Anordnung
des Ministerpräsidenten
zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien
Vom 10. November 1999
I.
Vertretung des Ministerpräsidenten
Stellvertretender Ministerpräsident ist der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Bei dessen Verhinderung wird die Stellvertretung des Ministerpräsidenten in folgender Reihenfolge wahrgenommen:
- Staatsminister des Innern (SMI)
- Staatsminister der Justiz (SMJus)
- Staatsminister der Finanzen (SMF)
- Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
- Staatsminister für Kultus (SMK)
- Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit (SMWA)
- Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
- Staatsminister und Chef der Staatskanzlei (CdS)
- Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann in der Staatskanzlei (SMGL)
- Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Staatskanzlei (SMBuE)
II.
Vertretung der Regierungsmitglieder
Die Regierungsmitglieder vertreten sich als Mitglieder der Staatsregierung wie folgt:
Staatsminister | Vertreter |
---|---|
Staatsminister | Vertreter |
SMI | SMJus |
SMJus | SMI |
SMF | SMWA |
SMWA | SMF |
SMK | SMWK |
SMWK | SMK |
SMS | SMGL |
SMUL | SMBuE |
SMGL | SMS |
SMBuE | CdS |
Ist auch der Vertreter verhindert, bestimmt sich die Vertretung in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge, ausgehend von dem zu vertretenden Mitglied der Staatsregierung:
SMS; SMI; SMJus; SMF; SMWK; SMK; SMWA; SMUL; CdS; SMGL; SMBuE.
III.
Vertretung der Staatminister
in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches
Die Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches erfolgt durch den als Amtschef bestellten, beamteten Staatssekretär.
In Angelegenheiten der Staatskanzlei wird der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei vertreten, in Angelegenheiten der Medienpolitik durch den Staatssekretär für Medienfragen.
In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches werden die Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann in der Staatskanzlei und der Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Staatskanzlei vom Chef der Staatskanzlei vertreten.
IV.
Schlussbestimmung
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 27. Oktober 1999 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien vom 17. November 1998 (SächsABl. S. 877) aufgehoben.
Dresden, den 10. November 1999
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf