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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 11. Februar 2000 (SächsABl. S. 346)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Änderung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen

Vom 11. Februar 2000

Artikel 1
Änderung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen

Die Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1995 (SächsABl. S. 1142) werden wie folgt geändert:

§ 1
Neuregelung für BHW-Darlehen

Dem Abschnitt 1 (Allgemeine Grundsätze) wird folgender Unterabschnitt 1.4 angefügt:

„1.4
Verwendung des Aufwendungszuschusses im Zusammenhang mit Vorfinanzierungsdarlehen beim Beamtenheimstättenwerk Hameln (BHW)
1.4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Förderungseinstellung einen Aufwendungszuschuss in Höhe von 2,5 Prozent der ursprünglichen Bemessungsgrundlage für maximal weitere fünf Jahre. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Eigennutzung des ursprünglich geförderten Wohnobjekts Aufwendungen entstehen. Der Aufwendungszuschuss kann auch für Zinsen und Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit BHW-Darlehen verwendet werden. Die Auszahlung des Aufwendungszuschusses erfolgt direkt an den Förderungsberechtigten. Die Auszahlung des Aufwendungszuschusses kann in monatlichen Raten oder in einem Einmalbetrag erfolgen. Der Einmalbetrag errechnet sich aus Summe der Zahlungen über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vermindert und abgezinst um einen Abzinsungsfaktor von 4,73 Prozent.
1.4.2
Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die Einkommensentwicklung und steht in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Es bleibt vorbehalten, in Anlehnung an die Einkommensentwicklung sowie die Haushaltslage des Freistaates Sachsen den Aufwendungszuschuss zu vermindern oder ganz zu streichen.
1.4.3
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit der Antragsteller unzutreffende Angaben gemacht hat, es zu Doppelzahlungen des Freistaates Sachsen an den Förderberechtigten und das Finanzierungsinstitut kommt oder die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist unverzüglich anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls kann der Freistaat Sachsen die Förderung einstellen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Im Falle der Rückforderung ist die Berufung auf den Einwand der Entreicherung ausgeschlossen.
1.4.4
Für den Vollzug dieser Bestimmungen ist das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Chemnitz sachlich und örtlich zuständig. Es erlässt die neuen Förderbescheide.
1.4.5
Auf diese Förderbestimmungen kann sich nur berufen, wer bereits eine Förderung nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABl. S. 1657) erhalten und bei dem die Fördervoraussetzungen nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABl. S. 1657) auch gegenwärtig noch vorliegen. Im Übrigen gelten ergänzend die Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABl. S. 1657).“

§ 2
Änderung der Datumsangabe für die Geltungsdauer

In Abschnitt 4 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“ ersetzt. Die Geltungsdauer wurde bereits am 22. Dezember 1999 verlängert.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Die in Artikel 1 niedergelegten Änderungen der Wohnungsfürsorgebestimmungen treten mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 17, S. 346

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004