zur Anerkennung von Eigenleistungen
Leistungen durch eigenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können mit einer Pauschale von 300 EUR je Tagewerk anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Soweit in den Einzelrichtlinien ein Maximalbetrag für die zuwendungsfähigen Ausgaben genannt ist, erhöhen anerkannte Eigenleistungen die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss.
5.2
Ausschluss der Minimalförderung
Soweit in den nachstehenden Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 EUR betragen.
5.3
Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen
Es gelten die nach Artikel 1 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestimmten sektorspezifischen Ausnahmen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen.

IV
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Allgemeine Bestimmungen

Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche 3 oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

2.
Besondere Bestimmungen für mit ESF-Mitteln kofinanzierte Vorhaben
2.1
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
2.2
Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
2.3
Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mit der Projektnummer zu kennzeichnen.

V
Verfahren

1.
Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Sie stellt die erforderlichen Antragsunterlagen auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Soweit die SAB ergänzend zu den Antragsunterlagen prospektive Erfolgskontrollbögen ausreicht, ist deren Ausfüllung und Einreichung Fördervoraussetzung. Mit der Maßnahme darf vorbehaltlich anderer Bestimmungen in den Einzelrichtlinien erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erteilt oder auf Antrag vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt worden ist. Aus der Genehmigung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien. Der Antragsteller trägt bei einem Vorhabensbeginn vor Bewilligung das Finanzierungsrisiko.

2.
Bewilligungsverfahren

Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Umfang und Höhe der Zuwendung. Soweit dies in den nachstehenden Richtlinien geregelt ist, holt sie vor einer Entscheidung das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) ein.

3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich im Falle des Einsatzes von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union nach den hierfür jeweils einschlägigen Maßgaben, im Übrigen nach den Bestimmungen der VwV zu § 44 SäHO , soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist. Die Auszahlungsanträge müssen die von der SAB vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der SAB vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

4.
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der SAB vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der SAB vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

5.
Erfolgskontrolle

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist. Sofern ihm nach Abschluss des Projektes (im Regelfall frühestens nach sechs Monaten) zu diesem Zwecke ein Fragebogen übersandt wird, hat er diesen innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt an die SAB, den Qualitätssicherer oder das SMWA zurückzusenden.

6.
Zu beachtende Vorschriften
6.1
Allgemeine Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die SAB lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
6.2
Rückforderungen und Sanktionen
Für mit Strukturfondsmitteln kofinanzierte Vorhaben gelten neben den Verwaltungsverfahrensgesetzen zusätzlich die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen.
6.3
Schwellenwert für „De-minimis“-Beihilfen
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportssektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
6.4
Wird die Förderung als „De-minimis“ - Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des in der Verordnung dargelegten Verfahrens.
7.
Einzelförderung aufgrund dieser Richtlinie

Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

B
Besonderer Teil

I
Wissenstransfer

1.
Gründungsberatung
1.1
Zuwendungszweck
Die Gründungsberatung ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und zur nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Ziel der Förderung ist es, Existenzgründer bei der Gründung eines neuen Unternehmens, der Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Ausweitung eines Nebenerwerbs hin zu einer tragfähigen Vollexistenz zu unterstützen und den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Neue wettbewerbsfähige KMU leisten ihren Beitrag zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze.
Der Freistaat Sachsen gewährt Existenzgründern Zuschüsse bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen in der Gründungsphase. Die Beratungsleistungen sollen dazu beitragen, unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, konkrete Handlungsempfehlungen zu entwickeln und die Anleitung zur Umsetzung der Empfehlungen zu geben.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden allgemeine Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Existenzgründer, die Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des beabsichtigten Gründungsvorhabens geben. Förderfähig sind insbesondere folgende Beratungsinhalte:
 
1.2.1
Sicherung und Optimierung der Finanzierung (zum Beispiel Vorbereitung auf ein Bankgespräch),
 
1.2.2
Vorbereitung eines Vertriebs- beziehungsweise Marketingkonzeptes,
 
1.2.3
Überarbeitung und Weiterentwicklung des Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzeptes,
 
1.2.4
Markterschließung,
 
1.2.5
Standortsuche,
 
1.2.6
Erarbeitung von operativen Unternehmenszielen und -strategien,
 
1.2.7
Personalkonzeptentwicklung/Maßnahmen zum Personalaufbau.
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Erstellung eines Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzeptes sowie Beratungsleistungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs-, Patent- und Steuerfragen beziehen.
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die sich durch Gründung eines neuen Unternehmens, die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb selbstständig machen wollen. Haupt- oder Nebenwohnsitz sowie künftiger Betriebssitz müssen im Freistaat Sachsen sein. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigte Buchprüfer sowie als Rechtsanwälte oder als Notare tätig werden wollen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Gründungs- oder Unternehmenskonzeptes, das die wesentlichen Grundelemente des geplanten Unternehmens enthält, insbesondere eine Vorhabensbeschreibung, eine Markt- und Wettbewerbsbetrachtung sowie erste Planungsrechnungen.
Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbstständigen Beratern oder Beratungsunternehmen – im folgenden Berater genannt – durchgeführt wird, die in der Beratungsbörse der KfW-Mittelstandsbank (www.kfw-beraterboerse.de) für das Beratungsprodukt Gründercoaching Deutschland freigeschaltet sind.
Die Beratung muss sich auf ein zu gründendes oder zu übernehmendes Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen beziehen. Die Beratungsleistungen können im Regelfall nur gefördert werden, wenn sie auch eine Prüfung der Schlüssigkeit des Gründungs- oder Unternehmenskonzeptes, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, des Investitions- und Finanzierungskonzeptes und der Wirtschaftlichkeit beinhalten.
Die beabsichtigte Unternehmensgründung oder -übernahme darf bis zum Ende der Gründungsberatung noch nicht erfolgt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Gewerbeanzeige oder Gewerbeummeldung beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt.
Der Antragsteller darf mit seinem Gründungsvorhaben während der Dauer der Gründungsberatung noch nicht wirtschaftlich tätig sein, das heißt noch keine Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten. Die bisherige Ausübung einer Tätigkeit im Nebenerwerb ist förderunschädlich.
1.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss von 75 Prozent zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Förderfähig ist das Tageshonorar eines Beraters bis maximal 600 EUR (netto). Höhere Tageshonorare sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters sind vom Antragsteller zu tragen.
Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Die Beratungsleistungen sollen mindestens zwei Tagewerke und können maximal zehn Tagewerke umfassen. Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
1.6
Verfahren
 
1.6.1
Antragsverfahren
Angehende gewerbliche Existenzgründer wenden sich zunächst an die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer, angehende freiberufliche Existenzgründer an den Landesverband der Freien Berufe Sachsen e.V. (LFB). Nach erfolgreicher Vorstellung und positiver Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Gründers und seines Vorhabens wird von den Kammern beziehungsweise dem LFB eine Empfehlung für eine geförderte Beratung erteilt. Um die Beratungsförderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Existenzgründer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Beratungsempfehlung einen Förderantrag bei der SAB stellen. Die Beratungsempfehlung ist dem Antrag beizufügen.
 
1.6.2
Bewilligungsverfahren
Die SAB entscheidet über den Förderantrag nach Vorlage der Beratungsempfehlung. Vorhabensbeginn ist der Abschluss des Beratervertrages.
 
1.6.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger setzt die Vorlage des Beratervertrages, des Beratungsberichts und der Originalrechnung des Beraters sowie den Nachweis der Bezahlung (Vorlage eines Kontoauszuges) durch den Zuwendungsempfänger voraus. Der Beratungsbericht muss eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Gründungsvorhabens beinhalten, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben perspektivisch zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann.
Die Durchführung der Beratung und die Abrechnung der angefallenen Beratungskosten sollen in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen. Nach Prüfung der vorgenannten Nachweise wird die Zuwendung in einem Betrag ausgezahlt.
2.
Kurzberatung
2.1
Zuwendungszweck
KMU sind größenbedingt darauf angewiesen, externes Know-how in Anspruch zu nehmen, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Gerade kleine und kleinste Unternehmen mit geringer Finanzkraft benötigen ein ihrer Bedarfslage angepasstes Beratungsangebot. Beratungen, die weniger als fünf Tagewerke umfassen, sollen durch Berater abgedeckt werden, deren Einsatz bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter gefördert werden kann. Die organisationseigenen Berater sind damit eine wichtige erste Anlaufstelle für Rat suchende KMU.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von KMU und Existenzgründern bei allen kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Einschränkungen, die sich aus der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände vom 10. Januar 2002 (BAnz. Nr. 20 vom 30. Januar 2002, S. 1617), geändert durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (BAnz. Nr. 9 vom 20. Januar 2009, S. 273), in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, sind von allen Zuwendungsempfängern zu beachten.
2.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Die Antragsberechtigten handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU sowie natürlicher Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU kostenloser und diskriminierungsfreier, insbesondere auch nicht von einer Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängig gemachter Zugang zu den angebotenen Beratungsleistungen gewährt wird. Der Einsatz thematisch spezialisierter Berater (zum Beispiel für Energieberatungen oder Personalentwicklung) ist zulässig.
Bei erstmaliger Antragstellung hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Kurzberatungsangebot besteht und die Finanzierung ohne einen Zuschuss nicht gesichert ist.
Im Falle eines Wiederholungsantrages muss der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die quantitativen Ergebnisse des Vorjahres bei der Antragstellung mit vorlegen. Die Aufstellung beinhaltet den Anteil geleisteter Beratungszeit im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Jahresarbeitsstunden des geförderten Beraters, den Anteil von Vor- und Nachbereitungszeit an der Beratungszeit und solche Angaben zu den beratenen Unternehmen, die eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Die Vor- und Nachbereitungszeit soll nicht mehr als 60 Prozent der Beratungszeit in Anspruch nehmen. Eine Unterschreitung von 70 Prozent Beratungsanteil ist besonders zu begründen.
Bei entsprechender Bedarfslage hat die Förderung solcher organisationseigener Berater Vorrang, die vom Bund oder der EU kogefördert werden.
Eine Förderung organisationseigener Berater, die schwerpunktmäßig natürliche Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme beraten, kann nur im Falle einer Koförderung des Bundes oder der EU gewährt werden.
Der Projektträger ist für die interne Qualitätssicherung der angebotenen Beratungsleistungen verantwortlich. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass die Erfolge der Beratungen überprüft werden können. Zu diesem Zweck ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Kurzbericht anzufertigen. Der Kurzbericht enthält Datum und Dauer der Beratung, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung sowie wesentliche Ergebnisse. Auf Verlangen hat der Berater dem KMU eine Kopie des Kurzberichts auszuhändigen.
Dem beratenen Unternehmen oder Existenzgründer ist im Anschluss an jede mindestens einstündige Beratung ein Fragebogen auszureichen, der den Projektträgern durch die SAB zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Fragebogen wird der Erfolg der Kurzberatung aus Sicht des KMU oder Existenzgründers abgefragt. Der Fragebogen soll beim Projektträger abgegeben oder direkt an die SAB übermittelt werden.
2.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung an den Projektträger wird als Zuschuss zu den Personalausgaben gewährt. Die Personalausgaben sind in analoger Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in den Ländern zuwendungsfähig. Der Fördersatz beträgt maximal 50 Prozent.
Im Falle einer Koförderung durch den Bund oder die EU erfolgt eine Förderung nach dieser Richtlinie nur, wenn sich ein Zuschuss von mindestens 1 000 EUR errechnet.
3.
Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung
3.1
Zuwendungszweck
Für eine umfangreichere Umsetzungsbegleitung ab fünf Tagewerken steht sächsischen KMU der Programmteil Intensivberatung zur Verfügung. Er dient als Kernbaustein der Beratungsförderung der Unterstützung sächsischer KMU bei nahezu allen unternehmensrelevanten Fragestellungen. Die Unternehmen können wählen, ob sie einen Qualitätssicherer einschalten, der Beratungsleistungen dem Bedarf entsprechend vermittelt und die Qualität der Berater eigenständig prüft oder ob sie den erforderlichen Leistungsumfang selbst ermitteln und einen passenden Berater auswählen.
3.2
Gegenstand der Förderung
Es werden Beratungen zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen und organisatorischen Problemen gefördert. Beratungen zu Fragen, die mit der Erschließung ausländischer Märkte im Zusammenhang stehen, können gefördert werden, soweit sie über die von den sächsischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Wirtschaftsförderung Sachsen erbringbaren Standardleistungen hinausgehen.
 
3.2.1
Beratungsschwerpunkte
Die Beratungen umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:
 
 
3.2.1.1
Marktanalysen im Vorfeld von Produktentwicklungen, Innovationsmarktforschung,
 
 
3.2.1.2
Anwendung von Methoden, Modellen und Werkzeugen zur Entwicklung hybrider Produkte,
 
 
3.2.1.3
Einführung neuer Produkte, Technologien und Dienstleistungen,
 
 
3.2.1.4
Marketing,
 
 
3.2.1.5
Erschließung ausländischer Zielmärkte (Außenwirtschaftsberatung),
 
 
3.2.1.6
Optimierung betrieblicher Prozesse,
 
 
3.2.1.7
Risikomanagement,
 
 
3.2.1.8
Finanzierung, zum Beispiel Rating-Vorbereitung,
 
 
3.2.1.9
Personalentwicklung,
 
 
3.2.1.10
Schutz vor Produkt- und Markenpiraterie, Unternehmenssicherheit
 
 
3.2.1.11
Unternehmensnachfolge,
 
 
3.2.1.12
Umweltberatungen.
 
3.2.2
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Beratungen, die
 
 
3.2.2.1
der Einführung oder Aktualisierung von Qualitätsmanagementsystemen dienen,
 
 
3.2.2.2
die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben,
 
 
3.2.2.3
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden,
 
 
3.2.2.4
zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
 
 
3.2.2.5
die Erlangung von öffentlichen Hilfen zum Inhalt haben,
 
 
3.2.2.6
eine Produktionsverlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen,
 
 
3.2.2.7
der Vermittlung von betriebswirtschaftlichem Basiswissen für eine sachgerechte Unternehmensführung dienen.
3.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU.
Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen können junge Unternehmen, bei denen die Gründung maximal 5 Jahre zurückliegt, grundsätzlich nur beantragen, wenn sie zuvor ein Gründercoaching gemäß der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 20. Oktober 2008 (BAnz. Nr. 163 vom 28. Oktober 2008, S. 3846) oder der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland – Gründungen aus der Arbeitslosigkeit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. August 2008 (BAnz. Nr. 136 vom 9. September 2008, S. 3293), in der jeweils geltenden Fassung, durchlaufen haben.
Kann eine Beratungsmaßnahme gemäß der Richtlinie „Turn Around Beratung“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 21. April 2009 (BAnz. Nr. 65 vom 30. April 2009, S. 1570), in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden, ist eine Landesförderung nur nachrangig möglich.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung von Beratungsbedarf, der mit weniger als fünf Tagewerken sachgerecht erledigt werden kann, ist ausgeschlossen. Für Beratungen mit schwerpunktmäßigem Außenwirtschafts- oder Umweltbezug soll das KMU bei der Antragstellung nachweisen, dass es eine kostenfreie Erstberatung bei einem Außenwirtschafts- oder Umweltberater der sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern vorgeschaltet hat. Standardleistungen der Kammern sollen auch in sonstigen geeigneten Fällen vorab in Anspruch genommen werden, zum Beispiel zu Fragen der Finanzierung.
Bei arbeitsplatzrelevanten Beratungsmaßnahmen ist ein besonderer Schwerpunkt auf den Erhalt beziehungsweise die Schaffung von Arbeitsplätzen zu legen.
Beratungen zu Projekten des elektronischen Geschäftsverkehrs müssen die Voraussetzungen der Richtlinie Teil B Ziffer II Nr. 1 „Elektronischer Geschäftsverkehr“ erfüllen.
Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.
3.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Förderfähig sind das Honorar des Beraters und bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer (Nummer 3.6.1) zusätzlich die Kosten der Qualitätssicherung (Bemessungsgrundlage). Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters sind vom Antragsteller zu tragen. Bemessungsgrundlage für ein Tagewerk sind maximal 700 EUR (netto). Tageshonorare von mehr als 900 EUR (netto) schließen eine Förderung aus.
Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer bis zu 50 Prozent.
Pro Jahr sind 20 Tagewerke förderfähig. Für Beratungen zu den Schwerpunkten Außenwirtschaft und Unternehmensnachfolge können zusätzlich jeweils bis zu 20 Tagewerke in Anspruch genommen werden. Beratungen zu einem Schwerpunkt, die sich in ihrem Inhalt nicht wesentlich unterscheiden, können innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nur einmal gefördert werden.
3.6
Verfahren
 
3.6.1
Antragstellung über Qualitätssicherer
Ein vom SMWA zugelassenes Unternehmen übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung. Gegenstand der Qualitätssicherung ist die Feststellung des Beratungsbedarfs, der Vorschlag eines geeigneten Beraters und die Qualitätskontrolle der Beratung. Hierüber schließen der Antragsteller und der Qualitätssicherer eine vertragliche Vereinbarung. Die Entscheidung für einen der Qualitätssicherer trifft das KMU. Die Kontaktdaten der aktuell zugelassenen Qualitätssicherer sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses werden über den gewählten Qualitätssicherer bei der SAB eingereicht. Die Eignung des Beraters ist in Form einer fachlichen Stellungnahme, die mit dem Kurzbericht (Nummer 3.6.3) verbunden werden kann, zu bestätigen.
 
3.6.2
Antragstellung bei der Bewilligungsstelle
Beauftragt ein Unternehmen keinen Qualitätssicherer, wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses unmittelbar bei der SAB eingereicht.
Die SAB prüft, ob der vom Antragsteller gewählte Berater in der Beraterbörse der KfW-Mittelstandsbank für ein Beratungsprodukt freigeschaltet ist und in den letzten drei Jahren an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Jahr teilgenommen hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die SAB den Berater ablehnen.
 
3.6.3
Gemeinsame Bestimmungen
Der Erlass des Zuwendungsbescheides setzt die Vorlage eines Kurzberichts voraus, der mindestens eine Situationsbeschreibung des Unternehmens, eine Schwachstellenanalyse und einen Beratungsplan mit Gegenstand, Ziel und Dauer der Beratung enthält.
Mit dem Auszahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Der Abschlussbericht enthält einen Tätigkeitsnachweis und die Ergebnisse der Beratung, insbesondere konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Allgemeine Hinweise ohne konkreten Bezug zum beratenen Unternehmen oder der Verweis auf übergebene Unterlagen sind nicht ausreichend. Die Auszahlung der Zuwendung setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger die Bezahlung der Rechnung (in Form eines Kontoauszuges) nachweist.
4.
Umweltmanagement
4.1
Zuwendungszweck
Die Förderung des Einstiegs in Umweltmanagementsysteme soll die KMU – ergänzend zu den Umweltberatungen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3 – bei der gesamtgesellschaftlich relevanten Anforderung umweltgerechten Wirtschaftens unterstützen. Die schonende und effektive Nutzung von Naturressourcen soll Kosten senken, der Risikovorsorge dienen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit der KMU erhöhen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungen, Workshops und Prüfungen, die im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Maßnahmen stehen:
 
4.2.1
Validierung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1; EMAS-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
 
4.2.2
Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach dem internationalen Standard DIN EN ISO 14001 oder eines Energiemanagementsystems nach dem internationalen Standard DIN EN 16001; Zertifizierung der Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen entlang der Produktkette (PEFC-CoC, FSC-CoC),
 
4.2.3
Einführung eines sonstigen Umweltmanagementansatzes (zum Beispiel Ökoprofit, Qualitätsverbund umweltbewusster Betrieb – QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard),
 
4.2.4
Gruppenprojekte unter Beteiligung von mehreren KMU zur Einführung und Weiterentwicklung von Umweltmanagementansätzen oder Umweltmanagementsystemen (insbesondere Ökoprofit, QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard).
4.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU, bei Gruppenprojekten auch Kammern und Gebietskörperschaften.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Beratungen gelten die Bestimmungen in Teil B Ziffer I Nr. 3.4 entsprechend, sofern diese nicht ausdrücklich auf andere Beratungsschwerpunkte bezogen sind. Die Validierung oder Zertifizierung darf nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das bereits die Beratung durchgeführt hat.
4.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Folgende Zuschüsse können gewährt werden:
 
4.5.1
für Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 bis zu 8 000 EUR, maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
 
4.5.2
für Maßnahmen nach Nummer 4.2.3 maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, bei Beratungen und Workshops maximal 350 EUR je Tagewerk,
 
4.5.3
für Maßnahmen nach Nummer 4.2.4 bis zu 30 000 EUR, maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
 
Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung stehende Umsetzungsmaßnahmen im Unternehmen können in dem in Teil A Ziffer III Nr. 5.1 benannten Umfang ohne Anrechnung auf die vorstehenden Maximalbeträge anerkannt werden. Für die Durchführung von Workshops und Beratungen können ohne Anrechung auf die Höchstgrenze gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3.5 bis zu 15 Tagewerke in drei Jahren gefördert werden. Vorförderungen nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 259) und deren Vorgängerregelungen werden angerechnet.
4.6
Verfahren
Die Auszahlung der Zuwendung setzt im Falle der Beratung auch die Vorlage des Beratungsberichts durch den Zuwendungsempfänger voraus.

II
Prozessoptimierung und Markterschließung

1.
Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business)
1.1
Zuwendungszweck
Die Zuwendungen sind vorgesehen für Projekte zur Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Dazu zählen Vorhaben zur
 
1.1.1
kommerziellen Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien,
 
1.1.2
Entwicklung, Einführung und Integration unternehmensspezifischer interner und externer IT-Prozesse (einschließlich entsprechender Sicherheitslösungen),
 
1.1.3
IT-gestützten Optimierung betrieblicher und unternehmensübergreifender Wertschöpfungsprozesse,
 
1.1.4
IT-gestützten Umsetzung von neuen Geschäftsmodellen und hybriden Produkten.
1.2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
 
1.2.1
Planung, Konzipierung und Vorbereitung von E-Business-Projekten (bis zu fünf Tagewerken externer Beratungsleistung),
 
1.2.2
technische Realisierung der E-Business-Projekte,
 
1.2.3
Investitionen in vorhabensspezifische Software (bis zu einer Höhe von 60 Prozent der insgesamt zuwendungsfähigen Ausgaben),
 
1.2.4
Einführung der entwickelten Lösungen in die betriebliche Praxis einschließlich Schulung der Nutzer.
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für Hardware und Standardsoftware, für isolierte Internet-Präsentationen ohne Anbindung an interne IT-Prozesse und für Betriebskosten (zum Beispiel Wartungsverträge). Projekte, die die Einführung allgemein üblicher Standard- oder Basislösungen mit niedriger E-Business-Reife zum Ziel haben, sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Abweichend von Teil A Ziffer III Nr. 5.2 dieser Richtlinie können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10 000 EUR betragen.
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU aus den Bereichen produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Dienstleistungen (außer Finanz-, Assekuranz-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen) und Beherbergungsgewerbe. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die als Dienstleister im Sinne der Nummer 1.4 dieser Richtlinie in Betracht kommen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die Inanspruchnahme qualifizierter IT-Dienstleister vorzugsweise mit Sitz im Freistaat Sachsen. Qualifizierte IT-Dienstleister sind zum Beispiel IT-Systemhäuser, die ihre Eignung durch Referenzen für vergleichbare Projekte, durch Autorisierung für den Einsatz entsprechender Produkte und durch ein professionelles Projektmanagement nachweisen können. Die Vorhaben sollen innerhalb von neun Monaten nach ihrem Beginn abgeschlossen sein.
1.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 40 000 EUR.
1.6
Verfahren
Abweichend von Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO kann mit Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 nach Antragstellung bei der SAB begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungsempfänger auf Vorlage von Originalrechnungen und -zahlungsbelegen einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent der bewilligten Zuwendung erhalten.
2.
Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign
2.1
Zuwendungszweck
Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der KMU durch die Unterstützung des Produktdesigns und des Absatzes innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen erhöhen. Die Minderung des bei der wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auftretenden hohen finanziellen Risikos soll auch die Innovationskraft der KMU stärken.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur Markteinführung von neuen oder weiter entwickelten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren (Produkt), die auf Innovationen beruhen und auf dem jeweils relevanten Markt noch nicht wirtschaftlich verwertet werden.
Förderfähig ist des Weiteren die Gestaltung der Produkte ab dem Beginn der Entwicklungsphase. Abweichend von Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO kann mit Gestaltungsmaßnahmen nach Antragstellung bei der SAB begonnen werden.
Projekte zur Markteinführung von Produkten, die auf Innovationen beruhen, können nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger sie durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder auch in Zusammenarbeit mit Forschungspartnern erarbeitet hat und die Umsetzung in eigener Serienfertigung im Freistaat Sachsen erfolgt.
Gestaltungsleistungen können in Einzelfällen auch gefördert werden, wenn sie nicht auf ein innovatives Produkt im Sinne der Absätze 1 bis 3 bezogen sind, jedoch nur, soweit das Produkt ausschließlich für Unternehmen bestimmt ist und das Gestaltungsvorhaben eine erhebliche Verbesserung der Wettbewerbssituation des antragstellenden KMU erwarten lässt.
Es werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:
 
2.2.1
Produktdesign sowie unterstützende Gestaltungsleistungen,
 
2.2.2
Entwicklung einer produktbezogenen Marketing-/Vertriebskonzeption durch eigenes Personal,
 
2.2.3
Herstellung eines marktfähigen Serienmusters oder einer Nullserie, soweit diese nicht für den Verkauf bestimmt sind,
 
2.2.4
Maßnahmen, die der Vorbereitung des Markteintritts unmittelbar dienen, zum Beispiel produktbezogene Normierungen und Zertifizierungen,
 
2.2.5
Erstellung produktbezogener Werbematerialien.
2.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Antragstellung ist ein schlüssiger Planungsstand für die Markteinführung des Produktes auf konkret definierten Absatzmärkten darzulegen. Dies gilt nicht für Produkte gemäß Nummer 2.2 Abs. 4.
Gestaltungsaufträge, die an Externe vergeben werden, sind nur zuwendungsfähig, wenn die Leistungserbringung durch selbständige Designer oder andere Dienstleister, die gestalterisch tätig sind und hierzu über Referenzen verfügen, erfolgt.
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang einen finanziellen Beitrag zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, der nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt wird. Dieser Beitrag muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.
2.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für produktbezogene Werbematerialien werden Ausgaben bis 50 000 EUR anerkannt. Sofern nicht anders bestimmt, beträgt der Zuschuss maximal 100 000 EUR. Bei Neueinstellung eines Designassistenten kann sich der Zuschuss auf bis zu 120 000 EUR erhöhen, sofern kein Fall der Nummer 2.2 Abs. 4 vorliegt. Der auf produktbezogene Werbematerialien entfallende Zuschuss von maximal 25 000 EUR kann im Einzelfall zu einer weiteren Aufstockung der Höchstgrenzen führen.
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
 
2.5.1
Personalausgaben bei Neueinstellung eines Marketing-, Vertriebs- oder Designassistenten (einschließlich Arbeitgeberanteil),
 
2.5.2
Ausgaben für Fremdleistungen,
 
2.5.3
Sachausgaben (insbesondere Materialausgaben zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie),
 
2.5.4
Ausgaben für gewerbliche Schutzrechte (nach Maßgabe von Artikel 33 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Lizenzen, Normierungen und Zertifizierungen,
 
2.5.5
Ausgaben für die Gestaltung und den Druck von Prospekten, Flyern oder Katalogen für ausländische Märkte, vorrangig in Fremdsprachen, und die Darstellung der Produkte auf elektronischen Medien.
3.
Messen, Außenwirtschaft
3.1
Zuwendungszweck
Sächsische KMU sind einem wachsenden, vor allem internationalen Konkurrenzdruck ausgesetzt. Es ist Unternehmen in Sachsen noch nicht in ausreichendem Maße gelungen, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen. Darauf weist nicht zuletzt die im Vergleich zu den westdeutschen Ländern deutlich niedrigere Exportquote hin.
Der Freistaat Sachsen unterstützt KMU bei der Erhaltung und der Erschließung neuer Märkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.
3.2
Gegenstand der Förderung
Es werden folgende Maßnahmen unterstützt:
 
3.2.1
Teilnahme von KMU an Auslandsmessen und internationalen Messen in Deutschland,
 
3.2.2
Teilnahme von KMU an Produktpräsentationen, die von Gebietskörperschaften, Kammern, Verbänden oder sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter organisiert werden,
 
3.2.3
Teilnahme von KMU an Symposien, die der Erschließung ausländischer Märkte dienen, jedoch nur, soweit die Veranstaltung nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird,
 
3.2.4
Erstellung von Machbarkeitsstudien oder begleitenden Studien über ökonomische und technische Fragen des Zielmarktes.
3.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU, bei Maßnahmen nach Nummer 3.2.2 zusätzlich Gebietskörperschaften, Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU handeln.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.2.4 sollen die KMU mit der Antragstellung nachweisen, dass sie eine Beratung bei dem sächsischen Kontaktpartner, der deutschen Auslandshandelskammer oder einer ähnlichen Einrichtung auf dem Zielmarkt vorgeschaltet haben.
3.5
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 werden maximal 25 000 EUR anerkannt, bei Maßnahmen nach Nummer 3.2.4 maximal 75 000 EUR.
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
 
3.5.1
bei Maßnahmen nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.3
 
 
3.5.1.1
die Miete der Ausstellungsfläche,
 
 
3.5.1.2
der Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte,
 
 
3.5.1.3
der Betrieb des Standes, soweit sie die kumulierten Ausgaben nach den Nummern 3.5.1.1 und 3.5.1.2 nicht übersteigen,
 
 
3.5.1.4
Teilnahmegebühren,
 
 
3.5.1.5
die Teilnahme an der gleichen Messe bis zu vier Mal; Vorförderungen nach den Richtlinien zur Mittelstandsförderung vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 259) und deren Vorgängerregelungen werden angerechnet,
 
3.5.2
bei Maßnahmen nach Nummer 3.2.4 das Honorar des Auftragnehmers.
 
Eine Teilnahme an den Maßnahmen der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 kann insgesamt bis zu fünf Mal pro Kalenderjahr gefördert werden.
Abweichend von Teil A Ziffer III Nr. 5.2 dieser Richtlinie können Zuwendungen für die Maßnahmen der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 2 000 EUR betragen.
3.6
Verfahren
Vorzeitiger Maßnahmebeginn bei den Maßnahmen der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3:
Die Anmeldung zur Veranstaltung und der Abschluss von für die Teilnahme erforderlichen Verträgen gelten abweichend von Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO nicht als förderschädlicher Beginn des Vorhabens, wenn die Antragstellung bei der SAB vorher erfolgt ist. Aufgrund der Anmeldung oder des Vertragsschlusses geleistete Zahlungen sind grundsätzlich förderfähig.
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.2.4 ist zu jedem Auszahlungsantrag ein Exemplar der Studie vorzulegen.
4.
Kooperationen
4.1
Zuwendungszweck
Die Kooperationsförderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhöhen, insbesondere auch durch den Ausgleich größenbedingter Nachteile. Zugleich haben Vernetzungsansätze bei einer räumlichen Konzentration von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Intermediären verwandter Branchen sowie regionaler Innovationstätigkeit in den für die jeweiligen Branchen relevanten Kompetenzfeldern auch eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung von wirtschaftlichen Potenzialen in den Regionen. Die Kooperationsförderung soll demgemäß auch dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Wirtschaftskreisläufen in den Regionen dienen, indem sie dazu beiträgt, Wertschöpfungsketten zu schließen und regionale Potenziale zu erschließen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung, Organisation (Aufbau, Stabilisierung, Ausbau) und das Marketing von Beschaffungs-, Produktions-, Entwicklungs- und Vertriebskooperationen sowie Mischformen hiervon. Der von konkreten Projekten losgelöste Aufbau von Dachstrukturen kann im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden.
Benötigen Kooperationen Unterstützung bei der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren, sind hierfür die einschlägigen Programme der Technologie- und Investitionsförderung zu nutzen. Eine Unterstützung von industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung nach dieser Richtlinie ist subsidiär möglich.
Diese Richtlinie gilt auch für Kooperationen mit Außenwirtschaftsbezug, jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte im Rahmen der Ziel 3-Förderung der EU.
Es werden folgende Maßnahmen unterstützt:
 
4.2.1
Machbarkeitsstudien sowie begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen und technischen Fragen der Projektdurchführung,
 
4.2.2
Projektmanagement sowie die Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen,
 
4.2.3
industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung,
 
4.2.4
Entwicklung einer Marketingkonzeption für das Netzwerk, Anschub der Umsetzung des Netzwerkmarketings.
4.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU, Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Technologie- und Gründerzentren sowie Gebietskörperschaften.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.4.1
Allgemeines
Eine Kooperation kann grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sich mindestens drei KMU an ihr beteiligen. In begründeten Einzelfällen kann die SAB im Einvernehmen mit dem SMWA ausnahmsweise die Förderung einer Kooperation zulassen, an der sich lediglich zwei KMU beteiligen, sofern mindestens ein weiterer Partner (zum Beispiel Forschungsinstitute und Hochschulen) beteiligt ist. Beteiligen sich auch Unternehmen, die keine möglichen Endbegünstigten im Sinne dieser Richtlinie sind, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Projektausgaben um die von diesen Unternehmen zu leistenden angemessenen Ausgaben.
Die Kooperationsförderung wird für maximal zwei Projektjahre gewährt.
Kooperationsvorhaben müssen wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein.
 
4.4.2
Bestimmungen für einzelne Maßnahmen
Machbarkeitsstudien, die eine Produktionsverlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen, können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen Fachkenntnis in der jeweiligen Branche und auf dem relevanten Markt besitzen; sie sollen über Erfahrung im Netzwerkmanagement verfügen.
Ein externes Projektmanagement kann im Regelfall nur gefördert werden, wenn mit dem Projektantrag ein schlüssiges Konzept zur Art und Weise der Weiterführung des Projektmanagements nach Auslaufen der Förderung vorgelegt wird. Ein Konzept zur Vermittlung der notwendigen Kompetenzen durch das externe Projektmanagement an die Projektpartner genügt den Anforderungen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits während des Bewilligungszeitraums eingeleitet werden.
Förderfähig ist die Anschaffung von Gegenständen, soweit diese unabweisbar für die Organisation der Kooperation notwendig sind und nicht nur einem Kooperationspartner dienen.
Eine subsidiäre Unterstützung für Vorhaben der industriellen Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung ist möglich, wenn grundsätzlich alle Zuwendungsvoraussetzungen der FuE-Projektförderung gegeben sind. Kann ein Vorhaben keiner Zukunftstechnologie zugeordnet werden oder erfüllt es die Anforderungen an den innovativen technologieorientierten Inhalt und die Neuartigkeit des Produktes oder Verfahrens nicht, schließt dies eine Förderung nach den Maßgaben dieser Richtlinie nicht aus. In diesem Fall ist darzulegen, dass die Entwicklung die Wettbewerbsfähigkeit der KMU insbesondere durch die Erschließung neuer Marktfelder erhöht und die Wachstumsprozesse der kooperierenden KMU stärkt. Änderungen an wirtschaftlich bereits verwerteten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, die nicht zu signifikanten Verbesserungen führen oder die routinemäßig erfolgen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.5
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Folgende Ausgaben sind förderfähig:
 
4.5.1
für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 maximal 75 000 EUR
 
4.5.2
für Maßnahmen nach Nummer 4.2.2
 
4.5.2.1
Projektmanagement mit bis zu 200 Tagewerken, für interne Projektmanager je nach Qualifikation bis zu 350 EUR je Tagewerk, für externe Projektmanager maximal 650 EUR je Tagewerk,
 
4.5.2.2
Ausgaben für die Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen bis zu 70 EUR pro endbegünstigtem KMU, für die Teilnahme eines Referenten grundsätzlich bis zu 400 EUR,
 
 
4.5.3
für Maßnahmen nach Nummer 4.2.3
 
 
4.5.3.1
bei Sachkosten für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung,
 
 
4.5.3.2
Forschungs- und Entwicklungskosten (jedoch keine Ausgaben für eigenes Personal) unter Beachtung der Fördersätze und Zuschläge der FuE-Projektförderung, maximal 50 Prozent und 75 000 EUR,
 
 
4.5.4
für Maßnahmen nach Nummer 4.2.4 insgesamt maximal 75 000 EUR.

III
Überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung

1.
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
1.1
Zuwendungszweck
In den vergangenen Jahren wurde mit Fördermitteln des Bundes und des Landes im Freistaat Sachsen ein Netz überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) errichtet. So kann kleinen und mittleren Betrieben, die das Rückgrat des dualen Systems der Berufsausbildung sind, die Möglichkeit zu einer qualitativ anspruchsvollen Aus- und Fortbildung geboten werden, indem die ÜBS die betriebliche Aus- und Fortbildung ergänzen. In den ÜBS sollen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung die Ausbildung im Betrieb durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzen sowie für die Anpassung der beruflichen Erstausbildung an die technische Entwicklung sorgen. Außerdem sollen die ÜBS die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlasten.
Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden betriebliche Mitarbeiter im Handwerk auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an die gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst sowie für die Gründung und den Erhalt betrieblicher Existenzen künftige Meister qualifiziert.
Um diesem Bildungsauftrag in hoher Qualität gerecht zu werden bedürfen die ÜBS regelmäßiger Modernisierung und Anpassung der Ausstattung der Werkstätten an die technisch-technologische Entwicklung.
1.2
Gegenstand der Förderung
Es wird die Modernisierung bestehender ÜBS gefördert, das heißt gegebenenfalls notwendiger Umbau von Gebäuden sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Es sollen grundsätzlich keine zusätzlichen Kapazitäten gefördert, sondern die bestehende Infrastruktur von ÜBS erhalten beziehungsweise durch Umstrukturierung ergänzt werden.
Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden. Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse von KMU auf, generieren Innovation fördernde und Problem lösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um.
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist der Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind durch Gutachten nachzuweisen. Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass
 
1.4.1
die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden,
 
1.4.2
die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet,
 
1.4.3
die laufenden Kosten des Lehrbetriebes aufgebracht werden können,
 
1.4.4
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und dessen Folgekosten gesichert sind,
 
1.4.5
der Antragsteller für das Gebäude beziehungsweise Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.
 
Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.
Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die Zweckbindungsfristen betragen grundsätzlich bei Neu- und Erweiterungsbauten 25 Jahre, für die übrigen baulichen Maßnahmen zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände fünf Jahre, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.
Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
1.5
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung beträgt grundsätzlich 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig.
1.6
Verfahren
Das Vorhaben ist rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim SMWA, beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn anzuzeigen.
Das SMWA nimmt hinsichtlich seiner Werkstattkapazitätenplanung Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem/n Zuwendungsgeber(n) des Bundes her.
Das Verfahren der Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen ( SäZBau), Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.
2.
Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)
2.1
Zuwendungszweck
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks ist in hohem Maße von der Qualifikation der Beschäftigten abhängig. Unternehmen des Handwerks verfügen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen, technologischen und/oder personellen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Aus- und Fortbildung. Durch die überbetriebliche Lehrunterweisung (im Folgenden: ÜLU) wird die Ausbildung im Betrieb durch die Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzt, an die technische Entwicklung angepasst und darüber hinaus werden die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlastet. Förderziel ist die Verbesserung der Chancen der Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt beziehungsweise bei der Gründung einer eigenen betrieblichen Existenz nach ihrer Ausbildung in Handwerksberufen.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Lehrgänge der ÜLU und die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung der Lehrlinge im Internat.
2.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter von Lehrgängen der ÜLU. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung der ÜLU anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Den Lehrgängen sind die vom SMWA beziehungsweise vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
Die Lehrgänge sind als Ganztageslehrgänge in den überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist dies auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.
Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Der Veranstalter der Lehrgänge hat die Ausbildungsbetriebe über die Förderung durch den Freistaat Sachsen zu unterrichten.
Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Förderung der Lehrgangsausgaben und der notwendigen Unterbringungsausgaben im Internat je Lehrling und Lehrgangswoche erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling an allen fünf Tagen am Lehrgang teilgenommen hat. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wird.
Zu den Lehrgangsausgaben können bei Lehrgängen der Grundstufe Zuschüsse in Höhe von Zweidritteln der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Universität Hannover festgesetzten Durchschnittskosten gewährt werden. Bei Lehrgängen der Fachstufe können Zuschüsse in Höhe des Anteils des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gewährt werden, die gemeinsam mit diesen Zweidrittel der Durchschnittskosten nicht übersteigen sollen.
Bei Lehrgängen in Splitterberufen kann zusätzlich ein weiterer Zuschuss von 11 EUR je Teilnehmerwoche für jeden Teilnehmer gewährt werden. Um einen Splitterberuf handelt es sich, wenn in dem entsprechenden Ausbildungsberuf in dem jeweiligen Kammerbezirk pro Ausbildungsjahr nicht mehr als 20 Ausbildungsverhältnisse in die Lehrlingsrolle eingetragen sind. Die Handwerkskammern melden der SAB die entsprechenden Berufe und die Anzahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Förderantrag gestellt wird.
Zu den Ausgaben der Unterbringung im Internat wird für auswärtige Teilnehmer an Grundstufenkursen ein Betrag von 61 EUR je Teilnehmerwoche gewährt. Sofern der Bund einen Zuschuss für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, beträgt der Landeszuschuss 70 Prozent des Bundeszuschusses, in Bauberufen wird ein Landeszuschuss in Höhe des Bundeszuschusses gewährt. Wenn die überbetrieblichen Ausbildungskosten bei handwerklichen Bauberufen in der Grundstufe über eine Ausgleichskasse erstattet werden, gelten die oben genannten Fördersätze nicht. In diesem Fall reduziert sich die Förderung auf 38 EUR pro Teilnehmerwoche beziehungsweise 31 EUR pro Woche bei Unterbringung im Internat.
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Lehrgangs seitens des Landes ist auch bei Erfüllung mehrerer Förderungstatbestände nicht möglich.
2.6
Verfahren
 
2.6.1
Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei der SAB als Bewilligungsstelle ein.
 
2.6.2
Bewilligungsverfahren
Die SAB entscheidet über den Gesamtantrag. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfänger. Die Weitergabebescheide müssen sinngemäß die gleichen Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen enthalten, wie der Bescheid über den Gesamtantrag. Eine Durchschrift jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsstelle zu übersenden.
 
2.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine abweichende Verfahrensweise möglich.
 
2.6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen und der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Unterbringungskosten sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind für die im Zuwendungsbescheid angegebene Dauer bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der SAB auf Anforderung vorzulegen. Die Handwerkskammer hat die Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der SAB vorzulegen.
3.
Sonstige Maßnahmen

Neben den in den vorstehenden Richtlinien genannten Maßnahmen können einzelne Vorhaben gefördert werden, die besonders geeignet sind, Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern oder in sonstiger Weise ihre Leistungsfähigkeit signifikant zu stärken. In Betracht kommen insbesondere anwendungsorientierte Studien, die einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind, sowie die Anschubfinanzierung von BID-Vorbereitungsprojekten zur standortbezogenen Stärkung der innerstädtischen Wirtschaft.
Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.
Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und werden im Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Eigenbeteiligung ist erforderlich. Sie beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die SAB als Bewilligungsstelle zu richten. Diese trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem SMWA.

C
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften

Diese Richtlinie tritt am 25. März 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014, bei aus ESF oder EFRE finanzierten Vorhaben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Teil B Ziffer II Nr. 3.6 gilt auch für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2013 beantragt werden und auf die Regelungen der Förderperiode 2014 bis 2020 Anwendung finden. Die Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 259), geändert durch Richtlinie vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 35), treten mit Ablauf des 24. März 2011 außer Kraft.

Dresden, den 8. März 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage

Zugelassene Qualitätssicherer in den Programmteilen Teil B Ziffer I Nr. 3 „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung“ sowie Teil B Ziffer I Nr. 4 „Umweltmanagement“

Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH
Uhlandstraße 39
01069 Dresden
Telefon 0351 41750-30
Telefax 0351 41750-59
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Telefax 0351 8322-400
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www.rkw-sachsen.de

2
Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz:
– Kurzberatung
– Gründungsberatung mit Ausnahme von Gründungsberatung, die einen Nebenerwerb zum Vollerwerb ausweiten wollen
– überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung
3
insbesondere: Angehörige im Sinne von § 15 AO

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 12, S. 440
    Fsn-Nr.: 552-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 11. September 2014