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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Veröffentlichungsblätter

Vollzitat: VwV Veröffentlichungsblätter vom 27. Februar 2003 (SächsABl. S. 214), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 754)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz‑ und Verordnungsblatt, im Sächsischen Amtsblatt sowie in Ministerialblättern
(VwV Veröffentlichungsblätter)

Vom 27. Februar 2003

A
Regelungsgegenstand
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Veröffentlichung in dem von der Staatskanzlei herausgegebenen amtlichen Verkündungsorgan, dem Sächsischen Gesetz‑ und Verordnungsblatt, und dem von der Staatskanzlei herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungsorgan, dem Sächsischen Amtsblatt nebst Amtlichem Anzeiger, sowie in den von einzelnen Staatsministerien herausgegebenen Ministerialblättern.

 

B
Sächsisches Gesetz‑ und Verordnungsblatt
I.
Im Sächsischen Gesetz‑ und Verordnungsblatt sind zu veröffentlichen:
 
1.
Vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossene Gesetze sowie von der Staatsregierung, den Staatsministerien und sonstigen Stellen erlassene Rechtsverordnungen, soweit nicht eine andere Form der Verkündung durch Gesetz vorgeschrieben ist;
 
2.
Bekanntmachungen der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen;
 
3.
das In‑Kraft‑Treten von Staatsverträgen;
 
4.
andere Vereinbarungen, Entscheidungen und Regelungen, soweit dies durch Gesetz bestimmt ist.
II.
Für das Zuleitungs‑ und Veröffentlichungsverfahren gilt Folgendes:
 
1.
Bei Gesetzen werden Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung durch die Staatskanzlei veranlasst.
 
2.
Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden der Staatskanzlei von dem federführenden Staatsministerium nach Ausfertigung durch die zuständigen Staatsminister zugeleitet und nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten im Gesetz‑ und Verordnungsblatt verkündet.
 
3.
Rechtsverordnungen der Staatsministerien werden der Staatskanzlei nach Ausfertigung durch den zuständigen Staatsminister, sonstige Rechtsverordnungen von der zuständigen Behörde nach Abschluss des Ausfertigungsverfahrens zugeleitet.
 
4.
Die Bekanntmachung der Entscheidungsformel eines Urteils oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, mit dem ein Gesetz als mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, wird vom Staatsminister der Justiz unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet.
 
5.
Rechtsverordnungen nach Nummer 3 und Bekanntmachungen nach Nummer 4 sowie die weiteren zu veröffentlichenden Texte sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Gleichzeitig ist der zu veröffentlichende Text inhaltsgleich in elektronischer Form in einem gängigen Format als Fließtext an die Adresse GVBl‑ABl@dd.sk.sachsen.de zu übermitteln.
 
6.
Die Staatskanzlei hat das Verkündungsverfahren auszusetzen, wenn ein Gesetz fehlerhaft ausgefertigt wurde. Der Landtagspräsident ist unverzüglich unter Angabe von Gründen von der Aussetzung in Kenntnis zu setzen.
 
7.
Sollen Rechtsverordnungen der Staatsregierung oder der Staatsministerien veröffentlicht werden, ist im Zuleitungsschreiben darauf hinzuweisen, inwieweit die Empfehlungen des Normprüfungsberichts berücksichtigt sind. Die Staatskanzlei kann das Veröffentlichungsverfahren aussetzen, bis die Notwendigkeit etwaiger Abweichungen vom Normprüfungsbericht begründet worden ist.
 
8.
Die Staatskanzlei kann ein Veröffentlichungsverfahren in sonstigen Fällen aussetzen, wenn der zu veröffentlichende Text erhebliche rechtliche Mängel aufweist. Sie teilt der einreichenden Stelle die Gründe mit. Handelt es sich um die Verordnung oder Bekanntmachung einer nachgeordneten Stelle, ist gleichzeitig die zuständige Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten. Besteht die einreichende Stelle trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf eine Veröffentlichung, hat diese zu erfolgen.
 
9.
Die Veröffentlichungen im Gesetz‑ und Verordnungsblatt erfolgen zum nächstmöglichen Termin. Können nicht alle der eingereichten Texte im zeitlich nächsten Gesetz‑ oder Verordnungsblatt veröffentlicht werden, trifft die Staatskanzlei in Abstimmung mit der einreichenden Stelle eine Auswahl nach dem Eingang und der Bedeutung des Veröffentlichungsgegenstandes. Die Verkündung von Gesetzen erfolgt vorrangig vor anderen Veröffentlichungen. Muss ein Gesetz noch vor Ablauf des Kalenderjahres verkündet werden, ist die Textfassung unter Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit bis spätestens zum 1. Dezember der Staatskanzlei zuzuleiten. Die Staatskanzlei ist darüber hinaus frühestmöglich darauf hinzuweisen, dass eine solche eilbedürftige Verkündung zu erwarten ist.
C
Sächsisches Amtsblatt
I.
Im Sächsischen Amtsblatt sind zu veröffentlichen:
 
1.
Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei und der Staatsministerien von grundsätzlicher Bedeutung;
 
2.
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist;
 
3.
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan des Freistaates Sachsen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist und die nicht in einem Ministerialblatt erfolgt.
II.
Sonstige Veröffentlichungen:
 
1.
Behörden und sonstigen Stellen des Freistaates Sachsen steht das Sächsische Amtsblatt für folgende Veröffentlichungen zur Verfügung:
 
 
a)
Verwaltungsvorschriften, soweit die Veröffentlichung nicht in einem Ministerialblatt erfolgt;
 
 
b)
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die bereits an anderer Stelle verbindlich veröffentlicht wurden, wenn sie von allgemeinem Interesse sind;
 
 
c)
sonstige Bekanntmachungen, wenn die Veröffentlichung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist.
 
2.
Die Staatskanzlei kann darüber hinaus im Einzelfall Bekanntmachungen staatlicher Behörden und des Landtages im Sächsischen Amtsblatt zulassen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
III.
Für das Zuleitungs‑ und Veröffentlichungsverfahren gilt Folgendes:
 
1.
Die im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichenden Texte sind der Staatskanzlei im Original oder in beglaubigter Kopie zuzuleiten. Gleichzeitig ist der zu veröffentlichende Text inhaltsgleich in elektronischer Form in einem gängigen Format im Fließtext an die Adresse GVBl‑ABl@dd.sk.sachsen.de zu übermitteln.
 
2.
Von der Veröffentlichung von Anlagen zu Verwaltungsvorschriften soll abgesehen werden, wenn sie zum Verständnis des Regelungsgehalts der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nicht zwingend erforderlich sind. Formulare sind grundsätzlich zu veröffentlichen. Ist ihre Verwendung nur innerhalb der Staatsverwaltung vorgeschrieben, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der einreichenden Stelle. Werden Formulare geändert, ist das geänderte Formular insgesamt neu zu veröffentlichen.
 
3.
Das Sächsische Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils donnerstags. Redaktionsschluss ist zwölf Werktage vor dem Ausgabetag jeweils 12 Uhr. Auf einen abweichenden Redaktionsschluss wird rechtzeitig durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen. 2 Die zur Veröffentlichung eingereichten Texte werden grundsätzlich in der folgenden Ausgabe des Sächsischen Amtsblattes veröffentlicht, soweit nicht im Einzelfall eine spätere Veröffentlichung abgestimmt ist.
 
4.
Bei Bedarf wird eine Sonderausgabe des Sächsischen Amtsblattes herausgegeben.
 
5.
Die Staatskanzlei kann das Veröffentlichungsverfahren aussetzen, wenn der zu veröffentlichende Text nicht den Anforderungen der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften ( VwV Normerlass ) vom 25. Mai 1999 (SächsABl. S. 478) in der jeweils geltenden Fassung entspricht oder erhebliche rechtliche Mängel aufweist. Sie teilt der einreichenden Stelle die Gründe mit. Handelt es sich um die Veröffentlichung einer nachgeordneten Stelle, ist gleichzeitig die zuständige Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten. Besteht die einreichende Stelle trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf eine Veröffentlichung, hat diese zu erfolgen.
D
Amtlicher Anzeiger
I.
Der Amtliche Anzeiger erscheint als regelmäßige Beilage zum Sächsischen Amtsblatt; in ihm werden veröffentlicht:
 
1.
Bekanntmachungen von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, sofern nicht die Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt vorgeschrieben ist;
 
2.
Bekanntmachungen privat‑rechtlicher Gesellschaften, deren Anteilseigner der Freistaat Sachsen ist; dasselbe gilt, wenn Anteilseigner eine der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts ist;
 
3.
Bekanntmachungen von Gerichten und gerichtlich eingesetzten Verwaltern;
 
4.
Bekanntmachungen staatlicher Behörden und sonstiger staatlicher Stellen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne amtlichen Charakter im engeren Sinne wie Stellenausschreibungen, Verkaufsanzeigen, Hinweise auf Veranstaltungen oder Mitteilungen über Prüfungstermine;
 
5.
sonstige Bekanntmachungen im Einzelfall, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
II.
Die im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichenden Texte sind der Staatskanzlei in schriftlicher Form zuzuleiten. Gleichzeitig ist der zu veröffentlichende Text inhaltsgleich in elektronischer Form in einem gängigen Format als Fließtext an die Adresse GVBl‑ABl@dd.sk.sachsen.de zu übermitteln. Redaktionsschluss für Veröffentlichungen gemäß Ziffer I Nr. 3 und 4 ist sechs Werktage vor dem Ausgabetag jeweils 12 Uhr; im Übrigen gilt Buchstabe C Ziffer II Nr. 3 entsprechend.
E
Ministerialblätter
 
In Ministerialblättern werden Verwaltungsvorschriften und sonstige Bekanntmachungen des jeweiligen Staatsministeriums und der ihm nachgeordneten Behörden und Stellen veröffentlicht, insbesondere wenn sie nicht im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die im Sächsischen Gesetz‑ und Verordnungsblatt oder im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht worden sind, können in Ministerialblättern nochmals bekannt gemacht werden; in diesen soll auf die Veröffentlichung an anderer Stelle hingewiesen werden.
F
Ergänzende Bestimmungen
I.
Der einreichenden Stelle wird rechtzeitig vor dem Ausgabetag des Sächsischen Gesetz‑ und Verordnungsblattes und des Sächsischen Amtsblattes zur Korrektur des zu veröffentlichenden Textes ein Vorabdruck übersandt. Die einreichende Stelle hat der Staatskanzlei schriftlich das Ergebnis der Korrektur mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht fristgemäß, wird das Veröffentlichungsverfahren ausgesetzt.
II.
Weisen die eingereichten Unterlagen offenbare Unrichtigkeiten auf, kann die Staatskanzlei diese in Abstimmung mit der einreichenden Stelle beseitigen. Dies gilt insbesondere bei fehlender oder fehlerhafter Zitierweise einer Rechtsnorm.
III.
Die zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen müssen druckreif sein. Dies bedeutet, dass nachträgliches Streichen oder Einfügen von Texten und Tabellen in größerem Umfang nicht mehr erforderlich ist und der Text einen gleichen Aufbau und gleiche Schreibweise aufweist. Entsprechen die eingereichten Unterlagen nicht diesen Anforderungen, kann die Staatskanzlei das Veröffentlichungsverfahren aussetzen. Die einreichende Stelle kann die Unterlagen dann entweder selbst überarbeiten oder durch den Verlag überarbeiten lassen; im letzteren Fall hat die einreichende Stelle die Kosten zu tragen.
IV.
Wurde eine Rechts‑ oder Verwaltungsvorschrift oder die Bekanntmachung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen nicht mit dem Wortlaut der Originalurkunde veröffentlicht, ist die Veröffentlichung zu berichtigen. Zu diesem Zweck ist durch die einreichende Stelle eine Berichtigungsbekanntmachung zu erstellen und der Staatskanzlei zur Veröffentlichung zuzuleiten.
V.
Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sind verpflichtet, die von ihnen veröffentlichten Formulare unter www.sachsen.de einzustellen.
G
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 11, S. 214
    Fsn-Nr.: 115-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. März 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006