1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vollzitat: Sechste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 20. September 2012 (SächsJMBl. S. 109)

Sechste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 20. September 2012

A.

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2011 (SächsJMBl. S. 97) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:

I.
 Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:
1.
Die Angabe zu Ziffer I Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“
2.
 Die Angabe zu Ziffer XIV Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde“
3.
In der Angabe zu Ziffer XVII Nr. 1 werden nach dem Wort „Verwahrung“ die Wörter „und die Rückgabe“ eingefügt.
II.
 Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
 Ziffer I Nr. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„5
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 und 12 SGB III“ durch die Angabe „§§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 405 Abs. 6 SGB III“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 AÜG“ durch die Angabe „§§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2, 18 Abs. 4 AÜG“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2 AEntG“ durch die Angabe „§§ 23 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 4 AEntG“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „10,“ die Angabe „10a,“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „und die Bundesagentur für Arbeit“ gestrichen.
 
e)
Satz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Absatz 4 Nr. 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.“
 
f)
Die Anmerkung für Hessen wird wie folgt gefasst:
 
 
„Hessen
die Kreissausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.“
2.
In Ziffer I Nr. 10 wird nach der Anmerkung zu Hamburg folgende Anmerkung eingefügt:
 
„in Hessen
die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern;“
3.
Ziffer II Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
 Die Anmerkung Nummer 2 für Hessen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Hessen
 
 
a)
für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
 
 
b)
für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr:
die Regierungspräsidien,
 
 
c)
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie
 
 
d)
für die Ausnahmebescheinigung nach § 42 WaffG:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
 
 
e)
für die Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie die Bescheinigung zum Führen dieser Waffen:
die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt, das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
im Übrigen die Regierungspräsidien.“
 
b)
In der Anmerkung Nummer 2 für Sachsen wird unter Buchstabe b das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.“
 
c)
Die Anmerkung Nummer 2 für Sachsen-Anhalt erhält folgende Fassung:
 
 
„in Sachsen-Anhalt die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sowie die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg;“
 
d)
Die Anmerkung Nummer 3 für Hessen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Hessen
für Erlaubnisse zum gewerbsmäßigen Betrieb und Umgang die Regierungspräsidien, bei Erlaubnissen zum nichtgewerblichen Betrieb und Umgang die Kreisordnungsbehörden“.
 
e)
In der Anmerkung Nummer 3 für Sachsen wird unter Buchstabe a das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
 
f)
Die Anmerkung Nummer 3 für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Sachsen-Anhalt
 
 
a)
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 Sprengstoffgesetz das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
 
 
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 Sprengstoffgesetz das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
 
 
c)
für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz der Landkreis / die kreisfreie Stadt, in Magdeburg und Halle die Polizeidirektion;“
 
g)
Die Anmerkung Nummer 3 für Thüringen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Thüringen die Ämter für Arbeitsschutz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesbergamt Gera.“
4.
 Ziffer II Nr. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. §§ 69n Satz 1 und 69o FGG)“ durch die Angabe „(§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 1 FamFG)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69n Satz 2 i.V.m. § 69k Abs. 3 FGG)“ durch die Angabe „(§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 3 FamFG)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69n Satz 2 i.V.m. § 69k Abs. 4 FGG)“ durch die Angabe „(§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
5.
 Ziffer III Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung für Hessen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Hessen
für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einzelner kreisangehöriger Städte. Sie befinden sich entweder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement oder beim Magistrat der jeweiligen Stadt (§ 1 in Verbindung mit § 8 der DVO-BauGB vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2011 (GVBl. I S. 428));“
 
b)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Mecklenburg-Vorpommern
bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 29. Juni 2011 – GVOBl.M-V S. 441);“
 
c)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Thüringen
beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Hohenwindenstr. 13a, 99086 Erfurt.“
6.
 Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich
 
(1) Mitzuteilen sind
 
1.
ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag;
 
2.
in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommene sonstige Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (z. B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag – etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands – und Rechtswahlen).
(§ 78b Absatz 4 in Verbindung mit § 78b Absatz 2 Satz 1 BNotO).
 
(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
 
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
(4) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten.“
7.
 Ziffer IV Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 22 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 2 SGB XII)“ durch die Angabe „(§ 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII)“ ersetzt.
 
b)
In der Anmerkung für Bremen unter Buchstabe b wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 SGB XII“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 SGB XII“ und die Angabe „§ 22 Abs. 6 SGB II“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 9 SGB II“ ersetzt.
 
c)
Die Anmerkung für Hessen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte“.
 
d)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Mecklenburg-Vorpommern
 
 
a)
für Mitteilungen nach § 36 Abs. 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter-,
 
 
b)
für Mitteilungen nach § 22 Abs. 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw.
 
 
 
im Landkreis Vorpommern-Rügen für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern,
 
 
 
im Landkreis Vorpommern-Greifswald für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ostvorpommern,
 
 
 
im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Mecklenburg-Strelitz
 
 
 
jeweils die Landräte;“
 
 
e)
 Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Unter Buchstabe a wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 SGB XII“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
 
 
 
bb)
Unter Buchstabe b wird die Angabe „§ 22 Abs. 6 SGB II“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 9 SGB II“ ersetzt.
 
 
f)
In der Anlage zu IV/1 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 SGB XII“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 SGB XII“ und die Angabe „§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 9 Satz 1 SGB II“ ersetzt.
8.
In Ziffer X Nr. 1 wird in der Anmerkung für Sachsen das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
9.
In Ziffer X Nr. 2 wird in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Parteien“ durch die Wörter „beteiligten Eheleute und Kinder“ ersetzt.
10.
In Ziffer XI Nr. 1 wird nach der Anmerkung zu Baden-Württemberg wird folgende Anmerkung eingefügt:
 
„In Hamburg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte gerichtliche Entscheidungen unverzüglich der Polizei mitzuteilen (§ 12b Abs. 1 Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – HmbSOG). Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung eines Abdrucks der Antragsschrift oder einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung.“
11.
In Ziffer XII Nr. 1 wird die Anmerkung für Baden-Württemberg gestrichen.
12.
In Ziffer XIII Nr. 1 wird in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „(§ 1851 Abs. 1 und 3, § 1915 Abs. 1 BGB)“ durch die Angabe „(§ 1851 Abs. 1 und 3, § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB)“ ersetzt.
13.
In Ziffer XIII Nr. 2 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
 
„in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgemeinschaften, die Verbandsgemeinden und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde angehören;“
14.
In Ziffer XIII Nr. 3 wird der Absatz 1 wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „1631b“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „und 1915 des“ wird gestrichen.
 
b)
Nach den Wörtern „erfassenden Pflegschaft“ wird folgende Angabe eingefügt:
„nach §§ 1631b, 1800 und 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB“.
15.
Ziffer XIII Nr. 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Nr. 4a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, bzw. an die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,“
 
b)
In der Anmerkung werden jeweils die Wörter „Sint Eustatius“ durch die Angabe „St. Eustatius“ und die Wörter „Sint Maarten“ durch die Angabe „St. Martin“ ersetzt.
 
c)
Die Anmerkung für Italien wie folgt gefasst:
 
 
„in Italien
an “Ministero della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile – UCD2“, Via Damiano Chiesa, no. 24, 00136 ROMA, Italia, Telefon: +39 0668188-331, Telefax: +39 0668807087 oder +39 0668808085, E-mail: autoritacentrali.dgm@giustizia.it, Website: www.giustiziaminorile.it;“
16.
Ziffer XIV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„2
Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde“
 
b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „(§ 22a Absatz 1 FamFG),“ die Wörter „die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und“ eingefügt.
17.
In den Anlagen zu Ziffer XIV/1 und zu Ziffer XIV/2 wird in die Tabelle in Spalte 1 nach den Wörtern „Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist***“ in einer neuen Zeile das Wort „Familienstand“ und die Wörter „Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nr. bzw. Kennzeichen des Eintrags“ eingefügt.
18.
In Ziffer XV Nr. 5 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
 
„in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgemeinschaften, die Verbandsgemeinden und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft der Verbandsgemeinde angehören;“
19.
Ziffer XVII Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer XVII Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1
Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen
 
 
(1) Mitzuteilen sind
 
 
1.
die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments;
 
 
2.
die Aufbewahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten und nach § 27 Absatz 13 Satz 2 der Aktenordnung* offen zu den Nachlassakten genommenen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;
 
 
3.
die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;
 
 
4.
die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen.
 
 
(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
 
 
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.
 
 
*
in Bayern: § 28 Absatz 4 a Sätze 2 bis 4 AktO,
in Sachsen: § 27 Absatz 11 i.V.m. § 28 Absatz 5 Satz 3 AktO“
 
b)
Die Anmerkung wird gestrichen.
20.
In Ziffer XVIII Nr. 15 wird die Anmerkung für Hessen wie folgt gefasst:
 
„in Hessen
an die Regierungspräsidien;“
21.
In Ziffer XXI Nr. 1 wird die Anmerkung für Hessen wie folgt gefasst:
 
„in Hessen
die Regierungspräsidien;“
22.
Ziffer XXI Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 12 Abs. 2 FeuerschStG)“ durch die Angabe „(§ 10a Abs. 2 VersStG, § 12 Abs. 2 FeuerschStG)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);“.
23.
Ziffer XXI Nr. 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 12 Abs. 2 FeuerschStG)“ durch die Angabe „(§ 10a Abs. 2 VersStG, § 12 Abs. 2 FeuerschStG)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a VersStG, § 10 FeuerschStG);“.
24.
Ziffer XXII Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung Nummer 1 für Hamburg wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Hamburg
die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – Amt für Verbraucherschutz -Abteilung Amt für Arbeitsschutz -,“
 
b)
 Die Anmerkung Nummer 1 für Hessen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Hessen
die Regierungspräsidien,“
 
c)
Die Anmerkung Nummer 1 für Sachsen wird wie folgt gefasst:
 
 
„in Sachsen
die Landesdirektion Sachsen,“.

B.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Dresden, den 20. September 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2012 Nr. 9, S. 109
    Fsn-Nr.: 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2012