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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1), das durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
(SächsAGTierKBG)

Vom 16. Dezember 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Beseitigungspflichtige

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG – vom 2. September 1975, BGBl. I S. 2313, 2610).

§ 2
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinne des TierKBG sind:

1.
die Regierungspräsidien in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 3 und § 12 Abs. 1 TierKBG,
2.
die unteren Verwaltungsbehörden in allen übrigen Fällen einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 TierKBG.

§ 3
Einzugsbereiche und Tierkörperbeseitigungspläne

(1) Die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten im Sinne des § 15 Abs. 1 TierKBG werden vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung bestimmt. Hierbei sind die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Tierkörperbeseitigungsanstalten, die Verkehrswege, vorhandene Tierbestände sowie der Anfall von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen aus Schlachtung und Fleischverarbeitung zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche können für Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse unterschiedlich festgelegt werden. Die Beseitigungspflichtigen sind zuvor zu hören.

(2) Die Pläne zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen im Sinne des § 15 Abs. 2 TierKBG (Tierkörperbeseitigungspläne) werden vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erarbeitet und für verbindlich erklärt. Sie sollen mit den entsprechenden Plänen der benachbarten Bundesländer abgestimmt werden. 1

§ 4
Gebühren und Entgelte

(1) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen können die Beseitigungspflichtigen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben.

(2) Für Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse ist ein Entgelt zu gewähren, wenn der Wert der aus ihnen gewonnenen Produkte den Aufwand für die Beseitigung wesentlich übersteigt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sowie für Süßwasserfische, für die eine Abholungspflicht besteht. Auf Antrag ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwandes, der nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung von Tierkörpern dieser Tiere entstanden ist. Die Tierseuchenkasse kann die Geschäftsunterlagen des Antragstellers überprüfen. Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse 50 vom Hundert dieses Betrages.

(4) Bei der Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 4 Abs. 2 TierKBG gelten Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle der Gebühren ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden kann.

§ 5
Zweckverbände, Genehmigung von Satzungen und allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten bilden Zweckverbände für die Tierkörperbeseitigung. Die Geschäftsführung des Zweckverbandes obliegt dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Tierkörperbeseitigungsanstalt befindet.

(2) Satzungen, die von Zweckverbänden oder Beseitigungspflichtigen zur Durchführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und dieses Gesetzes erlassen werden, bedürfen der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales; dies gilt auch für Gebührenordnungen als Bestandteil der Satzungen.

(3) Wird die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der vorherigen Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales. 2

§ 6
Übergangsregelung

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales kann als zuständige Behörde gemäß Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 13 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Abweichungen von §§ 3 bis 6 der TierKBVO vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 667), zulassen, wenn § 3 TierKBG gewahrt bleibt. 3

§ 7
Aufgehobene Vorschriften

Diesem Gesetz entgegenstehende Vorschriften, insbesondere

1.
die Anordnung über die Tierkörperbeseitigung und – verwertung vom 12. November 1965 (GBl. II S. 859),
2.
Anordnung Nummer 2 über die Tierkörperbeseitigung und -verwertung vom 14. Dezember 1966 (GBl. II S. 36) werden aufgehoben

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 1, S. 1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004