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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulgebührenverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulgebührenverordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 603)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen
(Sächsische Hochschulgebührenverordnung – SächsHGebVO)

Vom 13. Dezember 2004

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG ) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die staatlichen Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHG erheben Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2
Benutzungsgebühren

(1) Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

  1. weiterbildendes Studium;
  2. Fernstudium;
  3. Zweitstudium, wenn die Gesamtstudiendauer die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 und 3 SächsHG , bezogen auf das Erststudium, überschritten hat;
  4. Prüfung nach § 25 Abs. 2 SächsHG von Kenntnissen, die extern erworben wurden;
  5. Leistungen der Internationalen Hochschulkollegs;
  6. Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schüler einer der Kunsthochschulen zugeordneten Schule sind;
  7. Betreuung minderjähriger Studierender im Internat der Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz.

(2) 1Die Benutzungsgebührentatbestände ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Das Studium in einem konsekutiven zweiten Studiengang im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsHG sowie das Graduierten- oder Meisterschülerstudium im Sinne von § 28 SächsHG gelten nicht als weiterbildendes Studium im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und nicht als Zweitstudium im Sinne von Absatz 1 Nr. 3.

§ 3
Gebührenhöhe, Fälligkeit

(1) 1Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Amtshandlungen, die mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung in engem Zusammenhang stehen, sind mit der Benutzungsgebühr abgegolten. 3Über die Grundlagen für die Gebührenbestimmung sind von der Hochschule Aufzeichnungen zu führen.

(2) Benutzungsgebühren und Auslagen gemäß § 12 SächsVwKG werden mit Bekanntgabe der Festsetzungsentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Hochschule einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 4
Erlass von Benutzungsgebühren und Auslagen

1Auf Antrag des Benutzers können Benutzungsgebühren und Auslagen teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde. 2Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungen des Internationalen Hochschulkollegs, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen im Rahmen von internationalen Austauschprogrammen oder Hochschulpartnerschaften erfolgt und sich die Hochschule zum Erlass vertraglich verpflichtet hat. 3Es gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 59 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO ) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S780), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), entsprechend.

§ 5
Übergangsbestimmungen

Für Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1, deren Inanspruchnahme vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen hat, werden die Gebühren nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulgebührenordnung – SächsHGebO) vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 398) erhoben.

§ 6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulgebührenordnung – SächsHGebO) vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 398) außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2004

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

Anlage 
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)

Anlage
Nr.  Studienteilnahme Gebühr
1. Weiterbildendes Studium  
1.1 Teilnahme am weiterbildenden Studium nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsHG 2 EUR bis 50 EUR
je Einzelstunde
1.2 Teilnahme an postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 SächsHG 40 EUR bis 1 500 EUR
je Semester
1.3 Gasthörerstudium nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsHG 20 EUR bis 70 EUR
je Semester
1.4 Teilnahme am Abendstudium im Bereich der Kunsthochschule 40 EUR bis 60 EUR
je Semester
1.5 Teilnahme an einem E-learning-Angebot der Hochschule 300 EUR bis 5 000 EUR
2. Fernstudium, soweit nicht nach Nummer 1 gebührenpflichtig  
2.1 Teilnahme an einem Fernstudienbrückenkurs 200 EUR bis 300 EUR
je Semester
2.2 Teilnahme am Fernstudium und externen Studium im Bereich der Kunsthochschulen 75 EUR bis 300 EUR
je Semester
2.3 Teilnahme am Fernstudium außer in den Fällen der Nummer 2.2 50 EUR bis 400 EUR
je Semester
3. Zweitstudium im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, soweit nicht nach Nummer 2 gebührenpflichtig 300 EUR bis 450 EUR
je Semester
4. Prüfungsgebühren für eine Fachprüfung  
4.1 Prüfungsgebühren bei im externen Verfahren erworbenen Kenntnissen 25 EUR bis 150 EUR
je Prüfung und Person
4.2 Prüfungsgebühren für die in den Nummern 1.1 und 2.2 genannten Studien an Kunsthochschulen  
4.2.1 Diplomprüfung für Solisten- und Konzertexamen 100 EUR bis 150 EUR
4.2.2 Diplomverteidigung 50 EUR bis 75 EUR
4.2.3 Je Pflichtfach 25 EUR bis 40 EUR
4.3 Je Teilprüfung, wenn die Fachprüfung nicht als Ganzes abgenommen wird bis 10 EUR
5. Leistungen der Internationalen Hochschulkollegs  
5.1 Allgemeine Leistungen  
5.1.1 Vorbereitung auf die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang sowie deren Durchführung 1 500 EUR bis 2 200 EUR
je Semester
5.1.2 Abnahme der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang bei Externen 100 EUR
5.1.3 Fachliche oder sprachliche Betreuung in Kursen 100 EUR bis 500 EUR
je Semester
5.1.4 Fachliche oder sprachliche Einzelbetreuung durch Tutoren 200 EUR bis 600 EUR
je Semester
5.1.5 Teilnahme an Sommersprachkursen 200 EUR bis 300 EUR
je Woche
5.1.6 Soziale Betreuung durch Tutoren 100 EUR bis 1 000 EUR
je Semester
5.2 Leistungen der Internationalen Hochschulkollegs mit integriertem Studienkolleg  
5.2.1 Vorbereitung auf die und Durchführung der Feststellungsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung der Eignung ausländischer und staatenloser Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO ) vom 29. März 2001 (SächsGVBl. S. 171) 1 500 EUR bis 2 200 EUR
je Semester
5.2.2 Abnahme der Feststellungsprüfung gemäߧ 17 FSPVO 200 EUR
5.2.3 Abnahme der Ergänzungsprüfung gemäß § 18 FSPVO 50 EUR
je Fach
5.2.4 Abnahme eines Eignungstests gemäß § 3 Abs. 3 FSPVO 20 EUR bis 25 EUR
6. Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsklassen der Kunsthochschulen, soweit die Kinder nicht Schüler einer den Kunsthochschulen zugeordneten Schule sind 60 EUR bis 700 EUR
je Semester
7. Betreuung minderjähriger Kinder im Internat der Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz 175 EUR bis 250 EUR
je Monat

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 603
    Fsn-Nr.: 711-8.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 1. Oktober 2021