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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Soforthilfe Wohngebäude 2013

Vollzitat: RL Soforthilfe Wohngebäude 2013 vom 10. Juni 2013 (SächsABl. S. 628), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Gewährung einer Soforthilfe für geschädigte Eigentümer von Wohngebäuden
(RL Soforthilfe Wohngebäude 2013)

Vom 10. Juni 2013

I.
Rechtsgrundlagen, Leistungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen besonders bereitgestellter Haushaltsmittel auf der Grundlage von § 53 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die Soforthilfe dient dem Ausgleich oder der Milderung von Schäden an Wohngebäuden sowie der zugehörigen technischen Gebäudeausrüstung, die vom Junihochwasser 2013 verursacht wurden.
3.
Ein Rechtsanspruch auf die Soforthilfe besteht nicht.

II.
Leistungsempfänger

Leistungsempfänger ist der private Eigentümer des Wohngebäudes oder die Eigentümergemeinschaft. Ausgeschlossen sind juristische Personen.

III.
Leistungsvoraussetzungen

1.
Das Wohngebäude muss in einer vom Junihochwasser 2013 betroffenen Gemeinde liegen und Schäden aufweisen, die durch Hochwasser, wild abfließendes Wasser oder Sturzflut eingetreten sind. Berücksichtigt werden nur Schäden durch Oberflächenwasser.
2.
Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Gebäude, die nicht nur vorübergehend leer stehen, für die Einsturzgefahr besteht oder deren Nutzung durch die Schäden dauerhaft nicht mehr möglich ist (Totalverlust).
3.
Die Soforthilfe soll insbesondere für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit an Gebäuden dienen, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, zum Beispiel
 
Trockenlegung,
 
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit technischer Gebäudeausrüstungen (insbesondere Heizung, Abwasser, Wasser, Elektrik, Gas),
 
Sicherung (zum Beispiel Gebäudehülle, Haustüren, Fenster).
4.
Die Leistungsanträge müssen bis spätestens 30. Juni 2013 bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.
5.
Erhalten die Leistungsempfänger im Anschluss weitere objektbezogene Zuwendungen, wird die Soforthilfe darauf angerechnet.
6.
Der Leistungsempfänger muss insbesondere in die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Gewährung und Verwaltung beziehungsweise der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Erstattungsanspruchs der Soforthilfe einwilligen. Die Einwilligung gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Gewährung, Auszahlung und Verwaltung der Soforthilfe beteiligten Stellen und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen. Weiterhin dürfen die Angaben im Antrag an Dritte übermittelt werden, die aus Anlass des Hochwassers Leistungen gewährt haben oder diese Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen.

IV.
Umfang und Höhe der Leistung

1.
Für die Soforthilfe werden insgesamt 15 000 000 EUR zur Verfügung gestellt.
2.
Die Soforthilfe beträgt einmalig bis zu 1 000 EUR pro Gebäude.

V.
Verfahren

1.
Die Antragstellung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage) bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
2.
Die zuständige Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Gebäude befindet, muss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer III Nr. 1 und 2 auf dem Antragsformular bestätigen.
3.
Über die Gewährung der Soforthilfe entscheidet die SAB.
4.
Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt nach Bewilligung aufgrund der Angaben im Antrag.
5.
Bei Eigentümergemeinschaften erfolgt die Auszahlung an einen von den Eigentümern einvernehmlich zu bestimmenden Berechtigten.
6.
Es wird kein Verwendungsnachweis gefordert.

VI.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1.
Die Richtlinie tritt am 10. Juni 2013 in Kraft.
2.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 26, S. 628
    Fsn-Nr.: 5537-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014