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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Erteilung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden (Überstunden)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Erteilung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden (Überstunden) vom 27. Januar 1992 (MBl. SMK S. 15), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Erteilung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden (Überstunden)

Vom 27. Januar 1992

Als Regelung zur Erteilung und Vergütung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Begriff der Mehrarbeit im Schuldienst
1.1
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn ein Lehrer auf Anordnung des Schulleiters über seine festgelegten Pflichtstunden abzüglich eventueller Ermäßigungen tatsächlich Unterrichtsstunden erteilt (Mehrarbeitsunterricht).
1.2
Als Mehrarbeitsunterricht gilt nicht, wenn der Schulleiter die Unterrichtsstunden eines Lehrers erhöht, soweit zuvor eine entsprechende Minderung durch Ausfall des Unterrichts stattgefunden hat. Der Schulleiter hat hierüber Aufzeichnungen zu führen.
2
Anordnung von Mehrarbeitsunterricht
2.1
Zuständigkeit
 
Die Zuständigkeit für die Anordnung von Mehrarbeitsunterricht wird dem Schulleiter übertragen.
2.2
Anordnung vergütungsfreien Mehrarbeitsunterrichts
 
Sofern sich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts die unabweisliche Notwendigkeit von Mehrarbeitsunterricht ergibt, so ist dieser unter Berücksichtigung fachlicher und pädagogischer Gesichtspunkte so auf die Lehrer der Schule zu verteilen, dass der Mehrarbeitsunterricht für die einzelnen Lehrer drei Mehrarbeitsunterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt. Auf Lehrer, denen dies aus persönlichen Gründen, z. B. wegen einer Behinderung, nicht oder nur eingeschränkt zugemutet werden kann, ist dabei Rücksicht zu nehmen.
2.3
Anordnung vergütungspflichtigen Mehrarbeitsunterrichts
 
Vergütungspflichtige Mehrarbeitsunterrichtsstunden dürfen nur im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Kontingente angeordnet werden. Eine Vergütung erfolgt erst ab der vierten im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsunterrichtsstunde. Die Vergütung umfasst dann auch die zuvor geleisteten drei Mehrarbeitsunterrichtsstunden innerhalb des Kalendermonats.
 
Im Einzelnen gilt Folgendes:
2.3.1
Im Bereich der Grund-, Mittel- und Förderschulen teilen die Oberschulämter den staatlichen Schulämtern – getrennt nach Schularten – die für den Schulamtsbezirk zur Verfügung stehenden Mehrarbeitsunterrichtsstunden mit. Die staatlichen Schulämter bewilligen den Schulen in diesem Rahmen Mehrarbeitsunterrichtsstunden auf Antrag.
2.3.2
Im Bereich der Gymnasien und berufsbildenden Schulen teilen die Oberschulämter den Schulen jeweils mit, ob bzw. in welchem Umfang Mehrarbeitsunterrichtsstunden zur Verfügung gestellt werden.
2.3.3
Bei Häufung von Unterrichtsausfällen kann bei der vorgesetzten Dienststelle die Zuweisung weiterer Mehrarbeitsunterrichtsstunden beantragt werden. Dies wird jedoch nur in ganz geringem Umfang möglich sein, so dass Unterrichtsausfall in Kauf genommen werden muss.
2.3.4
Zugewiesene Mehrarbeitsunterrichtsstunden, die nicht benötigt werden, sind der Schulaufsichtsbehörde umgehend zu melden.
3
Vergütung von Mehrarbeitsunterricht
3.1
Vergütungspflichtiger Mehrarbeitsunterricht
3.1.1
Mehrarbeitsunterrichtsstunden werden nur vergütet, wenn die im Kalendermonat (Abrechnungsmonat) als Mehrarbeit geleisteten Stunden nicht mit ausfallenden Unterrichtsstunden in diesem Zeitraum und in den anschließenden drei Kalendermonaten verrechnet werden können. Wenn bei Ablauf der Dreimonatsfrist abzusehen ist, dass im anschließenden vierten Kalendermonat noch Unterrichtsstunden ausfallen werden, sind diese in die Verrechnung einzubeziehen.
3.1.2
Die Mehrarbeitsunterrichtsstunden werden mit den ausfallenden Unterrichtsstunden jeweils in der Reihenfolge ihres Entstehens verrechnet.
3.2
Begrenzung der Vergütung von Mehrarbeitsunterricht
3.2.1
Fallen angeordnete Mehrarbeitsunterrichtsstunden z. B. durch Feiertage, Ferientage, Krankheitstage, Beurlaubung aus, sind sie nicht zu vergüten.
3.2.2
Die Vergütung wird für höchstens 24 Mehrarbeitsunterrichtsstunden im Kalendermonat gewährt. Dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung.
3.2.3
Mehrarbeitsunterrichtsstunden dürfen bei der Abrechnung nicht auf einen späteren Kalendermonat übertragen werden.
4
Vergütungssätze
 
Die Vergütungssätze ergeben sich aus § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ( MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl I S. 1107), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI Errichtungsgesetz – BSIG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2835) in den jeweils für den Freistaat Sachsen geltenden Sätzen.
5
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft.

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 3, S. 15
    Fsn-Nr.: 710-V92.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1991

    Fassung gültig bis: 6. Dezember 2017