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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Fortbildungsprüfung zum geprüften Klauenpfleger

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Fortbildungsprüfung zum geprüften Klauenpfleger vom 10. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 424)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Fortbildungsprüfung zum geprüften Klauenpfleger

Vom 10. Oktober 1996

Aufgrund von § 46 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 1996 verordnet:

§ 1
Ziel der Fortbildungsprüfung

(1) Durch die Fortbildungsprüfung (Prüfung) sollen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Gesunderhaltung der Klauentierbestände nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird vor der zuständigen Stelle abgelegt. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß „geprüfter Klauenpfleger/geprüfte Klauenpflegerin“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.
die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt, Pferdewirt oder Tierwirt mit den Schwerpunkten Rind, Schwein oder Schaf erfolgreich abgelegt hat und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist oder
2.
eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben für Klauenpflege nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann vom Prüfungsausschuß zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Prüfungsgegenstand

(1) Grundlage für die Fortbildungsprüfung ist der Rahmenstoffplan des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 1. April 1996.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.
die Pflege und Gesunderhaltung der Klauen von Rindern, Schweinen und Schafen eigenverantwortlich sowie tier- und fachgerecht auszuführen;
2.
die fachgerechte Beratung von Tierhaltern und
3.
die selbständige unternehmerische Tätigkeit.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.
dem berufspraktischen Teil;
2.
dem fachtheoretischen Teil;
3.
dem wirtschaftlich-rechtlichen Teil.

§ 5
Prüfungsanforderungen im berufspraktischen Teil

(1) Die Prüfung im berufspraktischen Teil gliedert sich in die nachstehenden Prüfungsfächer:

1.
Umgang mit Rindern, Schweinen und Schafen;
2.
Beurteiung des Bewegungsapparates;
3.
Arbeitstechnik;
4.
Dokumentation;
5.
vorbeugende Maßnahmen zur Klauengesundheit;
6.
Klauenorthopädie und Klauenkrankheiten;
7.
Klauenverbände.

(2) Die Prüfung ist in Form einer praktischen Aufgabe mit einem ergänzenden Prüfungsgespräch durchzuführen; sie soll 60 Minuten nicht überschreiten.

§ 6
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil gliedert sich in die nachstehenden Prüfungsfächer:

1.
Anatomie des Rindes, des Schweines und des Schafes;
2.
Physiologie landwirtschaftlicher Nutztiere;
3.
Tierhygiene und Tiergesundheit.

(2) Die Prüfung umfaßt eine schriftliche Arbeit und eine mündliche Prüfung, die die schriftliche Prüfung ergänzt. Die schriftliche Prüfung soll 90 Minuten, die mündliche Prüfung 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten.

§ 7
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlich-rechtlichen Teil

(1) Die Prüfung im wirtschaftlich-rechtlichen Teil gliedert sich in die nachstehenden Prüfungsfächer:

1.
Wirtschaftslehre;
2.
Rechnungswesen;
3.
Rechts- und Sozialwesen.

(2) Die Prüfung umfaßt eine schriftliche Arbeit und eine mündliche Prüfung, die die schriftliche Prüfung ergänzt. Die schriftliche Prüfung soll 90 Minuten, die mündliche Prüfung 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten.

§ 8
Bewertung

(1) Jede Prüfungsleistung ist von den dafür bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Die Note wird durch das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt der Unterschied in der Bewertung mehr als eine Note, setzt der Prüfungsausschußvorsitzende die Note im Rahmen der vorhergehenden Bewertungen fest.

(2) Die Leistungen im berufspraktischen Teil werden mit nur einer Note bewertet. Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen im fachtheoretischen und wirtschaftlich-rechtlichen Prüfungteil sind gleichwertig zu einer Note zusammenzufassen.

§ 9
Gesamtnote, Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsteile. Die Noten im fachtheoretischen und im wirtschaftlich-rechtlichen Teil werden je einfach, die Note im berufspraktischen Teil zweifach gewichtet.

(2) Die Noten für die Prüfungsteile und die Gesamtnote werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erzielt worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.

(4) Der Prüfungsteilnehmer erhält bei bestandener Prüfung ein Zeugnis.

§ 10
Prüfungsverfahren

Die Durchführung der Prüfung richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 316).

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 1996

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 21, S. 424
    Fsn-Nr.: 634-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Oktober 1996

    Fassung gültig bis: 9. August 2014