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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
(MZulKraftStVO)

Vom 22. Juni 2006

Aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 1 bis 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 ( KraftStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren

(1) Die Zulassungsbehörden machen im Fall der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig, dass der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei einem Kreditinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet.

(2) Im Fall einer unbefristeten Steuerbefreiung verzichten die Zulassungsbehörden auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist.

§ 2
Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände

(1) Unbeschadet des § 1 lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nur zu, wenn der Fahrzeughalter bei der sächsischen Finanzverwaltung keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ( AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, schuldet. Die Zulassungsbehörden sind zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 befugt, bei allen Landesfinanzämtern Auskünfte über Rückstände der Fahrzeughalter einzuholen. Die Finanzämter stellen den Zulassungsbehörden hierzu die notwendigen Daten elektronisch zur Verfügung.

(2) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters voraus, nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen.

(3) Bestreitet der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Zulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen. Die Zulassungsbehörde ist zur Entgegennahme von Zahlungen zur Tilgung der Rückstände nicht berechtigt.

§ 3
Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze

(1) Die Zulassungsbehörden dürfen von den in den §§ 1 und 2 beschriebenen Verfahren mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamts Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(2) Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

§ 4
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 2 tritt in den Landkreisen Chemnitzer Land, Leipziger Land, Bautzen sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz am 1. Juli 2006, in den übrigen Landkreisen und Kreisfreien Städten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 152
    Fsn-Nr.: 51-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2006

    Fassung gültig bis: 8. August 2014