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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug vom 19. August 2004 (SächsJMBl. S. 90)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)

Vom 19. August 2004

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug vom 25. März 1994 (SächsJMBl. S. 42), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Mai 2003 (SächsJMBl. S. 38), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
 
„42.
Haftkostenbeitrag
 
(1) Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrages (§ 50 StVollzG) ist auch dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten.
 
(2) Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages auch dann abgesehen, wenn Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. Drittes Buch Sozialgesetzbuch) gewährt werden, die die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach Nummer 39 nicht übersteigen.“
2.
In Nummer 66 Abs. 7 Satz 1 ist der Klammerzusatz „(z.B. Arbeitsförderungsgesetz)“ durch den Klammerzusatz „(z.B. Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Bundessozialhilfegesetz)“ zu ersetzen.
3.
Nummer 77 wird wie folgt gefasst:
 
„77.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
 
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:
 
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
 
2.
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
 
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
 
4.
Messungen.
 
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
 
(3) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.“
4.
Nach Nummer 77 wird folgende Nummer 77a eingefügt:
 
„77a.
Lichtbilder
 
(1) Unbeschadet der Nummer 77 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit dem Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und –ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.
 
(2) Die Lichtbilder dürfen nur
 
1.
genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist,
 
2.
übermittelt werden
 
 
a)
an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,
 
 
b)
nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 StVollzG.
 
(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. August 2004

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2004 Nr. 9, S. 90

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013