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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 17. Juli 2012 (SächsABl. S. 982)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Vom 17. Juli 2012

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (VwV Nachlasssachen) vom 23. Januar 2001 (SächsABl. S. 169), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2010 (SächsABl. S. 1933), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:

I.

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Testamentsumschlag und gegenstandslose Verwahrungsnachrichten “.
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1
Geburtsname, Vornamen und Familiennamen des Erblassers,“.
 
 
 
(2)
Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.1.3
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenrollennummer sowie den Namen des Notars nebst Amtssitz,“.
 
 
 
(3)
Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.1.4
das verwahrende Nachlassgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV).“
 
 
 
(4)
Nummer 1.1.5 wird gestrichen.
 
 
 
(5)
Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem Notar ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragsschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) und sich bei der Verwahrung durch den Notar mit einer offenen Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 5 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot).“
 
 
bb)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Wird ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB), verfährt der Rechtspfleger oder gegebenenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entsprechend Nummer 1.1. Die Angabe der Urkundenrollennummer sowie des Namens des Notars entfällt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erbvertrag auf alleinige Veranlassung des Überlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden erstmals in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.“
 
 
cc)
Der Nummer 1.3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Verwendung des amtlichen Vordrucks in Anlage 1 kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C 5) mit dem von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Ziffer IV Satz 3 gilt entsprechend.“
 
 
dd)
Der Nummer 1.4 wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.“
 
 
ee)
Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5
Das Verwahrgericht, das ein Testament oder einen Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung nimmt, ergänzt die Angaben auf dem Umschlag um die Verwahrbuchnummer oder das Geschäftszeichen, wenn es neben der ZTR-Verwahrnummer eigene Verwahrbuchnummern oder Geschäftszeichen verwendet.“
 
 
ff)
Folgende Nummer 1.6 wird angefügt:
„1.6
Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, nimmt das Gericht für jeden Erblasser einen Ausdruck der Registrierungsbestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.“
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2
2.1
Wird dem Standesamt durch die Registerbehörde mitgeteilt, dass bestimmte Verwahrangaben bereits vor Überführung des Testamentsverzeichnisses nach dem Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz – TVÜG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) in der jeweils geltenden Fassung im Zentralen Testamentsregister registriert wurden, behandelt das Standesamt die entsprechende Verwahrungsnachricht als gegenstandslos.
2.2
Wird dem Standesamt mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Wird im Geburtseintrag auf eine Verwahrungsnachricht hingewiesen, so ist zu vermerken, dass die Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen. Satz 2 gilt nicht im Fall von Nummer 2.1.“
 
d)
Die Nummern 3 bis 8 werden gestrichen.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „, in ihrer jeweils geltenden Fassung,“ und die Angabe „(auch frühere)“ gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 1 werden die Angaben „(Abschnitt I Nr. 2.1)“ und „(Abschnitt I Nrn. 2.2 und 2.3, Nr. 4)“ gestrichen.
 
 
 
(2)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Mitteilung über den Sterbefall (§ 42 Abs. 2 PStV) werden angegeben
 
 
 
 
Geburtsname, Vornamen und Familiennamen (auch frühere) des Erblassers,
 
 
 
 
der Geburtstag und der Geburtsort des Erblassers,
 
 
 
 
der letzte Wohnort des Erblassers und
 
 
 
 
das Datum der Inverwahrnahme der Urkunde und die Geschäftsnummer oder die Urkundenrollennummer der verwahrenden Stelle.“
 
 
 
(3)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Liegen Verwahrungsnachrichten verschiedener Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu benachrichtigen. Unabhängig von der Mitteilung unter Satz 1 bis 3 informiert das Standesamt das Nachlassgericht über die ihm bis zum 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach diese beziehungsweise dieser ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil sie beziehungsweise er nicht verheiratet ist, oder als Einzelperson ein Kind angenommen hat.“
 
 
bb)
Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4
Für die Benachrichtigung nach soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 2 (im Fall der Nummer 2.1 Satz 4 nach Anlage 4) verwendet werden; die persönlichen Daten können auch durch einen auf der Vordruckrückseite abgelichteten Auszug aus dem Sterbeeintrag übermittelt werden. Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben. Das Standesamt vermerkt auf der Verwahrungsnachricht den Tag des Abgangs der Mitteilung über den Sterbefall; bei erneuter Absendung einer als unzustellbar zurückgekommenen Nachricht ist der Vermerk zu ändern.“
 
 
cc)
Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:
„2.5
Sofern die Möglichkeit besteht, kann das Hauptverzeichnis für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg die Benachrichtigung im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellen und per Fernkopie weiterleiten. In diesen Fällen ist die Benachrichtigung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es dann nicht. Die Mitteilung über den Sterbefall wird im Falle der automatisierten Erfassung der Daten vernichtet. Gleiches gilt für die Sterbefallmitteilungen, bei denen sich bei Überprüfung des Datensatzes keine Eintragung ergibt.“
 
c)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „vom Standesbeamten“ und die Wörter „und mit dem Dienstsiegel zu versehen“ gestrichen.
 
d)
Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.
3.
In Ziffer IV Satz 2 und 3 werden die Angaben „1, 2 c, 3, 4 und 5“ gestrichen.
4.
In Ziffer V wird Satz 3 gestrichen.
5.
Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2012

Dr. Jürgen Martens
Der Staatsminister der Justiz und für Europa

Markus Ulbig
Der Staatsminister des Innern

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 33, S. 982
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2012

    Fassung gültig bis: 30. September 2023