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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Vollstreckungsplan II

Vollzitat: VwV-Vollstreckungsplan II vom 31. März 2004 (SächsABl. S. 377; 2005 S. 175), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zu § 53 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a und §§ 453c, 463 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
(VwV-Vollstreckungsplan II)

Vom 31. März 2004

[ Berichtigt 16. Februer 2005 (SächsABl. S. 175)]

I.
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt
1.
die Zuständigkeiten
 
a)
der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 1 und 2 StGB und §§ 7, 105 Abs. 1 JGG in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund von § 53 Abs. 1 StVollstrO in Verbindung mit § 22 StVollstrO,
 
b)
der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO und §§ 453c, 463 Abs. 1 StPO sowie
2.
die Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auf die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 StGB gemäß § 53 Abs. 2 StVollstrO, soweit sie die Zuständigkeiten der Einrichtungen betreffen.
II.
Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde
1.
Vollzugseinrichtungen
 
Einrichtungen des Vollzuges sind die Kliniken für Forensische Psychiatrie der Sächsischen Krankenhäuser (SKH) Altscherbitz, Arnsdorf, Großschweidnitz und Rodewisch, die Abteilungen Forensik der Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie des SKH Arnsdorf und des SKH Rodewisch sowie die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums St. Georg Leipzig. Die Anschriften der Einrichtungen sind in der Anlage aufgeführt, die dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt ist.
2.
Aufsichtsbehörde
 
Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, Albertstraße 10, 01097 Dresden, Telefon (03 51) 5 64-0, Telefax (03 51) 5 64-57 88, E-Mail poststelle@sms.sachsen.de.
III.
Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 61 Nr. 1 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 2 StGB)
1.
Sachliche Zuständigkeit
 
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 und 2 StGB; §§ 7, 105 Abs. 1 JGG) und dem Geschlecht der unterzubringenden Person.
1.1
Für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 61 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 63  StGB sind zuständig:
 
a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie (Abteilung für Maßregelvollzug) des SKH Altscherbitz für männliche und weibliche Unterzubringende,
 
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie (Abteilung für Maßregelvollzug) des SKH Arnsdorf für männliche Unterzubringende und
 
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie (Abteilung für Maßregelvollzug) des SKH Rodewisch für männliche Unterzubringende.
1.2
Für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 61 Nr. 2  StGB in Verbindung mit § 64  StGB sind zuständig:
 
a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie (Abteilung für Maßregelvollzug) des SKH Großschweidnitz für männliche und weibliche Unterzubringende, soweit es sich nicht um eine Unterbringung zur Behandlung einer Drogenabhängigkeit handelt, und
 
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie (Abteilung für Maßregelvollzug) des Städtischen Klinikums St. Georg Leipzig für männliche und weibliche Unterzubringende.
1.3
Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß §§ 7, 105 Abs. 1  JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und 2, §§ 63 und 64  StGB sind zuständig:
 
a)
die Abteilung Forensik der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des SKH Arnsdorf (Abteilung für Jugend- und Heranwachsendenmaßregelvollzug) für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 7, 105 Abs. 1  JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und 2, §§ 63 und 64  StGB,
 
b)
die Abteilung Forensik der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des SKH Rodewisch (Abteilung für Jugend- und Heranwachsendenmaßregelvollzug) für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 7, 105 Abs. 1  JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1, § 63  StGB und
 
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie (Abteilung für Maßregelvollzug) des Städtischen Klinikums St. Georg Leipzig für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei heranwachsenden Unterzubringenden gemäß § 105 Abs. 1  JGG in Verbindung mit § 7  JGG, § 61 Nr. 2, § 64  StGB.
2.
Örtliche Zuständigkeit
 
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) in Verbindung mit der zu § 1 Abs. 4 SächsJG ergangenen Anlage festgelegte Landgerichtsbezirk maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet.
Örtlich zuständig sind:
 
a)
die Abteilung für Maßregelvollzug des SKH Altscherbitz für den Landgerichtsbezirk Leipzig und für alle anderen Landgerichtsbezirke bei weiblichen Unterzubringenden,
 
b)
die Abteilung für Maßregelvollzug des SKH Arnsdorf für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Dresden und Görlitz,
 
c)
die Abteilung für Maßregelvollzug des SKH Großschweidnitz für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Dresden und Görlitz,
 
d)
die Abteilung für Maßregelvollzug des SKH Rodewisch für die Landgerichtsbezirke Chemnitz und Zwickau,
 
e)
die Abteilung für Maßregelvollzug des Städtischen Klinikums St. Georg Leipzig für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig und Zwickau und für alle Landgerichtsbezirke, soweit es die Behandlung einer Drogenabhängigkeit betrifft,
 
f)
die Abteilung für Jugend- und Heranwachsendenmaßregelvollzug des SKH Arnsdorf für die Landgerichtsbezirke Bautzen, Dresden und Görlitz und für alle Landgerichtsbezirke, soweit es den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Jugendlichen gemäß § 7  JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2, § 64  StGB betrifft, und
 
g)
die Abteilung für Jugend- und Heranwachsendenmaßregelvollzug des SKH Rodewisch für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig und Zwickau.
3.
Anwendbare Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung (§ 53 Abs. 2 StVollstrO)
 
Für die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63  StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64  StGB) finden die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO in Verbindung mit §§ 24, 26, 29, 35 und 46a StVollstrO mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
3.1
Örtliche Vollzugszuständigkeit (§ 24 StVollstrO)
 
a)
zu § 24 Abs. 1 StVollstrO
Die örtliche Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung richtet sich nach dem in § 1 Abs. 2 SächsJG in Verbindung mit der zu § 1 Abs. 4 SächsJG ergangenen Anlage festgelegten Landgerichtsbezirk, in dem die verurteilte Person wohnt, sich aufhält oder bei behördlicher Verwahrung sich zuletzt aufgehalten hat, bei Soldatinnen und Soldaten auch nach dem Landgerichtsbezirk, in dem der Standort liegt. Ist die verurteilte Person behördlich verwahrt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Verwahrungsort.
 
b)
zu § 24 Abs. 2 StVollstrO
Wird eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 StGB in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Einrichtung vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Einrichtung zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Einrichtung beantragt. Wird eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung im Anschluss oder in Unterbrechung einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a  StPO; §§ 453c, 463 Abs. 1  StPO) oder einer Untersuchungshaft (§§ 112 ff.  StPO) vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Einrichtung zu verlegen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Mitteilung bei der Vollzugseinrichtung beantragt. Die Vollzugseinrichtung weist sie bei der Aufnahme oder bei der Mitteilung auf diese Möglichkeit hin. Sie gibt im Falle einer Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Landes der Vollzugseinrichtung dieses Landes die zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung begründenden Umstände an und teilt dieser mit, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.
3.2
Abweichen vom Vollstreckungsplan (§ 26 StVollstrO)
 
a)
zu § 26 Abs. 1 StVollstrO
Vom Vollstreckungsplan darf von Amts wegen oder auf Antrag bezüglich der sachlichen oder örtlichen Vollzugszuständigkeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn
 
 
aa)
in einer anderen als in der nach Ziffer III Nr. 1 und 2 zuständigen Einrichtung ein für die Behandlung des Untergebrachten notwendiges Angebot an speziellen Therapieformen oder an speziellem therapeutischen Personal zur Verfügung steht oder aufgrund des sozialen Umfelds des Untergebrachten die Behandlung begünstigt wird und sich dadurch das Vollzugsziel besser erreichen lässt, oder
 
 
bb)
hierdurch die Rehabilitation oder die soziale Wiedereingliederung des Untergebrachten gefördert wird, oder
 
 
cc)
das Verhalten oder der Zustand des Untergebrachten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung oder der Allgemeinheit oder eine schwerwiegende Störung der Ordnung der Einrichtung darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht, oder
 
 
dd)
dies aus wichtigen Gründen der Vollzugsorganisation insbesondere in Fällen von Kapazitätsauslastungen und Belegungsengpässen notwendig ist, oder
 
 
ee)
ein Untergebrachter aufgrund seines Alters oder seiner persönlichen Reife in einer Einrichtung für Erwachsene besser behandelt werden kann und sich dadurch das Vollzugsziel leichter erreichen lässt, wenn hierdurch nicht die Erreichung des Vollzugsziels für die anderen in dieser Einrichtung Untergebrachten gefährdet wird.
 
b)
zu § 26 Abs. 2 StVollstrO
Höhere Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO und oberste Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO ist die Aufsichtsbehörde.
3.3
Einweisung durch Aufnahmeersuchen (§ 29 StVollstrO)
 
Das Aufnahmeersuchen ist von der Vollstreckungsbehörde über den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen an die Aufsichtsbehörde in dreifacher Ausfertigung zu richten. In Jugendstrafverfahren leitet der Vollstreckungsleiter (§ 82 Abs. 1 JGG) das Aufnahmeersuchen direkt der Aufsichtsbehörde zu. Die Aufsichtsbehörde überprüft das Aufnahmeersuchen insbesondere anhand der §§ 30 und 31 StVollstrO und nimmt die Zuweisung vor. Sie teilt dies dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen oder dem Vollstreckungsleiter mit und übersendet gleichzeitig zwei Ausfertigungen des Aufnahmeersuchens an die zuständige Vollzugseinrichtung. Im Anschluss daran erfolgt die Einweisung durch die Vollstreckungsbehörde oder den Vollstreckungsleiter.
3.4
Anzeige vom Maßregelantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde (§ 35 StVollstrO)
 
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 StVollstrO, soweit diese den Ablauf und die Organisation des Vollzuges betreffen und nicht bereits in anderem Zusammenhang hierüber benachrichtigt wurde. Ziffer V bleibt unberührt.
3.5
Aufschub und Unterbrechung der Maßregelvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation (§ 46a StVollstrO)
 
Über eine vorläufige Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 46a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO und die hierbei getroffenen Maßnahmen unterrichtet die Leitung der Vollzugseinrichtung auch die Aufsichtsbehörde.
IV.
Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a  StPO und §§ 453c, 463 Abs. 1  StPO
1.
Sachliche Zuständigkeit
 
Sachlich zuständig sind die entsprechend Ziffer III Nr. 1 für die zu erwartende Art der Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 oder 2 StGB) zuständigen Einrichtungen.
2.
Örtliche Zuständigkeit
 
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des die einstweilige Unterbringung anordnenden Gerichts gemäß dem in § 1 Abs. 2 SächsJG in Verbindung mit der zu § 1 Abs. 4 SächsJG ergangenen Anlage festgelegten Bezirk, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet.
3.
Abweichen von der Zuständigkeit
 
Einstweilig Unterzubringende können in eine andere Einrichtung der gleichen zu erwartenden Art der Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von Ziffer II Nr. 1 eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Sie können in die für eine voraussichtlich folgende Maßregelvollstreckung zuständige Einrichtung verlegt werden, sofern sie und der zuständige Richter zustimmen und die Belegungskapazität vorhanden ist.
V.
Mitteilungspflichten der Vollzugseinrichtung
 
Die Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede vollstreckungsrechtliche Entscheidung und deren Folgen, welche den wesentlichen Ablauf des Vollzuges und dessen Auswirkungen auf die Organisation betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist eine Abschrift der zugrunde liegenden Entscheidung zu übersenden, falls diese nicht bereits vorliegt oder vorgelegt wurde.
VI.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Dresden, den 31. März 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlage
(zu Ziffer II Nr. 1)

Adressen
Lfd.
Nr.
Name der Einrichtung Postanschrift Telefon Telefax E-Mail
Lfd.
Nr.
Name der Einrichtung Postanschrift Telefon Telefax E-Mail

1 Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf
Klinik für Forensische Psychiatrie
Hufelandstraße 15
01477 Arnsdorf
(03 52 00)
26-27 31
(03 52 00)
26-27 29
poststelle@skhar.sms.sachsen.de
2 Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Abteilung Forensik
Hufelandstraße 15
01477 Arnsdorf
(03 52 00)
26-28 61
(03 52 00)
26-31 63
poststelle@skhar.sms.sachsen.de
3 Sächsisches Krankenhaus Rodewisch
Klinik für Forensische Psychiatrie
Bahnhofstraße 3
08228 Rodewisch
(0 37 44)
3 66-39 21
(0 37 44)
3 66-31 93
poststelle@skhro.sms.sachsen.de
4. Sächsisches Krankenhaus Rodewisch
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Abteilung Forensik
Bahnhofstraße 3
08228 Rodewisch
(0 37 44)
3 66-62 02
(0 37 44)
3 66-61 55
poststelle@skhro.sms.sachsen.de
5 Sächsisches Krankenhaus Altscherbitz
Klinik für Forensische Psychiatrie
Leipziger Straße 59
04435 Schkeuditz
(03 42 04)
87-23 11
(03 42 04)
87-23 14
poststelle@skhal.sms.sachsen.de
6 Sächsisches Krankenhaus Großschweidnitz
Klinik für Forensische Psychiatrie
Postfach 14 52
02704 Löbau
(0 35 85)
4 53-24 16
(0 35 85)
4 53-23 18
poststelle@skhgr.sms.sachsen.de
7 Städtisches Klinikum
St. Georg Leipzig
Klinik für Forensische Psychiatrie
Chemnitzer Straße 48
04289 Leipzig
(03 41)
86 59-1 53
(03 41)
86 59-1 34
kfp@sanktgeorg.de

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 18, S. 377
    Fsn-Nr.: 311-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2004

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2013