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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Eingliederungskostenverordnung

Vollzitat: Eingliederungskostenverordnung vom 19. April 1993 (SächsGVBl. S. 422)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Gebühren für die Benutzung der Landesaufnahmestelle für Aussiedler und Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und über Kosten für Amtshandlungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und anderen Kriegsfolgengesetzen
(Eingliederungskostenverordnung – EglKVO)

Vom 19. April 1993

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und
2.
§ 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen durch das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1
Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Übergangswohnheimen und Ausweichunterkünften (Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung) durch die von der Landesaufnahmestelle für Aussiedler des Freistaates Sachsen zugeteilten Personen werden Benutzungsgebühren erhoben, und zwar für die Unterbringung, für die Verpflegung und für die Überlassung von Garagen und Kfz- Stellplätzen.

(2) Für die Benutzung der Landesaufnahmestelle für Aussiedler des Freistaates Sachsen werden Gebühren für die Verpflegung (§ 6 Abs. 2) erhoben.

§ 2
Unterbringungsgebühr

(1) Die Gebühr für die Unterbringung in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung beträgt monatlich

Gebühr
lfd. Nr.  Person Betrag
1. für eine volljährige Person 90 DM,
2. für eine minderjährige Person ab Vollendung des 2. Lebensjahres 45 DM.

(2) Die Summe der Gebühr nach Absatz 1 beträgt für

Gebühr
lfd. Nr.  Person Betrag
1. Ehepaare mit mehr als zwei minderjährigen Kindern 270 DM,
2. Alleinerziehende mit mehr als zwei minderjährigen Kindern 180 DM
(Familiengebühr).

§ 3
Erhöhung der Unterbringungsgebühr

(1) Die Unterbringungsgebühr bemißt sich ab dem 13. Kalendermonat der Unterbringung nach der Unterbringungsdauer. Sie beträgt

Unterbringungsgebühr
Auflistung Paragraph ab dem 13. Monat ab dem 19. Monat ab dem 25. Monat
ab dem 13. Monat ab dem 19. Monat ab dem 25. Monat
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 108 DM, 126 DM,   44 DM,
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2   54 DM,   63 DM,   72 DM,
3. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 324 DM, 378 DM, 423 DM,
4. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 216 DM, 252 DM, 288 DM.

(2) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuletzt untergebrachten volljährigen Person maßgebend.

§ 4
Ermäßigung der Unterbringungsgebühr

Die unteren Eingliederungsbehörden können im Härtefall, insbesondere bei einer erheblich unter dem üblichen Standard liegenden oder bei einer besonders beengten Unterbringung, mit Zustimmung der mittleren Eingliederungsbehörde die Unterbringungsgebühr bis zur Hälfte der ansonsten maßgebenden Gebührensätze ermäßigen.

§ 5
Kfz-Gebühr

Die Gebühr für das Abstellen von Kraftfahrzeugen beträgt monatlich

Gebühr
lfd. Nr.  Nutzung Betrag
1. bei Benutzung eines Garagenplatzes 30 DM,
2. bei Benutzung eines Stellplatzes 15 DM.

§ 6
Verpflegungsgebühr

(1) Die Gebühr im Falle einer Vollverpflegung in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung beträgt monatlich

Gebühr
lfd. Nr.  Person Betrag
1. für eine volljährige Person 180 DM,
2. für eine minderjährige Person ab Vollendung  des 2. Lebensjahres       90 DM.

(2) Die Gebühr für die Verpflegung in der Landesaufnahmestelle beträgt täglich

Gebühr
lfd. Nr.  Person Betrag
1. für eine volljährige Person 6 DM,
2. für eine minderjährige Person ab Vollendung des 2. Lebensjahres   3 DM.

§ 7
Gebührenschuldner

Schuldner der Benutzungsgebühren sind

1.
bei minderjährigen Kindern die Eltern und Alleinerziehenden,
2.
im übrigen die Personen, die die Einrichtung unmittelbar nutzen.

§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühren entstehen ab dem Tag des Einzugs, im Fall des § 5 ab dem Tag der Übergabe des Platzes. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag des vollständigen Auszuges, im Falle des § 5 mit dem Tag der Rückgabe. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt die Gebührenpflicht bei der Unterbringungsgebühr bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird.

(2) Soweit sich die Benutzungsgebühr nach dem Lebensalter richtet, ist der maßgebende Gebührensatz ab dem auf dem Geburtstag folgenden Kalendermonat anzusetzen.

(3) Bei der anteiligen Berechnung der monatlichen Benutzungsgebühren ist für jeden Tag 1/30 des Monats zu erheben.

(4) Die Gebühren nach § 6 Abs. 2 sind täglich im voraus, im übrigen monatlich im voraus fällig.

§ 9
Nichterhebung von Verwaltungskosten

(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben für

1.
die Ausstellung von Ausweisen nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270), sowie sonstigen Bescheinigungen zum Nachweis der Vertriebeneneigenschaft,
2.
die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen nach § 92 Abs. 2 und 3 sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 93 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270), und nach § 10 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094),
3.
die Erstattung der Kosten der Rückführung nach den §§ 14 und 15 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801),
4.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 513), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094).

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits geleistete Verwaltungskosten sind auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Nichterhebung der Verwaltungskosten nach Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt.

§ 10
Übergangsregelungen

(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung benutzen, erhöht sich die Unterbringungsgebühr nach § 3 Abs. 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, beginnt die Frist nach § 9 Abs. 2 erst ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 11
Inkrafttreten

(1) § 9 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Mai 1993 in Kraft.

Dresden, den 19. April 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 23, S. 422
    Fsn-Nr.: 211-2.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1993

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2008