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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademie Sachsen

Vollzitat: Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademie Sachsen vom 20. März 1997 (SächsGVBl. S. 369)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben der hauptberuflichen Lehrkräfte an der Staatlichen Studienakademie Sachsen
(Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademie Sachsen – DAVOSS)

Vom 20. März 1997

Aufgrund von § 9 Abs. 7 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte an der Staatlichen Studienakademie Sachsen unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen.

§ 2
Art der dienstlichen Aufgaben

(1) Den Lehrkräften obliegen die von der Staatlichen Studienakademie Sachsen jeweils wahrzunehmenden Bildungsaufgaben gemäß § 1 SächsBAG. Sie haben daneben auch an der Verwaltung der Staatlichen Studienakademie Sachsen mitzuwirken.

(2) Die Lehrkräfte sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten wissenschaftsbezogenen Lehre auf der Grundlage der zur Sicherstellung des Lehrangebotes gefaßten Beschlüsse der Gremien der Berufsakademie Sachsen, der Erlasse des Staatsministeriums für Wisssenschaft und Kunst sowie der Weisungen des Direktors der Staatlichen Studienakademie Sachsen und des zuständigen Leiters der Studienabteilung verpflichtet. Sie haben ihrer fachlichen Eignung entsprechend Lehrveranstaltungen in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Beschäftigungsverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten.

(3) Neben der Lehre obliegen den Lehrkräften insbesondere

1.
die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen,
2.
die Förderung und Betreuung der Studierenden,
3.
die Mitwirkung an der praxisintegrierten Bildung,
4.
die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform, der Studienberatung und der Weiterentwicklung des Lehrangebotes,
5.
die Mitarbeit in Gremien der Berufsakademie Sachsen,
6.
die Teilnahme an Berufungsverfahren,
7.
die Erstellung von dienstlich veranlaßten Gutachten in ihren Fächern.

§ 3
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.

(2) Die LVS umfaßt 45 Minuten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte beträgt im Jahr 600 LVS.

(4) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs kann der Studienabteilungsleiter den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrkraft so festlegen, daß bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Studienjahren diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit innerhalb eines Studienjahres darf hierbei zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

§ 4
Lehrveranstaltungen

(1) Seminare, Vorlesungen, Übungen einschließlich Laborübungen und Kolloquien werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Andere Lehrveranstaltungen werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Exkursionen werden mit drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dabei werden höchstens zehnmal 45 Minuten je Tag berücksichtigt.

(2) Auf die Lehrverpflichtung werden nur die Lehrveranstaltungen, die in den Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, angerechnet.

(3) Lehrkräfte sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, daß ihre Belastung 24 LVS in der Woche und acht am Tag nicht übersteigt.

§ 5
Beteiligung mehrerer Lehrkräfte

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrkräfte beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.

§ 6
Ermäßigung der Lehrverpflichtungen

(1) Die Lehrverpflichtungen ermäßigen sich für den Direktor der Staatlichen Studienakademie Sachsen (§ 14 SächsBAG), den ständigen Vertreter des Direktors (§ 14 Abs. 1 Satz 4 SächsBAG) und die Studienabteilungsleiter (§ 15 SächsBAG) um 75 vom Hundert.

(2) Bei Vorhandensein eines ständigen Vertreters des Studienabteilungsleisters in einer Studienabteilung mit mindestens 500 Studierenden ermäßigt sich dessen Lehrverpflichtung um 50 vom Hundert.

(3) Die Lehrverpflichtungen ermäßigen sich für Studienrichtungsleiter (§ 16 Abs. 2 SächsBAG) bei einer Studienrichtung mit

1.
einer Studierendenzahl bis zu 25
um 20 vom Hundert,
2.
einer Studierendenzahl von 26 bis zu 50
um 30 vom Hundert,
3.
einer Studierendenzahl von 51 bis zu 75
um 40 vom Hundert,
4.
einer Studierendenzahl von 76 bis zu 100
um 50 vom Hundert,
5.
einer Studierendenzahl von 101 bis zu 150
um 60 vom Hundert,
6.
mehr als 150 Studierenden
um 70 vom Hundert.

(4) Werden Lehrkräfte, welche nicht zum Studienrichtungsleiter bestellt sind, zeitweilig mit den Aufgaben eines Studienrichtungsleiters beauftragt, gilt Absatz 3 für diesen Zeitraum entsprechend.

(5) Erfüllt eine Lehrkraft nach den Absätzen 1 bis 4 mehrere Aufgaben, beträgt die Summe der Ermäßigungen maximal 75 vom Hundert.

(6) Es kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn bei von Dritten finanzierten Vorhaben auch die Personalkostenerstattung für eine Lehrperson, die die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrkraft übernimmt, vom Drittmittelgeber zugesagt ist. Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor.

(7) Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für die Lehrkraft zu einer unzumutbaren Belastung führt, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor. Die Summe der Ermäßigung darf bei der einzelnen Lehrkraft drei LVS in der Woche nicht überschreiten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt für jede Studienabteilung der Staatlichen Studienakademie Sachsen einen Höchstsatz für den Gesamtumfang der Ermäßigung fest.

§ 7
Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), kann auf Antrag vom Dienstvorgesetzten ermäßigt werden:

1.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert um bis zu 12 vom Hundert,
2.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 vom Hundert um bis zu 18 vom Hundert,
3.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 90 vom Hundert um bis zu 25 vom Hundert.

§ 8
Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen

Lehrkräfte sind verpflichtet, ihren Erholungsurlaub so zu beantragen, daß ihre Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen gewährleistet ist.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. März 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 369

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. April 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2005