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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften vom 11. Juni 2012 (SächsJMBl. S. 82)

Sechste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vom 11. Juni 2012

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – VwVOrgStA) vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2011 (SächsJMBl. S. 33), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Es sind folgende Zweigstellen errichtet:
 
1.
bei der Staatsanwaltschaft Dresden
 
 
a)
die Zweigstelle Meißen für die Bezirke der Amtsgerichte Meißen und Riesa,
 
 
b)
die Zweigstelle Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna,
 
2.
bei der Staatsanwaltschaft Görlitz
die Zweigstelle Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda,
 
3.
bei der Staatsanwaltschaft Leipzig
 
 
a)
die Zweigstelle Grimma für den Bezirk des Amtsgerichts Grimma,
 
 
b)
die Zweigstelle Torgau für die Bezirke der Amtsgerichte Eilenburg und Torgau,
 
4.
bei der Staatsanwaltschaft Zwickau
die Zweigstelle Plauen für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach und Plauen.“
2.
Nummer 21 Abs 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Für die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, Steuerstraftaten nach § 369 AO, Steuerstraftaten gleichgestellten Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, sowie von Straftaten nach § 266a StGB sind zuständig:
 
1.
die Staatsanwaltschaft Chemnitz, soweit die Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Chemnitz oder Zwickau begangen wurden;
 
2.
die Staatsanwaltschaften Dresden, Görlitz und Leipzig, soweit die Straftaten in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen wurden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Marten

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2012 Nr. 6, S. 82
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. August 2023