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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 573), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Mai 2014 (SächsABl. S. 845) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vom 17. April 2012

[Geändert durch Bek. vom 5. Mai 2014 (SächsABl. S. 845)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

I.
Grundsätze

1.
Zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 9. September 2011 die „Richtlinie Initiative Inklusion zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ erlassen und am 30. September 2011 im elektronischen Bundesanzeiger (eBAnz AT110 2011 B1) bekannt gemacht. Orientiert an der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung insbesondere der Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3063), wird der erfolgreiche Einstieg schwerbehinderter junger Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze gefördert (Artikel 2). Des Weiteren erhalten Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf einem neuen Arbeitsplatz in den allgemeinen Arbeitsmarkt integrieren, eine Förderung (Artikel 3). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Laufzeit des Artikels 2 der Richtlinie zur Förderung neuer Ausbildungsverhältnisse schwerbehinderter junger Menschen verlängert. Diese können gefördert werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2015 beginnen.
2.
Die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist ein Handlungsfeld der sächsischen Politik und wird von den verantwortlichen Akteuren unterstützt. Der Kommunale Sozialverband Sachsen – Integrationsamt –, die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz haben zur Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen im Freistaat Sachsen ein Arbeitsmarktprogramm auf Grundlage des § 104 Abs. 3 SGB IX vereinbart und dieses mit Datum vom 9. Februar 2011 im Sächsischen Amtsblatt S. 486, geändert durch Bekanntmachung vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 576) und durch Bekanntmachung vom 14. August 2013 (SächsABl. S. 897) mit Wirkung vom 1. September 2013, bekannt gemacht. Dieses beinhaltet Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Freistaat Sachsen.
3.
Die Förderung nach Artikel 2 und 3 der „Richtlinie Initiative Inklusion“ mit ihren ergänzenden Fördertatbeständen „Neue Ausbildungsplätze“ und „Neue Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen“ wird im Freistaat Sachsen zusammen mit dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen in einem einheitlichen Förderverfahren durchgeführt.
4.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch. Die Leistungen sind zweckgebunden und dienen ausschließlich der Beschäftigungsförderung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen nach § 68 SGB IX und sollen zusätzliche besondere Aufwendungen der Arbeitgeber abdecken.

II.
Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie
Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

1.
Nach der Richtlinie Initiative Inklusion werden Arbeitgeber gefördert, die für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte junge Menschen (§ 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1, 2 und 4 SGB IX ) neue Ausbildungsplätze in Betrieben und Dienststellen schaffen. Neu ist ein Ausbildungsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten jungen Menschen unter 27 Jahre besetzt wird. Gefördert werden können auch Ausbildungsplätze, die die Möglichkeiten der §§ 64 ff. des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG ) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, und des § 42m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, nutzen. Die Förderung soll zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung beitragen.
2.
Mit den zusätzlichen Fördermitteln der Richtlinie Initiative Inklusion können nur Ausbildungsverhältnisse gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2015 beginnen. Die Förderung eines Ausbildungsplatzes sowohl mit Mitteln des Bundesarbeitsmarktprogramms Job4000 als auch mit Mitteln der Initiative Inklusion ist unzulässig.
3.
Für jeden neuen Ausbildungsplatz können insgesamt bis zu 10 000 EUR gezahlt werden. Die Förderhöhe beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere Art und Schwere der Behinderung zu berücksichtigen. Die Fördermittel werden für bis zu drei Ausbildungsjahre jeweils auf Antrag gewährt. Im ersten Ausbildungsjahr erfolgt die Auszahlung der Fördermittel sechs Monate nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses, in den folgenden Ausbildungsjahren jeweils zu Beginn des Ausbildungsjahres. Sie ergänzen das gesetzliche Instrumentarium zur Förderung schwerbehinderter junger Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
4.
Leistungen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach Ziffer IV Nr. 6 des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms sind vorrangig zu den Leistungen nach Ziffer II Nr. 3 dieser Bekanntmachung zur Durchführung der Richtlinie Initiative Inklusion und werden auf deren Förderleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für die Prämie bei Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung.

III.
Förderleistungen nach Artikel 3 der Richtlinie
Initiative Inklusion zur Integration schwerbehinderter Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, in den allgemeinen Arbeitsmarkt

1.
Nach der Richtlinie Initiative Inklusion werden Arbeitgeber gefördert, die für schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen (§ 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 SGB IX), die das 50. Lebensjahr vollendet haben, neue Arbeitsplätze (§ 73 SGB IX) in Betrieben und Dienststellen schaffen. Neu ist ein Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird, der das 50. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitslose schwerbehinderte Frauen und schwerbehinderte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung sollen besonders berücksichtigt werden.
2.
Arbeitgeber, die bis zum 31. Dezember 2015 neue Arbeitsplätze schaffen, können eine arbeitsplatzbezogene Förderung für die Dauer von bis zu insgesamt drei Jahren erhalten. Je Arbeitsplatz können insgesamt bis zu 10 000 EUR gezahlt werden. Art und Höhe der Förderung werden einzelfallbezogen festgelegt. Dabei soll berücksichtigt werden, inwieweit der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX) erfüllt hat. Die Fördermittel ergänzen das gesetzliche Instrumentarium zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
3.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen soll für das erste Beschäftigungsjahr eine Prämie in Höhe von maximal 5 000 EUR für kleinere Betriebe und Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten einmalig nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Mittlere Betriebe und Dienststellen mit weniger als 250 Beschäftigten erhalten eine Erstprämie in Höhe von maximal 4 000 EUR, größere Betriebe und Dienststellen mit mehr als 250 Beschäftigten in Höhe von maximal 3 000 EUR. Diese wird sechs Monate nach Beginn des geförderten Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse sollen auf Antrag Prämien in Höhe von maximal 2 500 EUR (Zweit- und Drittprämie) nach jeweils einem weiteren Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Satz 3 gilt auch, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird.
4.
Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von 1 Jahr werden für das 1. Jahr maximal 70 Prozent der Prämien gewährt, die für unbefristete Arbeitsverhältnisse gezahlt werden. Für das zweite sowie für das dritte Jahr wird jeweils auf Antrag eine Prämie in Höhe von maximal 2 000 EUR gezahlt. Die Regelungen der Nummer 3 gelten entsprechend.
5.
Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach Ziffer IV Nr. 3 und 4 des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms (Prämien) sind vorrangig zu den Leistungen nach Ziffer III Nr. 2 bis 4 dieser Bekanntmachung zur Durchführung der Richtlinie Initiative Inklusion und werden auf deren Förderleistungen angerechnet.
6.
Bei Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach Ziffer IV Nr. 7 des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms (Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt) können nach Ablauf der Förderung je Arbeitsplatz für das zweite und dritte Jahr des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen nach Ziffer III Nr. 2 bis 4 dieser Bekanntmachung bis zu insgesamt maximal 5 000 EUR gezahlt werden.

IV.
Fördervoraussetzungen

1.
Der Sitz des einstellenden Betriebes oder der Dienststelle muss im Freistaat Sachsen sein. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
2.
Es werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gefördert. Arbeits- oder Ausbildungsplätze, die mit Beziehern von Renten wegen voller Erwerbsminderung besetzt werden, werden nicht gefördert.
3.
Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber für das erste Förderjahr vor Abschluss des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages, spätestens jedoch einen Tag vor der Arbeitsaufnahme, zu stellen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Antragstellung in begründeten Einzelfällen noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen. Für die Förderung im zweiten und dritten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahr ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen. Dieser kann frühestens einen Monat vor und längstens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres gestellt werden.

V.
Verfahren

1.
Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach dieser Bekanntmachung sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen.
2.
Dies gilt auch, wenn Leistungen nach dieser Bekanntmachung für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der Gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, zuständig ist.
3.
Für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen, deren örtlich zuständiger SGB-II-Träger ein zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a SGB II ist, wird die Antragsbearbeitung nach dieser Bekanntmachung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit übernommen.
4.
Für Bewilligungen und Auszahlungen der Leistungen sind die Agenturen für Arbeit im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes oder der Dienststelle. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine andere Agentur für Arbeit oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären.
5.
Über Förderleistungen nach Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion und Förderleistungen nach dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm wird in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren entschieden.
6.
Soweit in dieser Bekanntmachung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, richtet sich die Bewilligung der Fördermittel nach den Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
7.
Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss bei der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit.
8.
Bei veränderter Sach- oder Rechtslage kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz diese Bekanntmachung vorzeitig aufheben oder ändern.

VI.
Mitwirkungs- und Anzeigenpflichten

1.
Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen den Arbeitsagenturen unverzüglich anzuzeigen und in den Fällen von Ziffer VII Förderleistungen zurückzuzahlen.
2.
Die Leistungsempfänger haben mit dem Antrag und zum Ende der geförderten Ausbildung oder nach Ablauf der Förderung eines Arbeitsplatzes für ältere schwerbehinderte Menschen die für die Berichterstattung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erforderlichen Angaben zu machen.

VII.
Rückzahlung der Zuwendungen

Bei Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate wird die bewilligte Förderung zurückgefordert, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Gründe für die Beendigung nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend für Förderleistungen für das zweite und dritte Ausbildungs- und Beschäftigungsjahr. Zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.

VIII.
Nachrangigkeit und Verhältnis
zu anderen Sozialleistungen

1.
Mittel der Richtlinie Initiative Inklusion dürfen andere Förderungen der Länder und der Träger der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Träger der Arbeitsvermittlung) nicht ersetzen. Sie dürfen nicht auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder eines anderen Rehabilitationsträgers angerechnet werden.
2.
Auf die Förderung nach dieser Bekanntmachung darf keine Leistung zur beruflichen Eingliederung angerechnet werden.
3.
Die Förderung eines Ausbildungsplatzes sowohl mit Mitteln des Bundesarbeitsmarktprogramms Job4000 als auch mit Mitteln der Initiative Inklusion ist unzulässig.
4.
Die Förderungen nach dem Sächsischen Arbeitsmarktprogramm sind vorrangig zu den Förderleistungen dieser Bekanntmachung und werden auf diese angerechnet.

IX.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 17. April 2012

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 19, S. 573
    Fsn-Nr.: 5584-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021