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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen und der Schulordnung Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen und der Schulordnung Gymnasien vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 189)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen und der Schulordnung Gymnasien

Vom 17. Mai 2001

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Mittelschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Andere schriftliche, mündliche oder praktische komplexe Leistungen, die die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können den Klassenarbeiten gleichgestellt und wie diese gewichtet werden. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Gesamtbewertung von Klassenarbeiten berücksichtigt.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994, S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2000 (SächsGVBl. S. 415), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Wort „Schulhalbjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Durch Beschluss der Fachkonferenz kann aus wichtigen pädagogischen Gründen die Mindestanzahl der Klassenarbeiten in den Fächern, in denen sie sechs oder mehr beträgt, um eine Klassenarbeit pro Schuljahr reduziert werden.“
 
c)
Im bisherigen Satz 3 werden das Wort „übrigen“ durch die Worte „nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten“ und die Worte „zwei pro Schulhalbjahr“ durch die Worte „vier pro Schuljahr“ ersetzt.
2.
§ 25 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.“
3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 21 Abs. 2 Satz 2)

Anlage
Fächer Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in den Klassenstufen
Fächer Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in den Klassenstufen
  5 6 7 8 9 10

Deutsch 7 7 7 6 6 6
Mathematik 7 7 7 6 6 6
Geschichte 2 2 2 2 2
1. Fremdsprache 7 7 7 6 6 6
2. Fremdsprache 7 6 6 6
Für das sprachliche Profil:
3. Fremdsprache 7 6 6
Für das mathematisch-naturwissenschaftliche Profil:
Biologie 2 2 4
Chemie 4 2 2
Physik 2 4 2
Für das musische Profil:
Kunsterziehung
oder Musik
2 2 2

Für das sportliche Profil:

Biologie 2 2 2“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 6, S. 189

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004