1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst vom 4. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 3), die durch Artikel 59 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst
(SächsmLkdAPVO)

Vom 4. Dezember 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 18 Abs. 2 sowie § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes bei den für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ziel der Ausbildung, Befähigung

Ziel der Ausbildung ist es, durch die Vermittlung von theoretischen Fachkenntnissen und von berufspraktischen Fähigkeiten Beamte heranzubilden, die die Anforderungen gemäß § 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung) vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467, 1488), erfüllen und zur Ausübung der Aufgaben des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes befähigt sind.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 6 SächsBG und
  2. die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 240),

erfüllt.

§ 4
Einstellungsbehörden, Fachaufsicht

(1) Einstellungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(2) Die Fachaufsicht über die Ausbildung obliegt dem Staatsministerium für Soziales als der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682) für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde. 1

§ 5
Dienstbezeichnung, Beamtenverhältnis

(1) Der Beamte auf Widerruf (Anwärter) führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Verwaltungs-Sekretäranwärter“ oder „Verwaltungs-Sekretäranwärterin“.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekanntgegeben wird, daß er die Laufbahnprüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Anwärter soll insbesondere entlassen werden, wenn er

  1. im Jahreszeugnis I gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 die Note „ungenügend“ oder in den Jahreszeugnissen I und II jeweils eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhält oder
  2. infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.

§ 6
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstätte

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsbehörden und der Ausbildungsstätte zu.

(2) Ausbildungsstätte für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

(3) Ausbildungsbehörden für die berufspraktische Ausbildung sind

  1. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 SächsAGLMBG und
  2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.

§ 7
Vorgesetzte

Vorgesetzte des Anwärters sind

  1. während der berufspraktischen Ausbildung die Ausbilder in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und
  2. für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Ausbildungsstätte, die von ihm Beauftragten und die Lehrkräfte.

§ 8
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt:

  1. einen fachtheoretischen Unterricht von in der Regel fünf Monaten bei der Ausbildungsstätte,
  2. eine berufspraktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 von 16 Wochen und
  3. eine berufspraktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 für die verbleibende Zeit des Vorbereitungsdienstes.

Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales.

(3) Der Antrag auf Anerkennung von Zeiten gemäß § 5 Satz 2 und 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ist schriftlich an das für die Einstellungsbehörde zuständige Regierungspräsidium zu richten, das diesen mit einer Stellungnahme versehen an die Prüfungsbehörde weiterleitet.

(4) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Ländern erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Absatz 3 gilt entsprechend. 2

§ 9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag des Anwärters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn

  1. aus nicht vom Anwärter zu vertretenden Gründen die berufspraktische Ausbildung um mindestens zwei Monate oder die fachtheoretische Ausbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder
  2. der Stand der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung unzureichend ist.

(2) Über die Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Anwärters im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden.

§ 10
Rahmen-Ausbildungsplan

Grundlage für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist der Rahmen-Ausbildungsplan gemäß der Anlage. Das Staatsministerium für Soziales kann zusätzlich Ausbildungsrichtlinien erlassen. 3

Dritter Abschnitt
Fachtheoretische Ausbildung

§ 11
Fachlehrgänge

(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in der Regel in zwei Fachlehrgänge mit einem Richtwert von insgesamt 520 Unterrichtsstunden.

(2) Der erste Fachlehrgang schließt in der Regel an die Einführung und der zweite Fachlehrgang an die berufspraktische Ausbildung bei der in § 6 Abs. 3 Nr. 2 genannten Ausbildungsbehörde an.

§ 12
Lehrgebiete

Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt die Lehrgebiete gemäß § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.

§ 13
Aufsichtsarbeiten

(1) Der Anwärter hat an den von der Ausbildungsstätte angesetzten Aufsichtsarbeiten unter den dort vorgegebenen Bedingungen teilzunehmen.

(2) Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus einem wichtigen Grund fernbleiben. In diesem Falle ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachzuholen. An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann nach dem Ermessen der Ausbildungsstätte eine mündliche Leistungskontrolle treten.

§ 14
Teilnahmebescheinigung

Als Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung gilt eine Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte.

Vierter Abschnitt
Berufspraktische Ausbildung

§ 15
Inhalte, Gliederung

(1) In der berufspraktischen Ausbildung muß der Anwärter die Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374, 379), und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Er muß mit den regelmäßigen Tätigkeiten der in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen vertraut gemacht und in der praktischen Anwendung erworbener Kenntnisse gefördert werden. Der Anwärter ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit zu befähigen.

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Vorgängen soll der Anwärter nicht länger beschäftigt werden, als das für den Zweck seiner Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Dabei sind mindestens sechs und höchstens acht Ausbildungsabschnitte zu bilden.

§ 16
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Bei den Ausbildungsbehörden gemäß § 6 Abs. 3 ist ein persönlich und fachlich geeigneter Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter zum Ausbildungsleiter zu bestellen.

(2) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat deren ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.

Ihm obliegt es insbesondere

  1. den Gang der Ausbildung, insbesondere durch Festlegung von Ausbildungsabschnitten, zu gestalten,
  2. die Pläne für die Durchführung der dienstbegleitenden Übungen nach § 17 und die persönlichen Ausbildungspläne nach § 18 Abs. 1 und 2 für die berufspraktische Ausbildung zu erstellen,
  3. die Ausbilder vorzuschlagen,
  4. sich am Ausbildungsplatz und durch Teilnahme an den dienstbegleitenden Übungen zu überzeugen, daß die Anwärter ordnungsgemäß ausgebildet werden,
  5. die Beschäftigungsnachweise gemäß § 18 Abs. 3 und Ausbildungsabschnittszeugnisse gemäß § 19 Abs. 1 zu überprüfen und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder vorzuschlagen sowie die Jahreszeugnisse nach § 19 Abs. 2 zu erstellen und
  6. Vorschläge für die Durchführung der praktischen Prüfung nach § 26 der Prüfungsbehörde vorzulegen.

(3) Die Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen die Ausbilder, denen Anwärter zur Ausbildung und zur Erledigung der dienstbegleitenden Übungen zugewiesen werden. Für die Ausbilder gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 17
Dienstbegleitende Übungen, Leistungskontrollen

(1) Der Anwärter hat im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung bei den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte aus vier verschiedenen Gebieten der amtlichen Lebensmittelüberwachung je einen geeigneten Vorgang selbständig unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Leistungen werden von dem Ausbildungsleiter gemeinsam mit den Ausbildern bewertet und mit dem Anwärter ausgewertet. Die Ausarbeitungen sind bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes des Anwärters aufzubewahren.

(2) Die Lerninhalte der dienstbegleitenden Übungen werden entsprechend den Lernzielen im Rahmen-Ausbildungsplan durch die Ausbildungsbehörden vorgeschlagen und in einem Gesamtplan festgelegt. Dieser Gesamtplan bedarf der Bestätigung durch das Staatsministerium für Soziales im Benehmen mit den Regierungspräsidien. Anhand des Gesamtplanes erstellen die Ausbildungsleiter für die einzelnen Ausbildungsabschnitte jeweils einen Plan für die dienstbegleitenden Übungen.

(3) Innerhalb der berufspraktischen Ausbildung können schriftliche und mündliche Leistungskontrollen zur Überprüfung des Wissensstandes durchgeführt werden. 4

§ 18
Persönlicher Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis

(1) Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Teil der berufspraktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 einen persönlichen Ausbildungsplan. Der persönliche Ausbildungsplan ist dem Anwärter, den jeweiligen Ausbildungsbehörden sowie dem jeweiligen Regierungspräsidium bekanntzugeben.

(2) Im persönlichen Ausbildungsplan wird auf der Grundlage des Rahmen-Ausbildungsplanes und weiterer Regelungen gemäß § 10 sowie des Gesamtplanes der dienstbegleitenden Übungen nach § 17 Abs. 2 die zeitliche Folge der berufspraktischen Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten festgelegt. Abweichend vom persönlichen Ausbildungsplan darf der Anwärter nur im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter eingesetzt werden.

(3) Der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung Beschäftigungsnachweise. Darin hat er zu vermerken, in welchen Sachgebieten und mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes vom Ausbilder zu bestätigen und vom Ausbildungsleiter zu überprüfen.

§ 19
Ausbildungsabschnittszeugnis, Jahreszeugnis

(1) Am Ende eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes erstellt der Ausbilder für jeden Anwärter ein Ausbildungsabschnittszeugnis. Darin wird beurteilt, ob und mit welchem Ergebnis der Anwärter das Ausbildungsziel erreicht hat. Das Ausbildungsabschnittszeugnis ist dem Anwärter zu eröffnen.

(2) Der Ausbildungsleiter bei den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte erstellt am Ende des ersten Ausbildungsjahres das Jahreszeugnis I und am Ende des zweiten Ausbildungsjahres das Jahreszeugnis II. In die Jahreszeugnisse gehen die Ausbildungsabschnittszeugnisse gemäß Absatz 1, die Bewertungen dienstbegleitender Übungen gemäß § 17 Abs. 1 und der Aufsichtsarbeiten gemäß § 13 Abs. 1 mit gleicher Wichtung ein. Für die Bildung der Note im Jahreszeugnis I und II gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Das Ziel der berufspraktischen Ausbildung hat erreicht, wer in den Jahreszeugnissen I und II jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhält.

(3) Die Jahreszeugnisse sind dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen und dem Anwärter vor der Vorlage an die Einstellungsbehörde zu eröffnen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Jahreszeugnissen schriftlich zu äußern. Die Äußerung ist den Jahreszeugnissen beizufügen.

Fünfter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 20
Zulassung, Ablegen der Laufbahnprüfung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Durch die Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.

(2) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht und an der fachtheoretischen Ausbildung mit Erfolg teilgenommen hat. Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(3) Zum Ablegen der Laufbahnprüfung wird der Anwärter dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch die Einstellungsbehörde gemeldet.

(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Gegenstand der Laufbahnprüfung ist der gesamte Ausbildungsinhalt nach dem Rahmen-Ausbildungsplan gemäß § 10.

(5) Die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung ist vom Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales zu organisieren.

(6) Die Laufbahnprüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende der Ausbildungszeit und soll mit deren Ende abgeschlossen sein.

(7) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(8) Anwärtern mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158, 3160), sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. 5

§ 21
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Prüfungsorgane sind:

  1. der Prüfungsausschuß,
  2. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
  3. die Prüfungskommission.

(3) Die Prüfungsorgane werden von der Prüfungsbehörde bestellt. 6

§ 22
Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuß, dessen Mitglieder hauptamtlich in der amtlichen Lebensmittelüberwachung des Freistaates Sachsen tätig sind. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Prüfungsbehörde bestellt den Prüfungsausschuß für drei Jahre.

Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:

  1. ein Bediensteter des höheren Dienstes der Prüfungsbehörde als Vorsitzender,
  2. ein amtlicher Tierarzt gemäß § 5 Abs. 1 SächsAGLMBG ,
  3. ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker gemäß § 6 Abs. 1 SächsAGLMBG und
  4. ein Beamter mit der Befähigung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst oder ein vegleichbarer Angestellter.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Stellvertreter gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 23
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere

  1. die Aufgabensteller zu benennen,
  2. die Prüfungsaufgaben aus den von den Aufgabenstellern eingeholten Vorschlägen auszuwählen, Aufgabenentwürfe zu ändern und erforderlichenfalls neue Entwürfe einzuholen,
  3. die für die Bewertung der praktischen und der schriftlichen Prüfung erforderlichen, fachlich geeigneten Erst- und Zweitprüfer zu benennen,
  4. über Prüfungserleichterungen gemäß § 20 Abs. 8 zu entscheiden,
  5. über Voraussetzungen und Folgen der §§ 29 und 31 zu befinden,
  6. bei Mängeln im Prüfungsverfahren nach § 30 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat

  1. die Prüfungen zu leiten und für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu sorgen und
  2. unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen und dem Prüfungsausschuß unverzüglich davon zu berichten.

Er kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Vorschläge nach Absatz 1 Nr. 2 für die praktische und für die schriftliche Prüfung bestellen.

§ 24
Aufgabensteller und Gutachter

Zu Aufgabenstellern gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und zu Gutachtern gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 können Bedienstete, die hauptamtlich in der amtlichen Lebensmittelüberwachung des Freistaates Sachsen beschäftigt sind, bestellt werden.

§ 25
Prüfungskommission

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung wird von der Prüfungsbehörde eine Prüfungskommission bestellt.

(2) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem Prüfungsausschuß und einem weiteren Mitglied, das hauptamtlich im öffentlichen Gesundheitsdienst des Freistaates Sachsen tätig ist. Für das weitere Mitglied gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Für den Stellvertreter des weiteren Mitgliedes gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 26
Praktische Prüfung

(1) Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

(2) Die praktische Prüfung findet bei den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte unter Aufsicht eines Erstprüfers statt.

(3) In der praktischen Prüfung hat der Anwärter selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unter Aufsicht

  1. eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachungtätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikers eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme,
  2. eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen amtlichen Tierarztes eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme und
  3. eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikers oder amtlichen Tierarztes eine Kontrolle eines Marktes, einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung einschließlich Probenahme

durchzuführen. Jede Kontrolle soll etwa zwei Stunden dauern.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag und im Benehmen mit der zuständigen Ausbildungsbehörde die zu kontrollierenden Einrichtungen.

(5) Der Anwärter hat über jede Betriebskontrolle einen schriftlichen Bericht innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festzusetzenden Frist anzufertigen.

(6) Die Erstprüfer fertigen über jede Betriebskontrolle eine Niederschrift an. Sie versehen jeden Bericht des Anwärters mit einer Bewertung. Für die Bewertung gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(7) Die bewerteten Berichte und die Niederschriften der Erstprüfer sind umgehend den Zweitprüfern zu übergeben. Für jede Betriebskontrolle wird eine gesonderte Prüfungsnote vergeben. Für die Bewertung gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei abweichender Bewertung sollen sich die beiden Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

§ 27
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht eine Prüfungsarbeit aus einem Bereich der in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete anzufertigen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst am jeweiligen Prüfungstag vom Aufsichtsführenden zu öffnen sind.

(3) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Anwärter durch die Aufsichtsführenden auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung hinzuweisen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert drei Zeitstunden. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüfungsbehörde. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß Hilfsmittel zulassen. Diese sind als Anlage der Prüfungsarbeit beizufügen.

(5) Die Prüfungsarbeit ist von zwei nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Prüfern getrennt zu begutachten und zu bewerten. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei abweichender Bewertung sollen sich die beiden Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

(6) Gibt der Anwärter seine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß jeder Anwärter in geeigneter Weise gefragt wird. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte nach dem Rahmen-Ausbildungsplan gemäß § 10 erstrecken. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Anwärtern abgenommen werden. Die Prüfungszeit für jeden Anwärter beträgt 30 Minuten.

(3) Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Einzelnoten. Sie ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen; § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Note ist den Anwärtern am Ende der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 29
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter der Prüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er von ihr zurück, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuß das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige, nicht vom Anwärter zu vertretende Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, soll der Prüfungsausschuß die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bleibt die Bewertung bereits abgelegter Teile der praktischen Prüfung bestehen.

(4) Hat ein Anwärter in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 Satz 4 an der praktischen, schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(5) Wer durch einen wichtigen Grund gemäß Absatz 2 vorübergehend gehindert ist, an der Laufbahnprüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum nächsten Prüfungstermin, in der Laufbahnprüfung.

(6) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Fall des Absatzes 2 auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und in welcher Form der Anwärter weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 30
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Mängel im Prüfungsverfahren muß der Anwärter unverzüglich nach Kenntniserlangung bei dem Prüfungsausschuß geltend machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, mehr als ein Monat verstrichen ist.

(2) Stellt der Prüfungsausschuß einen Mangel fest, der die Chancengleichheit der Anwärter erheblich verletzt, kann er anordnen, daß einzelne oder alle Anwärter die Prüfung oder Teile davon zu wiederholen haben. Den Zeitpunkt der erneuten Prüfung legt der Prüfungsausschuß fest.

§ 31
Täuschungsversuch, Störung

(1) Versucht ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine Voraussetzung des Absatzes 1 vorlag, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seit der Beendigung der Laufbahnprüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Gesamtprüfungsnote ist zu ändern. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Von der Teilnahme an einer Prüfung kann ein Anwärter, der den ordnungsgemäßen Ablauf stört, ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfung ist mit „ungenügend“ zu bewerten.

(4) In besonders schwerwiegenden Fällen einer Störung oder Täuschung kann der Prüfungsausschuß den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 32
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und in welcher Form der Anwärter weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 33
Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird in der Weise gebildet, daß aus den Noten der zwei Jahreszeugnisse, den drei Noten der praktischen Prüfung und den zweifach gewichteten Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote auf zwei Dezimalstellen berechnet wird; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Es erhalten die Gesamtprüfungsnote

Gesamtprüfungsnote
Note   Durchschnittsnote
„sehr gut“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote bis 1,50
„gut“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 1,51 bis 2,50
„befriedigend“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 2,51 bis 3,50
„ausreichend“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 3,51 bis 4,50
„mangelhaft“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 4,51 bis 5,50
„ungenügend“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote über 5,50.

(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 34
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung soll dem Anwärter unverzüglich bekanntgegeben werden.

(2) Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die

  1. Gesamtprüfungsnote gemäß § 33,
  2. Noten der praktischen Prüfung gemäß § 26,
  3. Note der schriftlichen Prüfung gemäß § 27,
  4. Note der mündlichen Prüfung gemäß § 28 und
  5. Noten der Jahreszeugnisse I und II gemäß § 19

zu ersehen sind.

(3) Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, erhalten durch die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

(4) Auf schriftlichen Antrag wird dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 35
Übergangsvorschriften

Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätigkeit im Lebensmittelkontrolldienst des Freistaates Sachsen aufgenommen haben, kann das Staatsministerium für Soziales auf Antrag im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. 7

§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 35 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 1998

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage
(zu § 10)

Rahmen-Ausbildungsplan

Rahmen-Ausbildungsplan
Nr. Buchst. Stelle Lehrgebiete
1. Berufspraktische Ausbildung 19 Monate  
  davon    
  a. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt LÜVA)  
  • Einführung in Aufgaben und Geschäftsgang des LÜVA und weiterer Ämter
  • Durchführung von Betriebskontrollen
  • Entnahme, Verpackung und Einsendung der Proben
  • Fertigung von Niederschriften
  • Verwaltungsabläufe, Bürotechnik
  • Vernehmung der verantwortlichen Personen
  • Anzeigen von Straftaten
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  b. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen 16 Wochen
  • Aufgaben der Untersuchungsanstalt
  • Technologie und Recht bezüglich der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände
  • Verfolgen des Vorganges der Bearbeitung von Proben vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung, Ablauf der Probenuntersuchung
  • Gewährung von Einblick in die Untersuchungsvorgänge
  • Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungen
2. Fachtheoretische Ausbildung 5 Monate Lehrgebiete gemäß § 12

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 1, S. 3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 1. September 2005