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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 5. August 2005 (SächsJMBl. S. 108)

Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Vom 5. August 2005

I.

Der Fünfte Abschnitt Nr. 1 Buchst. a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV ADV) vom 7. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 10), die zuletzt durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2005 (SächsJMBl. S. 22) geändert worden ist und durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160) verlängert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Sie ist dem Staatsministerium der Justiz angegliedert.“
  2. Es werden folgende Sätze angefügt:
    „Der Leiter der LIT ist Vorgesetzter der bei der LIT beschäftigten Beamten und Angestellten. Ihm wird die Erteilung von Erholungsurlaub übertragen. Im Übrigen werden die Befugnisse der Personalverwaltung durch das Staatsministerium der Justiz wahrgenommen. Das Unterheft V (Urlaub und Krankheit) – Teilheft ‚Erholungsurlaub‘ – wird bei der LIT für die dort beschäftigten Beamten und Angestellten geführt.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 5. August 2005 in Kraft.

Dresden, den 5. August 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2005 Nr. 8, S. 108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. August 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009