Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung der Zuschussverordnung
Vom 15. April 2011
Aufgrund von § 19 Nr. 7 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe zu „a) Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, Blinde“ wird die Angabe „14 600“ durch die Angabe „14 040“ ersetzt.
- bb)
- In der Angabe zu „b) Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, Sehbehinderte“ wird die Angabe „14 040“ durch die Angabe „13 480“ ersetzt.
- cc)
- In der Angabe zu „c) Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, Blinde mit Förderschwerpunkt Lernen“ wird die Angabe „12 200“ durch die Angabe „11 480“ ersetzt.
- dd)
- In der Angabe zu „d) Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, Sehbehinderte mit Förderschwerpunkt Lernen“ wird die Angabe „11 840“ durch die Angabe „11 120“ ersetzt.
- ee)
- In der Angabe zu „e) Förderschule für Hörgeschädigte“ wird die Angabe „14 240“ durch die Angabe „13 520“ ersetzt.
- ff)
- In der Angabe zu „f) Förderschule für Hörgeschädigte, Förderschwerpunkt Lernen“ wird die Angabe „11 200“ durch die Angabe „10 520“ ersetzt.
- gg)
- In der Angabe zu „g) Förderschule für geistig Behinderte“ wird die Angabe „19 320“ durch die Angabe „17 400“ ersetzt.
- hh)
- In der Angabe zu „h) Förderschule für Körperbehinderte“ wird die Angabe „14 600“ durch die Angabe „13 480“ ersetzt.
- ii)
- In der Angabe zu „i) Förderschule zur Lernförderung“ wird die Angabe „11 880“ durch die Angabe „11 160“ ersetzt.
- jj)
- In der Angabe zu „j) Sprachheilschule“ wird die Angabe „14 360“ durch die Angabe „13 480“ ersetzt.
- kk)
- In der Angabe zu „k) Förderschule für Erziehungshilfe“ wird die Angabe „13 320“ durch die Angabe „12 840“ ersetzt.
- b)
- Nach der Zeile
Laufende Nummer | Angabe | Zahl | Leer | Leer | Leer |
---|---|---|---|---|---|
„l) | Klinik und Krankenhausschule | 480 | “ |
- wird folgende Zeile eingefügt:
Laufende Nummer | Angabe | Zahl | Leer | Leer | Leer |
---|---|---|---|---|---|
„m) | Klinik- und Krankenhausschule zur medizinischen Rehabilitation von Schülern mit Sprach- und Sprechstörungen und psychosomatischen Begleiterkrankungen | 720 | “ |
- 2.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Zeile
Laufende Nummer | Bezeichnung | Angabe | Leer | Zahl | Zahl |
---|---|---|---|---|---|
„5. | Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung | 1 240 | 80 (38,5) | 26 (22,5)“ |
- wird folgende Zeile eingefügt:
Laufende Nummer | Bezeichnung | Zahl | Zahl | Zahl | Zahl |
---|---|---|---|---|---|
„6. | Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Körperpflege | 600 | 440 | 90 (44) | 29 (25,5)“ |
- bb)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
- b)
- Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 1 wird die Angabe „c) Chemisch-technischer Assistent“ durch die Angabe „c) aa) Chemisch-technischer Assistent (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2009/2010 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ ersetzt.
- bb)
- Nach der Zeile
Laufende Nummer | Bezeichnung | Zahl | Zahl | Zahl | Zahl |
---|---|---|---|---|---|
„c) aa) | Chemisch-technischer Assistent (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2009/2010 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) | 1 540 | 1 060 | 160 (77) | 51,5 (45)“ |
- wird folgende Zeile eingefügt:
Laufende Nummer | Bezeichnung | Zahl | Zahl | Zahl | Zahl |
---|---|---|---|---|---|
„ bb) | Chemisch-technischer Assistent (gilt für Schüler,die ab dem Schuljahr 2010/2011 beschult werden) | 1 428 | 1 088 | 120 (58) | 38,5 (34)“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Dresden, den 15. April 2011
Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller