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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Vertretungsverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Vertretungsverordnung vom 11. September 1999 (SächsGVBl. S. 798)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Vertretungsverordnung

Vom 11. September 1999

Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Vertretungsverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz wird der Freistaat Sachsen durch das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Chemnitz, Dresden oder Leipzig vertreten, wenn der Gegenstand, dessen Zuordnung auf den Freistaat Sachsen begehrt wird, im jeweiligen Regierungsbezirk belegen ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so wird der Freistaat Sachsen durch das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Dresden vertreten.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566)“ durch die Angabe „Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587)“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642, 1646), wird das Staatsministerium der Justiz in Bezug auf Gegenstände, die den in Satz 1 bezeichneten entsprechen, durch die dort genannten Behörden vertreten.“
3.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt neu gefasst:

„Dritter Abschnitt
Schlussbestimmung“.

4.
§ 13 wird aufgehoben.
5.
Der bisherige § 14 wird § 13.

Artikel 2
Übergangsregelung

Soweit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 1 Nr. 1 Buchst. b und c Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 4 Abs. 4 VertrVO in der bisher geltenden Fassung anhängig sind, wird das Verfahren vom Landesamt für Umwelt und Geologie übernommen.

Artikel 3
Neufassung der Vertretungsverordnung

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Vertretungsverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 11. September 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 21, S. 798
    Fsn-Nr.: 111

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 1999

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2009