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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Datenübertragungsregeln

Vollzitat: VwV Datenübertragungsregeln vom 6. Dezember 2012 (SächsJMBl. S. 127), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht sowie für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte
(VwV Datenübertragungsregeln)

Vom 6. Dezember 2012

I.

Für Datenübermittlungen aufgrund der Zivilprozessordnung in Verbindung mit der Verordnung über das Vermögensverzeichnis ( VermögensverzeichnisverordnungVermVV), der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ( SchuldnerverzeichnisabdruckverordnungSchuVAbdrV) und der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses ( SchuldnerverzeichnisführungsverordnungSchuFV) gilt die Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift.

II.

Für die Erteilung von Abdrucken nach den §§ 915, 915d ZPO in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung ist die VwV Datenübertragungsregeln vom 23. Mai 2001 weiterhin anzuwenden.

III.

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d ZPO (VwV Datenübertragungsregeln) vom 23. Mai 2001 (SächsJMBl. 2001 S. 62), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), außer Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anlage

Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht

Für die Datenübermittlung aus dem und zu dem beim zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:

1.
Zielsetzung
 
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (veröffentlicht im BGBl. I S. 2258, 2009), die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung ( SchuFV), die Vermögensverzeichnisverordnung ( VermVV) und die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung ( SchuVAbdrV) wurden die Grundlagen für die elektronische Führung und Beauskunftung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und von Vermögensverzeichnissen neu geregelt.
 
Durch diese Datenübertragungsregeln werden die Voraussetzungen für eine sichere und elektronisch weiterverarbeitbare Datenkommunikation der zentralen Vollstreckungsgerichte festgelegt.
 
Gegenstand der Datenübertragung ist die Übermittlung von Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis nebst Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
2.
Rechtliche Grundlage
2.1
Datenübermittlung aus und in das Schuldnerverzeichnis
 
Gemäß § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung ( ZPO) werden die Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung ( SchuFV) erfolgt die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SchuFV sind bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Registrierungsverfahren für die Nutzungsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Abs. 4 SchuFV über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet.
2.2
Übermittlung der Vermögensverzeichnisse
 
§ 802k Absatz 4 ZPO regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren. In § 4 VermVV werden die Voraussetzungen für eine sichere Datenkommunikation sowie die elektronische Übermittlung durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen geregelt. Die Registrierung der Errichtungsberechtigten und der Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VermVV in einem geeigneten Registrierungsverfahren.
2.3
Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
 
Gemäß § 882g Absatz 8 ZPO sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 der SchuVAbdrV gelten für die Datenübermittlung die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
3.
Beteiligte an der Datenübermittlung
3.1
Schuldnerverzeichnis
3.1.1
Berechtigt zur Einlieferung von Daten in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind:
 
Gerichtsvollzieher (§§ 882b Abs. 1 Nr. 1, 802e, 882c ZPO)
 
Vollstreckungsbehörden (§§ 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 284 Abs. 9 AO), die nach § 284 Abs. 9 oder einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind soweit diese Regelungen die Hinterlegung der Vermögensübersicht anordnen (nach Maßgabe des § 802k Abs. 1 ZPO , z.B. nach Justizbeitreibungsverordnung des Bundes und/oder entsprechender Landesverordnungen, nach Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes und/oder entsprechender Landesverordnungen, nach § 66 SGB X).
 
Vollstreckungsgerichte (nach Maßgabe der §§ 764, 882d Abs. 2 und 3 ZPO)
 
Insolvenzgerichte (§§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 26 Abs. 2 InsO, 303a InsO)
3.1.2
Berechtigt zur Einsicht in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind registrierte Nutzer (§ 6 Abs. 2 und § 7 SchuFV), die einen der in § 882f Satz 1 Nrn. 1 bis 6 ZPO i.V.m. § 5 SchuFV aufgeführten Gründe für eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis darlegen können.
 
Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen (Gerichtsvollzieher und Behörden).
3.2
Vermögensverzeichnisregister
3.2.1
Berechtigt zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 9 AO oder entsprechend einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz.
3.2.2
Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem nach § 802k Abs. 3 ZPO geführten Register sind ausschließlich folgende nach Maßgabe der § 7 Abs. 1 und § 8 VermVV registrierte Nutzer:
 
Gerichtsvollzieher (§ 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO)
 
Vollstreckungsbehörden (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO)
 
Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Strafvollstreckungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 Satz 3 ZPO).
3.3
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
 
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g ZPO dürfen nach § 1 SchuVAbdrV nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung erteilt werden.
 
Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:
 
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern) (§ 882g Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
 
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
 
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach § 882g Abs. 5 ZPO nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
4.
Technische Anforderungen für die Datenübertragung
4.1
Allgemein
4.1.1
Zugangsbestätigung, Prüfergebnis
 
Bei jedem Eingang beim zentralen Vollstreckungsgericht wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung sowie ein Prüfprotokoll an den Absender versandt.
 
Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:
 
Absenderkennung des Einreichenden
 
Betreff der Sendung
 
Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen
 
Ggf. das Ergebnis von Signaturprüfungen
 
Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach
 
Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Daten in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung bestehen.
4.1.2
Zeichensatz
 
Für die Übertragung ist der Zeichensatz String Latin der UTF-8 Codierung zugrunde zu legen.
4.1.3
Datenformat
 
Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Dort ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Vollstreckung veröffentlicht. Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen in einer Datei im PDF-Format zu übermitteln.
 
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, d.h., dass die Datenelemente in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sind, die richtigen Datentypen verwendet werden und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem unter dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen.
 
Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt.
4.1.4
Datenschutz
 
Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen, was durch die in Nr. 4.1.5 beschriebene Datenübermittlung gewährleistet wird.
4.1.5
Nachrichtenempfang
 
Die zu übermittelnden Daten sind ausschließlich unter Verwendung eines Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zu versenden bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht steht ausschließlich ein EGVP-Postfach für den Empfang der Nachrichten zur Verfügung. Eine andere Art der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Datenübermittlung zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes.
4.2
Registrierungsverfahren für Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
4.2.1
Einlieferer
 
Zur Einlieferung zum Schuldnerverzeichnis sind Gerichtsvollzieher gemäß § 882c ZPO, Vollstreckungsbehörden, welche gemäß § 284 Abs. 7 AO oder aufgrund einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind, Insolvenzgerichte gemäß § 26 Abs. 2 InsO sowie örtliche Vollstreckungsgerichte gemäß § 882d Abs. 2 ZPO berechtigt.
 
Zur Einlieferung zum Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß  § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz berechtigt.
4.2.1.1
Registrierungsverfahren
 
Anlegen EGVP-Postfach:
 
 
Damit die in § 3 SchuFV und § 4 VermVV an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen  Einlieferungen mittels EGVP-Postfach (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
 
 
Einlieferer müssen über ein EGVP-Postfach verfügen. Die erforderliche Software kann unter www.egvp.de bezogen werden. Vor erstmaliger Nutzung der Software ist diese bei einem Verzeichnisdienst anzumelden. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte“ einzugebenden Daten an das Identitätsmanagement S.A.F.E. übertragen werden.
 
 
Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an, sofern nicht ein allgemeines EGVP-Postfach Verwendung findet. Ein allgemeines EGVP-Postfach darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der handelnde, berechtigte Mitarbeiter nachträglich festgestellt werden kann.
 
 
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
 
Visitenkarte:
 
 
Bei der Registrierung ist bei Gerichtsvollziehern in der Registerkarte „Visitenkarte“ im Organisationsfeld „Gerichtsvollzieher SN“ einzutragen.
 
 
Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden.
 
Registrierung über Registrierungsclient:
 
 
Die Registrierung in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
 
 
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV.
 
 
Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des EGVP-Postfachs nebst zugehöriger PIN sowie die Zugangsdaten zum Bundesvollstreckungsportal gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
 
Rücknahme und Widerruf der Registrierung:
 
 
Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, ist die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
4.2.1.2
Authentifizierung
 
Die Berechtigung zur Einlieferung ist vom zentralen Vollstreckungsgericht bei jeder Einlieferung zu prüfen.
 
Berechtigungsprüfung mittels S.A.F.E.-ID:
 
 
Bei Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungsgericht wird vom Einliefernden dessen S.A.F.E.-ID mittels EGVP-Postfach mit übermittelt. Anhand dieser Angaben erfolgt eine Berechtigtenprüfung.
 
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E.
 
Die zusätzliche Verwendung einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur für Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungsgericht ist nicht erforderlich.
4.2.2
Einsichtsberechtigte Behörden und Gerichtsvollzieher
 
Zur Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisregister der Länder sind ausschließlich Gerichtsvollzieher, sonstige Vollstreckungsbehörden sowie Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafverfolgungsbehörden gemäß § 802k Abs. 2 ZPO berechtigt.
 
Die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und die Vermögensverzeichnisregister der Länder erfolgt zentral über das Vollstreckungsportal der Länder.
4.2.2.1
Registrierungsverfahren
 
Die Registrierung in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
 
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV.
 
Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass das verwendete Zertifikat sowie die Benutzer-ID und das Passwort gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
 
Rücknahme und Widerruf der Registrierung:
 
 
Sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist, ist die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
4.2.2.2
Authentifizierung
 
Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird bei jeder Anmeldung im Vollstreckungsportal geprüft. Die Einsichtnahme im Vollstreckungsportal der Länder erfolgt unter www.vollstreckungsportal.de .
4.3
Eintragungsnachrichten für Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
4.3.1
Datenformat
 
Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Die jeweils zu verwendende Version des XJustiz-Datensatzes wird durch die Länder einheitlich vorgegeben.
 
Vermögensverzeichnisse sind im PDF-Format zu übermitteln.
 
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, das heißt die Datenelemente müssen in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet werden und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden.
 
Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht nicht angenommen und mit einer Fehlermeldung zurückgesandt.
4.3.2
Aufbau der Eintragungsnachricht Schuldnerverzeichnis
 
Die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO, § 26 Abs. 2 InsO und § 284 Abs. 9 AO sind unter Beachtung des XJustiz-Schemas unter folgendem Dateinamen:
 
„xjustiz_nachricht.xml“
 
als XML-Datei an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden. Die für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Attribute sind im Fachdatensatz Vollstreckung beschrieben und können unter der oben angegebenen Adresse abgerufen werden. Es sind die entsprechenden Nachrichtentypen zu verwenden.
4.3.2.1
Eintragungsanordnung
 
Für die Eintragungsanordnung ist zwingend der Nachrichtentyp
Nachricht_Schuldnerverzeichnis_Eintragung_Korrektur zu verwenden.
 
Nach erfolgreicher Eintragung im Schuldnerverzeichnis erhält der Absender die Eintragungsanordnung mit der dazugehörigen Verfahrensnummer als Eintragungsbestätigung zurück. Bei Korrekturnachrichten muss die Verfahrensnummer des zu korrigierenden Datensatzes in der XJustiz-Nachricht enthalten sein.
4.3.2.2
Entscheidung über Rechtsbehelf
 
Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d ZPO sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz Fachdatensatzes Vollstreckung zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp
Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch zu verwenden.
 
Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Datensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt.
4.3.3
Aufbau der Eintragungsnachricht Vermögensverzeichnisregister
 
Für Eintragungen im Vermögensverzeichnisregister sind die Metadaten als XML-Datei unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung sowie das Vermögensverzeichnis als PDF-Dokument zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Vermoegensverzeichnis_Uebermittlung_Korrektur zu verwenden.
 
Die Übersendung lediglich des Vermögensverzeichnisses im PDF-Format reicht nicht aus und führt nicht zu einer Eintragung im Vermögensverzeichnisregister; hierfür sind zwingend die Metadaten im XJustiz-Format erforderlich.
 
Bei der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das zentrale Vollstreckungsgericht darf neben der xjustiz_nachricht.xml nur ein PDF-Dokument übergeben werden. Anlagen müssen gegebenenfalls mit dem Hauptdokument zu einem PDF-Dokument zusammengefasst werden.
 
Im Falle der Nachbesserung sind die ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.
4.4
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
4.4.1
Zulassung
 
Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf einer entsprechenden Zulassung. Diese wird durch die Leiterin/den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1 Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3 der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird Bezug genommen.
 
Die Bewilligungen können durch die Leiterin/den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1 Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7 SchuVAbdrV.
4.4.2
Übermittlungsweg
 
Die Übermittlung der Abdrucke erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI- Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Hierzu muss der Abdruckempfänger über eine Empfangsmöglichkeit im Rahmen des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) verfügen bzw. einen Download zur Verfügung gestellter Daten durchführen können. Die Einzelheiten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht mitgeteilt.
 
Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Abs. 2 der  Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht.
 
Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (zum Beispiel auf einem Datenträger oder als Anlage in einer E-Mail) ist nicht zulässig.
4.4.3
Datenschutz bei der Datenübermittlung
 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2012 Nr. 12, S. 127
    Fsn-Nr.: 300-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2015