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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 202), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte
(SächsGrKrZuVO)

Vom 30. Juni 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuG) vom 26. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 950) wird verordnet:

§ 1
Aufgaben der Großen Kreisstädte

Den Großen Kreisstädten werden folgende Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte übertragen:

1.
die Ausführung der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung sowie des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen, nach § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Aufgaben zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach § 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und § 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – SächsStVZustG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136). 1

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuVO) vom 31. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 951), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 202
    Fsn-Nr.: 231-3.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Mai 2019