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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD)

Vom 24. Juli 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen. Die Zulassung zu diesem Studiengang an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung (Fachhochschule) kann auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen (§ 22 Abs. 6 SächsBG).

§ 2
Studienziel

(1) Ziel des Studiengangs ist, die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (Laufbahnbefähigung) zu erwerben.

(2) Das an der Verwaltungspraxis orientierte Fachhochschulstudium vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zu einer selbständigen und verantwortungsbewussten Erfüllung der Aufgaben der gehobenen Funktionsebene erforderlich sind. Neben Grundlagenwissen und fachspezifischen Kenntnissen sind insbesondere Methodenkompetenz und soziale und kommunikative Schlüsselqualifikationen zu vermitteln. Dabei ist das Verständnis für die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen und Wirkungen eines dienstleistungsorientierten Verwaltungshandelns besonders zu fördern.

(3) Durch das Studium werden zugleich die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse vermittelt, die für eine dem gehobenen Dienst gleichwertige Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis erforderlich sind.

§ 3
Rechtsstellung der Studierenden

(1) Die Einstellungsbehörden, denen das Recht auf Ernennung von Beamten des gehobenen Dienstes übertragen ist, können die Studierenden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einstellen. Die Studierenden führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

(2) Die Einstellung kann auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

Abschnitt 2
Zulassung zum Studium

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Studium an der Fachhochschule kann zugelassen werden, wer

1.
zum Zeitpunkt des Studienbeginns das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die für die Dauer des Studiengangs erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
3.
an einem Auswahlverfahren (§ 5) erfolgreich teilgenommen hat. 1

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das Staatsministerium des Innern setzt jährlich die Anzahl der Studierenden fest, die zum Studium an der Fachhochschule zugelassen werden können.

(2) Die Studienplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Bewerbungen sind ausschließlich an den an der Fachhochschule errichteten Auswahlausschuss zu richten. Der Auswahlausschuss trifft anhand der Ausschreibungskriterien eine Vorentscheidung, welche Bewerber zum Auswahlverfahren eingeladen werden.

(3) Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerber für das Studium geeignet sind. Inhalt und Ablauf des zentralen Auswahlverfahrens sowie die Zusammensetzung des Auswahlausschusses werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen geregelt. Der Verwaltungsvereinbarung können weitere Teilnehmer beitreten.

(4) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Auswahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des Auswahlausschusses entscheidet die Fachhochschule. 2

§ 6
Einstellung

(1) Die Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, können von den Einstellungsbehörden zum Studium an der Fachhochschule eingestellt werden. Die Auswahlentscheidung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde.

(2) Einstellungsbehörden sind

1.
die Landesdirektion Dresden,
2.
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
3.
juristische Personen oder Einrichtungen des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder öffentlich-rechtlich organisiert sind.

(3) Nach der Einstellung sind die Studierenden zum Studium an der Fachhochschule zuzulassen. 3

Abschnitt 3
Studienablauf

§ 7
Dauer und Gliederung

(1) Der Studiengang beginnt jährlich am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung drei Jahre.

(2) Das Studium ist in sechs Semester gegliedert. Es umfasst vier Semester Fachstudien an der Fachhochschule von bis zu 24 Monaten Dauer und zwei Semester berufspraktische Studienzeiten bei Ausbildungsstellen mit einer Mindestdauer von einem Jahr. Daraus ergibt sich folgender Studienablauf:

1.
Semester:   Grundstudium
2.
Semester:   Grundpraktikum
3.
Semester:   Hauptstudium
4.
Semester:   Hauptstudium
5.
Semester:   Hauptpraktikum
6.
Semester:   Vertiefungsstudium

(3) Eine Beschränkung des Studiums auf berufspraktische Studienzeiten gemäß § 22 Abs. 5 SächsBG kann nicht erfolgen. 4

§ 8
Fachstudien

(1) Die Fachstudien sind in Grund-, Haupt- und Vertiefungsstudium gegliedert und umfassen mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden in den folgenden drei Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Rechtswissenschaften untergliedert in
 
a)
Öffentliches Recht und
 
b)
Zivilrecht;
2.
Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften untergliedert in
 
a)
Volkswirtschaftlehre, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und
 
b)
Finanzwirtschaft;
3.
Fachgruppe Verwaltungs- und Sozialwissenschaften untergliedert in
 
a)
Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
 
b)
Verwaltungsinformatik und
 
c)
Sozialwissenschaften.

(2) Zeiten der Abnahme der Zwischen- und Staatsprüfung sowie der studienbegleitenden Leistungsnachweise werden auf die Fachstudien angerechnet.

(3) Die Studienfächer im Grund- und Hauptstudium sind Pflichtfächer; es können zudem auch Wahlfächer angeboten werden. Im Vertiefungsstudium sind zusätzlich Pflichtwahlfächer zu belegen.

(4) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien regelt die Fachhochschule in einem Studienplan, der in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren und an die Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis anzupassen ist. Im Studienplan sind insbesondere die Pflicht- und Pflichtwahlfächer zu bestimmen. Der Anteil der rechtswissenschaftlichen Studienfächer darf die Hälfte des Gesamtumfangs der Fachstudien nicht unterschreiten. Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern.

§ 9
Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten gliedern sich in Grund- und Hauptpraktikum. Im Grundpraktikum sollen die Studierenden in die Kernaufgaben der Verwaltung eingeführt werden. Das Hauptpraktikum kann auf spezielle Bereiche der Verwaltung, des Dritten Sektors oder der Wirtschaft ausgerichtet sein. Auf Antrag des Studierenden kann ein Teil des Hauptpraktikums auch außerhalb des Freistaates Sachsen abgeleistet werden. Über den Antrag entscheidet die Einstellungsbehörde des Studierenden im Einvernehmen mit der Fachhochschule.

(2) Die Studierenden werden durch die Fachhochschule nur Ausbildungsstellen zugewiesen, die eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten können. Insbesondere soll die Betreuung grundsätzlich durch einen Ausbilder erfolgen, der die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und die Ausbilder-Eignungsprüfung bestanden hat. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule.

(3) Die Ausbildungsstellen haben den Studierenden nach Beendigung des Praktikums ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das Verhalten zu erteilen und mit einer Punktzahl nach § 23 zu bewerten. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist unmittelbar der Fachhochschule vorzulegen.

(4) Das Nähere regelt die Fachhochschule in einer Praktikumsordnung, die mit dem Studienplan abzustimmen ist. Die Praktikumsordnung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern.

§ 10
Studienbegleitende Leistungsnachweise

(1) Während des Haupt- und Vertiefungsstudiums haben die Studierenden studienbegleitende Leistungsnachweise durch sechs Semesterabschlussklausuren sowie drei Seminar- oder Projektscheine zu erbringen. Die studienbegleitenden Leistungsnachweise sind Bestandteil des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung (§ 24 Abs. 5).

(2) Am Ende des dritten und vierten Semesters sind jeweils drei Semesterabschlussklausuren zu bearbeiten; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus jeder Fachgruppe wird eine Klausur mit Schwerpunkten aus den Studienfächern des jeweiligen Semesters gestellt. Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Die Fachhochschule stellt die Klausuraufgaben im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und bestimmt, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.

(3) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden.

(4) Während des Haupt- und Vertiefungsstudiums sind mindestens drei Seminare oder Projekte zu belegen und mit einem Seminar- oder Projektschein abzuschließen. Aus jedem Semester kann nur ein Seminar- oder Projektschein für das Gesamtergebnis der Staatsprüfung berücksichtigt werden. Die Studierenden müssen zwischen verschiedenen Seminaren und Projekten wählen können. Das Nähere regelt die Seminarordnung der Fachhochschule.

(5) Die studienbegleitenden Leistungsnachweise werden durch einen hauptamtlichen Fachhochschullehrer oder einen Lehrbeauftragten mit einer Punktzahl nach § 23 bewertet.

(6) Die in den Semesterabschlussklausuren erreichten Punktzahlen werden addiert und durch sechs geteilt. Liegt die Durchschnittspunktzahl unter 5,00 Punkten, sind die Semesterabschlussklausuren, in denen weniger als 5,00 Punkte erreicht worden sind, während des Hauptpraktikums einmal zu wiederholen. In diesem Fall ist die Bewertung der Wiederholungsklausuren für das Gesamtergebnis der Staatsprüfung maßgebend. Gegenstand der Wiederholungsklausuren können die Studienfächer des gesamten Hauptstudiums in der jeweiligen Fachgruppe sein.

(7) Für das Prüfungsverfahren gelten §§ 26 bis 28 sowie § 21 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen durch den Fachbereichsleiter oder seinen Stellvertreter getroffen werden.

§ 11
Verlängerung und Unterbrechung

Studierende, die in einem Semester mehr als 30 Kalendertage aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung des Studiums stellen, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde des Studierenden im Einvernehmen mit der Fachhochschule. Unberührt bleibt der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs-, Pflege-, Wehr- und Zivildienstzeiten entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsregelungen.

§ 12
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

(1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden durch die Fachhochschule bestimmt.

(2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt werden. Urlaubsjahr ist das Studienjahr.

Abschnitt 4
Zwischenprüfung

§ 13
Zeitpunkt und Durchführung

(1) Nach Abschluss des Grundstudiums erfolgt eine Zwischenprüfung.

(2) Die Studierenden werden durch die Fachhochschule schriftlich geladen. Die Ladung muss den Studierenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zugegangen sein.

(3) Für das Prüfungsverfahren gelten §§ 26 bis 28 sowie § 21 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen durch den Fachbereichsleiter oder seinen Stellvertreter getroffen werden.

§ 14
Ablauf

(1) In der Zwischenprüfung sind vier Klausuren mit folgenden Schwerpunkten zu bearbeiten:

Zwischenprüfung
Lfd Nr. Fachgruppe leer Anzahl der Klausuren
1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften   zwei Klausuren,
2. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften   eine Klausur,
3. aus der Fachgruppe Verwaltungs- und Sozialwissenschaften   eine Klausur.

Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Die Fachhochschule stellt die Klausuraufgaben und bestimmt, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur drei Stunden.

§ 15
Feststellung des Ergebnisses

(1) Die Zwischenprüfungsklausuren werden durch einen hauptamtlichen Fachhochschullehrer oder einen Lehrbeauftragten mit einer Punktzahl nach § 23 bewertet.

(2) Die erreichten Punktzahlen werden addiert und durch vier geteilt. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren jeweils mit mindestens 5,00 Punkten bewertet und eine Endpunktzahl von mindestens 5,00 Punkten („ausreichend“) erreicht worden ist.

(3) Die Studierenden erhalten von der Fachhochschule ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung. Im Zeugnis werden die Einzelpunktzahlen der Klausuren, die Endpunktzahl und die Endnote (Zwischenprüfungsnote) angegeben. Das Zeugnis wird vom Fachbereichsleiter oder seinem Stellvertreter unterschrieben. Die Einstellungsbehörde erhält einen Abdruck des Zeugnisses.

§ 16
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann während des Grundpraktikums einmal wiederholt werden. Das Studium verlängert sich dadurch nicht.

(2) Ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis dem Studierenden zugestellt wird.

Abschnitt 5
Staatsprüfung

§ 17
Zeitpunkt und Durchführung

(1) Das Studium wird mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) abgeschlossen. Soweit das Studium außerhalb des Vorbereitungsdienstes durchlaufen wurde, ist diese Prüfung Abschlussprüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss (§ 18) bestimmt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung im Einvernehmen mit der Fachhochschule.

(3) Die Studierenden werden durch den Schriftführer (§ 20) schriftlich geladen. Die Ladung muss den Studierenden spätestens jeweils zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen und der mündlichen Staatsprüfung zugegangen sein.

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Staatsprüfung wird an der Fachhochschule ein Prüfungsausschuss für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst errichtet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören acht Mitglieder an:

1.
der Vorsitzende,
2.
ein Vertreter der Landesdirektion Dresden,
3.
zwei Vertreter der kommunalen Einstellungsbehörden,
4.
der Fachbereichsleiter,
5.
zwei hauptamtliche Fachhochschullehrer und
6.
ein Lehrbeauftragter.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine andere mindestens gleichwertige Hochschul- oder Staatsprüfung bestanden haben.

(3) Das Staatsministerium des Innern bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(4) Ist die Bestellung eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers. 5

§ 19
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Staatsprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren (§ 21 Abs. 5) und der Prüfungskommissionen (§ 22 Abs. 1) sowie für die Entscheidung über Widersprüche (Absatz 5).

(2) Der Vorsitzende leitet die Staatsprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Unaufschiebbare Entscheidungen kann er allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.

(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20
Schriftführer

Das Staatsministerium des Innern bestellt an der Fachhochschule einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie die Fertigung der Sitzungsprotokolle und der Prüfungsniederschrift (§ 25).

§ 21
Ablauf der schriftlichen Staatsprüfung

(1) Die schriftliche Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren mit folgenden Schwerpunkten:

schriftliche Staatsprüfung
Lfd. Nr. Fachgruppe leer Anzahl der Klausuren
1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften   zwei Klausuren,
2. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften   eine Klausur,
3. aus der Fachgruppe Verwaltungs- und Sozialwissenschaften   eine Klausur,
4. aus den Studienfächern im Vertiefungsstudium   zwei Klausuren.

Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Das Staatsministerium des Innern stellt die Klausuraufgaben und bestimmt, welche Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsicht führt der Schriftführer oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

(3) Die Studierenden haben ihre Prüfungsklausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Staatsprüfung durch den Schriftführer oder einen von ihm bestimmten Vertreter vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Staatsprüfung nicht bekannt gegeben werden.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Stunden. Die Studierenden müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben. Dabei ist in der Prüfungsniederschrift bei jeder Kennziffer die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist in der Prüfungsniederschrift zudem festzustellen, welcher Studierende keine Klausur abgegeben hat.

(5) Zur Bewertung der Staatsprüfungsklausuren bestellt der Prüfungsausschuss die erforderliche Anzahl von Erst- und Zweitkorrektoren. Einer der beiden Korrektoren muss hauptamtlicher Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter sein.

(6) Körperlich behinderten Studierenden gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine der konkreten Behinderung angemessene Prüfungserleichterung. Mit dem Antrag ist die Prüfungsrelevanz der Behinderung auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen der schriftlichen Staatsprüfung dürfen nicht herabgesetzt werden.

§ 22
Ablauf der mündlichen Staatsprüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Staatsprüfung bestellt der Prüfungsausschuss für jede Fachgruppe die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus zwei Prüfern, von denen einer hauptamtlicher Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter sein muss.

(2) Die mündliche Staatsprüfung setzt sich zusammen aus einem mündlichen Vortrag aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften und einem Prüfungsgespräch in jeder Fachgruppe.

(3) Der mündliche Vortrag wird einzeln vor der Prüfungskommission gehalten und soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der drei Prüfungsgespräche soll insgesamt 45 Minuten je Studierenden nicht überschreiten. Mehr als vier Studierende dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(4) Bei körperlich behinderten Studierenden ist § 21 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

§ 23
Prüfungsnoten und -punkte

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und deren selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Prüfungsleistungen
Note entspricht Leistung
sehr gut
(14 und 15 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(11, 12, 13 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(8, 9, 10 Punkte)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(5, 6, 7 Punkte)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(2, 3, 4 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(0 und 1 Punkt)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Noten sind dabei ohne Auf- oder Abrundung wie folgt abzugrenzen:

Noten
Note Punktzahl
sehr gut von 14,00 und mehr
gut von 11,00 bis 13,99
befriedigend von 8,00 bis 10,99
ausreichend von 5,00 bis  7,99
mangelhaft von 2,00 bis  4,99
ungenügend von 0 bis 1,99.

§ 24
Feststellung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung setzt sich zusammen aus den Punktzahlen der studienbegleitenden Leistungsnachweise (§ 10) sowie der schriftlichen und der mündlichen Staatsprüfung.

(2) Die Staatsprüfungsklausuren werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 23 bewertet. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren einer Klausur um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Korrektoren sich nicht einigen oder auf drei Punkte annähern können, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der beiden Korrektoren die Punktzahl fest. Er kann einen Drittkorrektor mit der Erarbeitung eines Bewertungsvorschlags beauftragen.

(3) Hat ein Studierender eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, erhält er für diese Klausur die Note „ungenügend“ (0 Punkte).

(4) In der mündlichen Staatsprüfung werden die Leistungen im mündlichen Vortrag und in den drei Prüfungsgesprächen jeweils mit einer Punktzahl nach § 23 bewertet. Die jeweils erreichten Punktzahlen werden den Studierenden nach Abschluss der Prüfung durch die Prüfungskommissionen mitgeteilt.

(5) Im Anschluss an die mündliche Staatsprüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Staatsprüfung fest. Die ermittelten Punktzahlen werden dabei wie folgt gewichtet:

Wichtung
Lfd. Nr. Art leer Wichtung
1. sechs Semesterabschlussklausuren   einfach
2. drei Seminar- oder Projektscheine   einfach
3. sechs Staatsprüfungsklausuren   zweifach
4. vier mündliche Prüfungen   einfach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 25 geteilt und ergibt die Endpunktzahl.

(6) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Staatsprüfungsklausuren jeweils mit mindestens 5,00 Punkten bewertet und eine Endpunktzahl von mindestens 5,00 Punkten („ausreichend“) erreicht worden ist.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung bis spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Staatsprüfung den Studierenden schriftlich bekannt.

(8) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gesamtergebnis der Staatsprüfung dem Studierenden schriftlich bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren.

§ 25
Prüfungsniederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die in den studienbegleitenden Leistungsnachweisen erreichten Punktzahlen,
4.
die in der schriftlichen Staatsprüfung erreichten Punktzahlen,
5.
die in der mündlichen Staatsprüfung erreichten Punktzahlen,
6.
die Endpunktzahl und die Endnote,
7.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
8.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 26
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Bleibt der Studierende einer Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Zwischenprüfung oder der Staatsprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet.

(4) Hat sich ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrunds einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Studierender, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 28
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Studierenden durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Studierenden zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Studierende kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen.

§ 29
Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden; in diesem Fall sind die schriftliche und die mündliche Staatsprüfung insgesamt zu wiederholen. Das Studium verlängert sich dadurch nicht; über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Fachhochschule.

§ 30
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Studierenden, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, erwerben mit dem Bestehen der Staatsprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes.

(2) Soweit die Studierenden das Studium außerhalb des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen haben, gilt die bestandene Abschlussprüfung (§ 17 Abs. 1 Satz 2) als Laufbahnprüfung. Eine zusätzliche Einführung in die Laufbahnaufgaben gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SächsBG erfolgt nicht. 6

§ 31
Prüfungszeugnis

(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung. Im Zeugnis werden die Endpunktzahl und die Endnote (Staatsprüfungsnote) angegeben.

(2) Das Zeugnis umfasst ein Beiblatt mit einer Aufstellung aller erreichten Einzelpunktzahlen.

(3) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(4) Für jeden Studierenden, der die Staatsprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer festgesetzt. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen. Der Studierende erhält eine Bescheinigung über die Platznummer. In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Studierende an der Staatsprüfung teilgenommen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben.

§ 32
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule geführt. Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

Abschnitt 6
Aufstieg

§ 33
Zulassung

Beamte des mittleren Dienstes können zum Studium (Aufstiegsfortbildung) an der Fachhochschule zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 24 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. 7

§ 34
Eignungsfeststellung

(1) Die Feststellung der Eignung für die Aufstiegsfortbildung erfolgt durch ein zwischen den obersten Staatsbehörden abgestimmtes zentrales Auswahlverfahren.

(2) Auch Bewerber ohne Abschluss im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können aufgrund der bestandenen Staatsprüfung und einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung mit einer Diplomarbeit den Hochschulgrad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ erlangen. 8

§ 35
Ablauf

Den Ablauf der Aufstiegsfortbildung regelt das Staatsministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall im Rahmen des § 24 Abs. 2 SächsLVO.

Abschnitt 7
Schlussregelungen

§ 36
Übergangsregelungen

Soweit das Studium mit Genehmigung der Einstellungsbehörde unterbrochen worden ist, gilt ab der Staatsprüfung 2003:

1.
soweit zum Unterbrechungszeitpunkt die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung nach bisherigem Recht vorlagen, erfolgt die Staatsprüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung weiterhin nach bisherigem Recht;
2.
wurden zum Unterbrechungszeitpunkt die Zwischenprüfung nach bisherigem Recht bereits erfolgreich abgelegt und mindestens sechs Monate Praktikum abgeleistet, wird das Studium nach Maßgabe dieser Verordnung im dritten Semester fortgesetzt, bei weniger als sechs Monaten abgeleistetem Praktikum im zweiten Semester;
3.
wurde zum Unterbrechungszeitpunkt die Zwischenprüfung nach bisherigem Recht noch nicht abgelegt, ist das gesamte Studium nach Maßgabe dieser Verordnung zu durchlaufen. 9

§ 37
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
vorbehaltlich der Übergangsregelungen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (APOgVwD) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 94);
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung sächsischer Anwärter für den gehobenen Verwaltungsdienst in Baden-Württemberg vom 6. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 591).

Dresden, den 24. Juli 2000

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 11, S. 368
    Fsn-Nr.: 245-x.7/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2009

    Fassung gültig bis: 31. August 2011