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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Sechsten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Sechsten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 335)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Sechsten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vom 16. Dezember 2005

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 6 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
  2. § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sechstes Sächsisches Kostenverzeichnis – 6. SächsKVZ) vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 706) wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur laufenden Nummer 81 wie folgt gefasst: „81 (weggefallen)“.
 
b)
Die laufende Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Überschrift werden die Gesetzes- und Verordnungszitate wie folgt gefasst:
Gesetzes- und Verordnungszitate
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)  
    Umweltrahmengesetz  
    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)  
    Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010), in der jeweils geltenden Fassung  
    Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)  
    Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407), in der jeweils geltenden Fassung  
    Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373, 2378), in der jeweils geltenden Fassung  
    Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung – AbfKoBiV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302, 3316), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373, 2378), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199, 2208), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252, 2260), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807, 2820), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25. September 1994 (SächsGVBl. S. 1577), in der jeweils geltenden Fassung“.  
 
 
bb)
Die Tarifstelle 3.5 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 3.5
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
60 bis 300
je Betriebsbeauftragter“.
 
 
cc)
Die Tarifstelle 10.12 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 10.12
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

  10.12 Erteilung von Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach § 27 Abs. 3 NachwV
25 bis 80
je erteilter Nummer“.
 
 
dd)
Die Tarifstellen 15.1 bis 15.3 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 15.1 bis 15.3
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

  15.1 Erteilung einer bis zu zehn Jahren befristeten Transportgenehmigung 250 bis 5 000
    A n m e r k u n g :  
    Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Transportgenehmigung. Dieser beträgt 500 EUR je Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit vom Geltungsbereich und der Anzahl der Abfallschlüsselnummern um die Summe der in den nachfolgenden Tabellen festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.  
   
Geltungsbereich
Geltungsbereich Prozentsatz Anzahl der Abfallschlüsselnummern Prozentsatz
Geltungsbereich   Abfallschlüsselnummer (AS)
Anzahl der
Bundesländer
Prozentsatz Anzahl der
Abfallschlüsselnummern
Prozentsatz
1 Land 25  1 bis   10 AS 25
2 bis   5 Länder 15 11 bis   50 AS 15
6 bis 10 Länder 7,5 51 bis 100 AS 7,5
über 10 Länder keine Ermäßigung über 100 AS keine Ermäßigung
 
  15.2 Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Transportgenehmigung 3 000 bis 6 000
    A n m e r k u n g :  
    Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Transportgenehmigung. Bei einer über mehr als zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Transportgenehmigung ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit vom Geltungsbereich und der Anzahl der Abfallschlüsselnummern um die Summe der in den Tabellen der Tarifstelle 15.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.  
  15.3 Änderung einer Transportgenehmigung aufgrund wesentlicher Änderung der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände 100 bis 5 000“.
 
 
ee)
Nach Tarifstelle 17.3 werden folgende Tarifstellen angefügt:
Tarifstelle 17.3
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

  18. Abfallablagerungsverordnung  
  18.1 Entscheidung über die Entsorgung nicht zur Ablagerung zugelassener Abfälle nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AbfAblV 25 bis 500
  18.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
AbfAblV – befristet bis 15. Juli 2009
50 bis 3 000
  18.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3
AbfAblV
 
  18.3.1 befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 000
  18.3.2 unbefristet mit Nachweis des Deponiebetreibers 100 bis 7 000
  19. Deponieverordnung  
  19.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 DepV
50 bis 6 000
  19.2 Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 Satz 1 und 3 DepV 25 bis 400
  19.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 DepV 50 bis 4 000
  19.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 DepV 50 bis 4 500
  19.5 Zulassung von Ausnahmen bei einer Monodeponie nach § 8 Abs. 7 Satz 2 DepV sowie bei einer Deponie Deponieklasse 0 nach § 8 Abs. 8 Satz 2 DepV 50 bis 4 500
  19.6 Bestimmung von abweichenden Regelungen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV 50 bis 2 000
  19.7 Zulassung von Ausnahmen zur Emissionsüberwachung für Deponieklasse 0 nach § 9 Abs. 4 DepV 50 bis 2 000
  19.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 DepV 50 bis 700
  19.9 Anordnungen nach § 11 Abs. 3 DepV 50 bis 500
  19.10 Anordnungen zur Stilllegung nach § 12 Abs. 1 DepV 500 bis 7 000
  19.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DepV 50 bis 700
  19.12 Zulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 2 DepV  
  19.12.1 für Deponien nach TA Abfall – befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 500
  19.12.2 für Monodeponien – befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 500
  19.13 unbefristete Zulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 DepV 100 bis 7 000
  19.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6 DepV 100 bis 7 000
  19.15 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 DepV 100 bis 2 000
  19.16 Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 14 Abs. 8 DepV 50 bis 700
  19.17 Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 DepV 100 bis 4 000
  19.18 erneute Festsetzung der Sicherheitsleistung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 DepV 50 bis 2 000
  20. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 19, wenn  
  (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Unternehmens ist und  
  (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 19
      A n m e r k u n g :
      Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.“
 
c)
Die laufende Nummer 17 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Überschrift werden die Gesetzes- und Verordnungszitate wie folgt gefasst:
Gesetzes- und Verordnungszitate
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 841), in der jeweils geltenden Fassung  
    Baugesetzbuch (BauGB)  
    Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115), in der jeweils geltenden Fassung  
    Sächsische Bauordnung (SächsBO)  
    Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO –
DVOSächsBO)“.
 
 
 
bb)
Die Tarifstellen 1 bis 8.4 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 1 bis 8.4
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen  
   1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.  
   1.2 Rohbausumme  
    Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist.  
    Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2000. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl für Wohngebäude vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.  
    Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.  
   1.3 Herstellungssumme  
    Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zu Grunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.  
    Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zu Grunde zu legen.  
    Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden.  
   1.4 Zeitaufwand  
    Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.  
    Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 69 EUR je Arbeitsstunde erhoben:  
    (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,  
    (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und  
    (3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.7.3.  
    Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.  
   1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise  
   1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden  
    Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 500 EUR aufzurunden.  
    Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.  
    Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.  
    Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.  
   1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen  
  Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.  
   1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen  
  Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:  
  (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht,  
    (2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen,  
    (3) für die in den Tarifstellen 4.8.7.1 genannten Fälle.  
    Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.  
   2. Auslagen  
    Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:  
   2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
   2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
   2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.  
    Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.  
   3. Ermäßigungen  
   3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5, 4.2.1, 4.2.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
   3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage  
  (1) auf ein Fünftel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,  
    (2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.  
    Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
   3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.7 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.  
   3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.  
   3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 bis 4.2.2 angerechnet.  
    Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 bis 4.2.2 angerechnet.  
   4. Grundgebühren  
 4.1 Baugenehmigung nach den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung  
   4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 64 SächsBO
8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 50
   4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO
6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 50
    A n m e r k u n g :  
  Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).  
   4.1.3 Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO  
 4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO
50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
   4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO
30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
   4.1.3.3 Mitteilung darüber, dass die Genehmigungsfreistellung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nicht erfolgt, wenn bereits eine Nachforderung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO erfolgte
30 bis 100
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
   4.1.3.4 Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO 30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.4 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
   4.1.3.5 Erteilung einer Bestätigung, dass wegen Fristablaufs nach § 62 Abs. 3 Satz 3 SächsBO mit der Bauausführung begonnen werden kann
35
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
   4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind und nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung von in den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.2 genannten Gebäuden stehen
6,50
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 50
   4.1.5 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 50
   4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach §§ 63 oder 64 SächsBO  
 4.2.1 ohne genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreigestellte bauliche Maßnahmen 50 bis 2 500
   4.2.2 mit genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfreigestellten baulichen Maßnahmen 50 bis 2 500
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 4.2.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
   4.3 Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO
30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
   4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 SächsBO 50 bis 500
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
   4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 SächsBO 50 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
   4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung  
   4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO
20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 30,
höchstens 500
   4.6.2 erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 SächsBO oder eines Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 30,
höchstens 500
   4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach Tarifstelle 1.4
      A n m e r k u n g :
      (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
      (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
   4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise  
 4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
   4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandklasse der tragenden Bauteile
5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50
   4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
    A n m e r k u n g :
    Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in Tarifstelle 4.8.3 vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
   4.8.4 Prüfung von Ausführungszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
   4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des seitenmäßigen Umfanges der zusätzlichen Nachweise zum seitenmäßigen Umfang der Hauptberechnung
   4.8.6 Lastvorprüfung 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
   4.8.7 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen  
 4.8.7.1 Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Höchstgebühr der Tarifstelle 4.8.3 findet keine Anwendung.  
   4.8.7.2 Die Gebühren nach Tarifstelle 4.8.1 bis 4.8.6 können bis auf das Fünffache erhöht werden  
  (1) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall-, Ingenieurholz-, Stahlbeton- und Spannbetonbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,  
  (2) wenn Sicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können.  
   4.8.7.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.  
   4.8.8 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 genannten Nachweisen
Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
   4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen  
 4.9.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
    A n m e r k u n g :  
  Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.  
   4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen  
 4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50
   4.9.2.2 von Werbeanlagen 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.5,
mindestens 30
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:
    (1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zu Grunde lag.
      (2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
   4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung
50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
   4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
   4.9.5 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
  (1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,  
  (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden.
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
   4.9.6 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
  (1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde,  
  (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des vorbeugenden baulichen Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden.
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:
 
  (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.  
    (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.  
    (3) Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 jeweils vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.  
   4.10 bauaufsichtliche Maßnahmen nach §§ 78 bis 80 SächsBO 50 bis 2 500
   5. Zustimmung nach § 77 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
    A n m e r k u n g :
    Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung.
   6. Sondergebühren  
 6.1 Bauvorlagen  
 6.1.1 Einstellung des Baugenehmigungsverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsBO 50 bis 500
   6.1.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises oder eines geänderten Brandschutznachweises erforderlich werden
20 Prozent bis zur Höhe der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1 oder 4.2
   6.1.3 Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen  
   6.1.3.1 je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben
bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30
   6.1.3.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt 50 bis 500
   6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen  
 6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
  6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder nicht belassen werden
Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich Gebühr nach Tarifstelle 4.8
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:
 
    (1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.  
    (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.  
   6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn  
 6.3.1 Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 SächsBO innerhalb eines Genehmigungsverfahrens
50 bis 2 500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
   6.3.2 Zulassung von Abweichungen nach § 67 SächsBO außerhalb eines Genehmigungsverfahrens
50 bis 2 500
je Abweichungstatbestand
   6.3.3 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SächsBO 50 bis 500
je Nachbar
    A n m e r k u n g :
    Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 oder 6.3.2 erhoben.
   6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen
60 bis 250
je Raum oder Platz
   6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100
   6.6 Anerkennung von Prüfsachverständigen aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO 100 bis 1 500
   6.7 Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO  
 6.7.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO
7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 50
    A n m e r k u n g :
  Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.7.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
   6.7.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 4 Satz 2 und § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO 50 bis 1 250
   6.7.3 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
   6.7.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO
50 bis 200
je Aufstellungsort
   6.8 Baulasten nach § 83 SächsBO  
 6.8.1 Eintragung einer Baulast 50 bis 350
   6.8.2 Löschung einer Baulast 50 bis 150
   6.8.3 Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis 10 bis 50
   7. Sonstige Gebühren  
 7.1 Prüfingenieure  
 7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 1 050
      A n m e r k u n g :
      Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28
DVOSächsBO nicht erhoben.
   7.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO 155
   7.2 Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO  
 7.2.1 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen)  
   7.2.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen
das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
   7.2.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
   7.2.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
   7.3 Bauprodukte und Bauarten  
 7.3.1 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO 50 bis 5 000
   7.3.2 Gestattung bereits verwendeter neuer Bauprodukte und Bauarten, für deren Verwendung nachträglich keine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO erteilt werden kann 50 bis 5 000
   7.3.3 Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 30
   8. Energieeinsparungsvorschriften  
 8.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 EnEV 50 bis 500
   8.2 Erteilung einer Befreiung nach § 17 Satz 1 EnEV 50 bis 300
   8.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
HeizkostenV
50 bis 500
   8.4 Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
HeizkostenV
50 bis 300“.
 
d)
Die laufende Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
Nummer 37
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

 37   Feuerwehrwesen  
    Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)  
   1. Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 300 bis 1 500
   2. Widerruf der Anerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 4 SächsBRKG 40 bis 100
   3. Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 300
   4. Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 50 bis 200“.
 
e)
Die laufende Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
Nummer 47
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

 47

  Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien  
  Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), in der jeweils geltenden Fassung  
    Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung  
   1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Rennwett- und Lotteriegesetz für einen Rennverein 100 bis 1 000
   2. Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz für einen Rennverein 30 bis 400
   3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz  
 3.1 für einen Buchmacher 100 bis 1 200
   3.2 für einen Buchmachergehilfen 40 bis 300
   4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Rennwett- und Lotteriegesetz 30 bis 500
   5. Rücknahme und Widerruf der Erlaubnisse nach §§ 1 und 2 Rennwett- und Lotteriegesetz 30 bis 1 000
   6. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 6 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland
1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
mindestens 50,
höchstens 10 000
   7. Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 1 Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland gebührenfrei
   8. Änderung der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung im Sinne von Tarifstelle 6 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 50
    A n m e r k u n g :  
    Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen.  
   9. Stellen von Anforderungen an die Durchführung oder Untersagung einer allgemein erlaubten Veranstaltung nach § 12 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland in Verbindung mit § 1 Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland 20 bis 150“.
 
f)
Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In dem Verordnungszitat „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631), in der jeweils geltenden Fassung“ wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2003“ durch die Angabe „Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003“ ersetzt.
 
 
bb)
In dem Verordnungszitat „Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209), in der jeweils geltenden Fassung“ wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209)“ durch die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)“ ersetzt.
 
 
cc)
Das Verordnungszitat „Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2063), in der jeweils geltenden Fassung“ wird durch das Zitat „Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte – 11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
dd)
Das Verordnungszitat „Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung“ wird durch das Zitat „Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
ee)
Das Verordnungszitat „Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung“ wird durch das Zitat „Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
ff)
In dem Verordnungszitat „31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 2180)“ die Angabe „ , geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807),“ eingefügt.
 
 
gg)
In dem Verordnungszitat „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 3478)“ die Angabe „ , geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 19),“ eingefügt.
 
 
hh)
Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.22 nach der Tarifstelle 1.22 werden wie folgt gefasst:
Anmerkungen
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.22:
      (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
      (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
      (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
      (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
      (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
      (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
     
Erhöhung Wertgebühr
Lfd.Buchstabe Erläuterung
a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG stattfanden,
b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,
d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 5 000 EUR, wenn die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens durch Dritte auf Kosten des Antragstellers erfolgte, um 500 bis 10 000 EUR im Übrigen.
      (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
      (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.“
 
 
ii)
Die Tarifstelle 2.3 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 2.3
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   2.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV 15 bis 500“.
 
 
jj)
Die Tarifstelle 3.2 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 3.2
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   3.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 30 bis 2 500“.
 
 
kk)
Die Tarifstellen 7 bis 18 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 7 bis 18
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   7. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 30 bis 1 500
   8. Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte  
   8.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 50 bis 250
   8.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2  11. BImSchV 30 bis 100
   8.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 50 bis 500
   9. Störfall-Verordnung  
 9.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 200 bis 2 000
   9.2 Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV 60 bis 3 000
   9.3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV 150 bis 1 500
   9.4 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 100 bis 1 500
   9.5 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 600 bis 12 000
   9.6 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV 200 bis 2 000
  10. Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen  
10.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV 100 bis 1 500
  10.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Abs. 1 13. BImSchV bei  
  10.2.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 000 bis 15 000
  10.2.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 7 500
  10.2.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3 750
  11. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen  
11.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 17. BImSchV 100 bis 3 750
  11.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3 17. BImSchV 100 bis 1 500
  11.3 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 11 Abs. 5 17. BImSchV 150 bis 750
  11.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 17. BImSchV bei  
  11.4.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 15 000
  11.4.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3 750
  12. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV  
  12.1.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 100 bis 7 500
  12.1.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 50 bis 3 750
  12.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 50 bis 3 750
  13. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 50 bis 2 500
  14. Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 50 bis 2 500
  15. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung  
15.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 27. BImSchV 100 bis 1 500
  15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2 500
  16. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen  
16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 30. BImSchV 100 bis 1 000
  16.2 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 150 bis 250
  16.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 300 bis 1 500
  17. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen  
17.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 10 bis 600
  17.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV  
17.2.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 250 bis 3 500
  17.2.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 150 bis 2 500
  17.3 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 31. BImSchV 100 bis 1 000
  18. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 50 bis 1 500“.
 
 
ll)
Nach Tarifstelle 18 wird folgende Tarifstelle 19 angefügt:
Tarifstelle 19
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   19. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 18, wenn  
  (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist und  
    (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 18
      A n m e r k u n g :
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.“
 
g)
Die laufende Nummer 78 wird wie folgt gefasst:
Nummer 78
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

78

  Rettungsdienst  
  Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in Verbindung mit dem Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279)  
   1. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 20 SächsRettDG, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG 60 bis 400
   2. Fristsetzung nach § 21 Abs. 2 SächsRettDG, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG 30 bis 110“.
 
h)
Die laufende Nummer 81 wird aufgehoben.
 
i)
Die laufende Nummer 99 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
In dem Gesetzeszitat „Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 155 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2817)“ wird die Angabe „Artikel 155 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2817)“ durch die Angabe „Artikel 127 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2319)“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Tarifstellen 1.2.4 bis 1.4 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 1.2.4 bis 1.4
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   1.2.4 Soweit ein in den Tarifstellen dieser laufenden Nummer enthaltener Verwaltungsaufwand für Bauabnahme und Bauüberwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines teilweise oder gänzlich entfällt oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren rechnerisch mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand tatsächlich nur einmal anfällt, ist die ermittelte Gesamtgebühr um die Höhe des üblicherweise entfallenen oder des rechnerisch mehrfach enthaltenen Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwandes zu ermäßigen, höchstens jedoch um bis zu 25 Prozent der Gesamtgebühr.  
   1.2.5 Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn  
  (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist und  
    (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.  
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt.  
   1.3 Vorverfahren  
  Verfahren nach § 71c Abs. 1 und 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird
10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr,
mindestens 50,
höchstens 5 000
    A n m e r k u n g :  
  Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG gilt die laufende Nummer 95.  
   1.4 Kostenbefreiung  
    Soweit eine Genehmigung oder Planfeststellung nach wasserrechtlichen Vorschriften unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 SächsNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel § 99 Abs. 4 und § 100e Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Eine Genehmigung dient insbesondere nicht unmittelbar und ausschließlich der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, wenn das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer überwiegend wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Betriebseinstellung steht.  
    Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen [Sächsische Haushaltsordnung – SäHO]) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.“  
 
 
dd)
In Tarifstelle 3.1.4 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „19a Abs. 3“ durch die Angabe „19a Abs. 1“ ersetzt.
 
 
ee)
In Tarifstelle 3.2.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „88 Abs. 3“ durch die Angabe „100e Abs. 3“ ersetzt.
 
 
ff)
In Tarifstelle 3.2.7 wird das Wort „wasserwirtschaftlichen“ durch das Wort „wasserbaulichen“ ersetzt.
 
 
gg)
Die Tarifstellen 3.3 bis 3.3.2 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 3.3 bis 3.3.2
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   3.3 Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen  
   3.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG bei Verfahren nach § 31 WHG, §§ 67 und 91 SächsWG
20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6,
mindestens 100
   3.3.2 nachträgliche Entscheidungen nach §§ 10, 31 WHG und § 80 SächsWG sowie Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG
10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 oder 3.2“.
 
 
hh)
Die Tarifstellen 4.11 bis 4.14 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 4.11 bis 4.14
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   4.11 Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 und 6 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
    A n m e r k u n g :
    Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
(SächsAbwAG) kostenfrei.
   4.12 Anordnungen oder Entscheidungen bei Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 2 und § 97 SächsWG 50 bis 10 000
  A n m e r k u n g :  
  Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 97 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.  
   4.13 Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 94 Abs. 3 bis 6 SächsWG, soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten 25 bis 5 000
  A n m e r k u n g :  
  Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.  
   4.14 sonstige wasserrechtliche Entscheidungen 10 bis 1 000“.
 
 
ii)
Die Tarifstellen 4.15 und 4.16 werden gestrichen.
 
 
jj)
Die Tarifstellen 6.1 und 6.1.1 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 6.1 und 6.1.1
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern mit und ohne Anordnungen nach §§ 94 bis 98b SächsWG  
   6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach §§ 46a, 67, 91 und 91a SächsWG 25 bis 1 500“.
 
 
kk)
In der Tarifstelle 6.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§§ 87 bis 90“ durch die Angabe „§§ 100c bis 100h“ ersetzt.
 
 
ll)
Die Tarifstellen 6.11 bis 6.14 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 6.11 bis 6.14
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   6.11 Anordnung von Maßnahmen  
 6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 101 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
   6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 102 Abs. 2 SächsWG kostenfrei
   6.11.3 bei einem wassergefährdenden Vorfall nach § 98b Abs. 2 SächsWG, soweit dieser von einer Person zurechenbar veranlasst wurde 25 bis 2 500
   6.12 vorläufige Anordnungen nach § 125 SächsWG 25 bis 2 500
   6.13 Anordnungen nach §§ 94 bis 97 und § 98b SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall  
 6.13.1 zu Gewässerrandstreifen nach § 50 SächsWG 25 bis 2 500
   6.13.2 zum Schutz der Deiche nach § 100d SächsWG 25 bis 2 500
   6.13.3 in Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebieten nach §§ 100 bis 100b SächsWG 25 bis 2 500
   6.13.4 zu § 91b SächsWG (Durchgängigkeit der Gewässer) 25 bis 2 500
   6.13.5 zu § 97 SächsWG (Gewässerverunreinigung) 25 bis 1 500
   6.13.6 zu § 138 Abs. 1 SächsWG (Anpassungspflichten) 25 bis 3 000
   6.14 Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 42a in Verbindung mit § 95 Abs. 5 SächsWG 25 bis 1 500“.
 
 
mm)
Nach Tarifstelle 6.14 wird folgende Tarifstelle 6.15 eingefügt:
Tarifstelle 6.15
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
„Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

   6.15 sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen 25 bis 5 000
  A n m e r k u n g :  
  Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 96 Abs. 3 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.“  
2.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2000 = 1,00

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert in EUR/mm³
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³

  1 Wohngebäude 92
  2 Wochenendhäuser 81
  3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 123
  4 Schulen 117
  5 Kindergärten 104
  6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 104
  7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 122
  8 Krankenhäuser 136
  9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 104
10 Kirchen 117
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 97
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 70
13 Hallenbäder 113
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 89
15 Verkaufsstätten1, soweit sie eingeschossig sind 70
16 Verkaufsstätten2, soweit sie mehrgeschossig sind 124
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 56
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 68
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 82
20 Tiefgaragen 125
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.1 mit nicht geringen Einbauten 61
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer³ 44
21.2.1.2 sonstige Bauart 38
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer³ 38
21.2.2.2 sonstige Bauart 30
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3 30
21.2.3.2 sonstige Bauart 24
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,
bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
 
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 89
22.2 mit nicht geringen Einbauten 102
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 75
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 73
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 34
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 24
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

A n m e r k u n g e n :

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Die vor In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung durch das Staatsministerium des Innern nach Anlage 1 laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Sechsten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte bleibt in ihrer Gültigkeit durch diese Rechtsverordnung unberührt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 335

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 8. Juli 2006