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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Hinterlegungsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Hinterlegungsordnung vom 22. November 2005 (SächsABl. S. 1198)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Hinterlegungsordnung

Vom 22. November 2005

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHinterlO ) vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Februar 2004 (SächsJMBl. S. 8), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer V Nr. 27 Buchst. b wird die Angabe „§ 212b“ durch die Angabe „§ 173“ ersetzt.
2.
Ziffer VIII Nr. 39 wird wie folgt gefasst:
 
„39.
Übergangsbestimmungen
 
 
a)
Geld- und andere Hinterlegungen, für die der Anspruch auf Herausgabe bis einschließlich 2. Oktober 1990 erloschen ist, stehen dem Bund als Finanzvermögen zu. Geldhinterlegungen sind der Bundeskasse Halle (Landeszentralbank Halle, Kontonummer: 800 010 20, Bankleitzahl: 800 000 00) zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der jeweilige Regierungsbezirk sowie Kapitel 0892 und Titel 131 11 anzugeben. Für Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Grundpfandrechten von Bedeutung sind, gilt Nummer 33 Buchst. f. Im Übrigen sind Werthinterlegungen der für den Bezirk der Hinterlegungskasse zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben körperlich herauszugeben.
 
 
b)
Auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik hinterlegte Beträge aus Schuldbuchforderungen im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz – SchuldBBerG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2634), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823, 1830) geändert worden ist, für die der Anspruch auf Herausgabe erloschen ist, sind abweichend von Buchstabe a nach vorheriger Zahlungsankündigung wie folgt zu überweisen:
 
 
 
aa)
Bis zum 2. Oktober 1990 hinterlegte Beträge sind an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundeskasse Kiel, Kontonummer: 2100 10 30, Bankleitzahl: 210 000 00) unter Angabe des Verwendungszwecks ‚1094 0002 8702 BEW 03114508/01809618-AG 1-(4567)- VV 5500-0-1/97, der Nummer der Einzelschuldbuchforderung, dem Namen des Schuldbuchgläubigers, der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskontonummer‘ zu überweisen.
 
 
 
bb)
Ab dem 3. Oktober 1990 hinterlegte Beträge sind an den Erblastentilgungsfonds (Bundeskasse Trier – Ast Frankfurt/M., Kontonummer: 500 010 20, Bankleitzahl: 500 000 00) unter Angabe des Verwendungszwecks ‚Kap. 3290 11906-873 – HL Schuldbuchforderungen‘ zu überweisen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. November 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 49, S. 1198

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 21. Dezember 2010