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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen

Vollzitat: Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 25. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 31, 103)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS)

Vom 25. Februar 2003

Berichtigt 1. April 2003

Aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen. Für Beschäftigungsverhältnisse mit Angestellten ist sie unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

§ 2
Art der dienstlichen Aufgaben

(1) Die Art der dienstlichen Aufgaben der Professoren und der Hochschuldozenten richtet sich nach dem Sächsischen Hochschulgesetz.

(2) Die Oberassistenten und die Oberingenieure haben neben Lehraufgaben, die von ihnen selbständig durchzuführen sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SächsHG), als Lehraufgaben auch wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SächsHG zu übernehmen. Im Übrigen obliegen ihnen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in der Forschung, Krankenversorgung oder Kunst. Sie können auch zu den in § 38 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 6 SächsHG für Professoren festgelegten Aufgaben herangezogen werden.

(3) Die wissenschaftlichen und die künstlerischen Assistenten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben unter der fachlichen Verantwortung eines Professors wahr (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SächsHG). Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Assistenten können auch einer Fakultät zugeordnet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SächsHG). Bis zum Erreichen ihrer eigenen weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation ist ihnen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SächsHG unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen oder künstlerischen Assistenten auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden (§ 46 Abs. 1 Satz 5 SächsHG).

(4) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt es, den Studenten überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (vergleiche § 49 Abs. 1 Satz 1 SächsHG). Daneben kann ihnen die Aufgabe übertragen werden, diese in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. Ihnen sollen vor allem solche Lehraufgaben übertragen werden, die nicht unmittelbar forschungsbezogen sind. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Hochschulprüfung können sie auch zu Prüfern bestellt werden (§ 23 Abs. 6 Satz 2 SächsHG).

(5) Die wissenschaftlichen und die künstlerischen Mitarbeiter sowie ihnen nach § 51 Abs. 1 SächsHG gleichgestellte Personen nehmen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, diese unter der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers wahr. Die Übertragung dieser Lehraufgaben setzt nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SächsHG voraus, dass das Lehrangebot infolge der Ausschöpfung der Lehrverpflichtung der Oberassistenten, Oberingenieure und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben von diesen nicht abgedeckt werden kann. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 SächsHG ist wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(6) In begründeten Fällen kann einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden (§ 50 Abs. 1 Satz 3 SächsHG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Mitarbeiter habilitiert ist, überdurchschnittlich promoviert hat oder über besondere Fachkenntnisse verfügt und nach dem Urteil des Fakultätsrates oder des Fachbereichsrates ein Bedarf besteht. Dieser Bedarf ist jeweils für einen bestimmten Zeitraum festzustellen.

(7) Zu den Lehraufgaben der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Lehrpersonen zählt auch die Mitwirkung an Prüfungen.

(8) Zu den Dienstaufgaben des hauptberuflich tätigen Personals gehören die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln für die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben.

§ 3
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS. ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters, bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht 60 Minuten.

(2) Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, Lehrkräften für besondere Aufgaben und denjenigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern anzubieten, denen nach § 2 Abs. 6 die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist. Zu den Lehrveranstaltungen gehören auch Veranstaltungen, die unter der fachlichen Verantwortung einer anderen Lehrperson wahrgenommen werden.

§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden; im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung sind allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. Über die Berücksichtigungsfähigkeit entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem Rektoratskollegium.

(2) Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet:

1.
mit dem Faktor 1: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch Praktika;
2.
mit dem Faktor 0,3: die aufgewandte Zeit für Lehrveranstaltungen, bei denen nach ihrer Art eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist;
3.
mit dem Faktor 0,3: Exkursionen, je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt;
4.
mit dem Faktor 0,5: andere als die in Nummern 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.

(3) Lehrveranstaltungen, die nicht als Lehrveranstaltungsstunden fassbar sind, sind sachgerecht umzurechnen. Als Lehrveranstaltungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere virtuelle Lehrveranstaltungen mit tutorieller Betreuung, wenn das Rektoratskollegium auf Vorschlag des Fakultätsrates (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsHG) einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und die virtuellen Studienabschnitte in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehen sind.

(4) Das Rektoratskollegium kann für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einem Dirigenten an die Öffentlichkeit treten, sowie für die Leitung von Schauspiel- und Tanzensembles für eine Zeitstunde eine Anrechnung bis zum Eineinhalbfachen zulassen.

(5) Unter der Voraussetzung, dass das nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot (Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können die Lehrverpflichtungen auch dadurch erbracht werden, dass

1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erbringt oder
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.

In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen in einem Semester jedoch die Hälfte, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Der Dekan entscheidet, ob die Erfüllung des Gesamtlehrangebotes gegeben ist und ob dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5
Planung der Lehrveranstaltungen

(1) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Lehrverpflichtung, nicht unterschreiten. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Lehrpersonen, die eine Lehrverpflichtung von zwölf und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche und sechs am Tag nicht übersteigt.

§ 6
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder hochschulübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

§ 7
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

Umfang der Lehrverpflichtung
Nr. ^Stelle Anzahl
1. Professoren und Hochschuldozenten 8 LVS,
2. Oberassistenten und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden 6 LVS,
3. wissenschaftlichen Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 übertragen werden, höchstens 4 LVS,
4. wissenschaftlichen Assistenten nach § 2 Abs. 3 Satz 5 höchstens 6 LVS,
5. Lehrkräften für besondere Aufgaben
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens
24 LVS,
16 LVS,
6. wissenschaftlichen sowie ihnen nach § 51 Abs. 1 SächsHG gleichgestellten Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS,
7. wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SächsHG die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird, höchstens 8 LVS,
8. wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen und ihre Beschäftigung auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient, höchstens 4 LVS,
9. wissenschaftlichen Mitarbeitern nach § 2 Abs. 6 höchstens 6 LVS.

Bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach den entsprechenden Bestimmungen des folgenden Absatzes 2 Satz 1. Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet der Dekan.

(2) An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

Lehrverpflichtung Kunsthochschulen
Nr. Buchst. Stelle Anzahl
1. a) Professoren der Besoldungsgruppen C4 und C3 sowie den Angestellten mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses 18 LVS,
  b) Professoren der Besoldungsgruppe C2 sowie den Angestellten mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses 22 LVS,
2.   Oberassistenten unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden 22 LVS,
3.   künstlerischen Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 12 LVS,
4.   Lehrkräften für besondere Aufgaben
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens
24 LVS,
20 LVS,
5.   künstlerischen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 24 LVS,

Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Lehrpersonen sowie der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1. Bei einer Lehrtätigkeit an Kunsthochschulen in Fachhochschulstudiengängen bemisst sie sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 3. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) An Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung von

Lehrverpflichtung Fachhochschulen
Nr. Stelle Anzahl
1. Professoren
jedoch höchstens 6 LVS pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung des Dekans 8 LVS pro Tag,
18 LVS,
2. Lehrkräften für besondere Aufgaben
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens
24 LVS,
20 LVS,
3. wissenschaftlichen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS.

Bei einer Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1. Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet der Dekan.

(4) Professoren und Hochschuldozenten an Universitäten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultätsrates auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.

§ 8
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Rektoren von Hochschulen sind von der Lehrverpflichtung befreit. Prorektoren sind mit 75 Prozent, Dekane und der Direktor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau mit 50 Prozent von ihrer Lehrverpflichtung befreit.

(2) Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung ermäßigt werden für die Dekane bis zu 75 Prozent und für die Studiendekane bis zu 25 Prozent. Über den Antrag entscheidet das Rektoratskollegium.

(3) Die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnittes im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung für Tierärzte kann der Dekan durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigen. Die Verminderung darf in jedem Einzelfall nicht mehr als 30 Prozent der Lehrverpflichtung nach § 7 betragen; sie kann mit Wirkung für höchstens ein Jahr ausgesprochen werden. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen in der Fakultät darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.

(4) An Fachhochschulen können auch für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben Ermäßigungen gewährt werden, die 7 Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Fachhochschule nicht überschreiten dürfen und bei einzelnen Professoren bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden betragen können. An Fachhochschulen kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn bei von Dritten finanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auch die Personalkostenerstattung für einen Lehrbeauftragten vom Drittmittelgeber zugesagt ist, der die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt. Über die Ermäßigung entscheidet das Rektoratskollegium.

(5) Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für die Lehrperson zu einer unzumutbaren Belastung führt, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. Über die Ermäßigung entscheidet das Rektoratskollegium.

(6) Für Rektoren und Prorektoren kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden zwei Semestern auf Antrag eine Ermäßigung bis zum vollen Umfang ihrer Lehrverpflichtung gewähren. Für den Direktor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau kann das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den auf das Ende seiner Amtszeit folgenden zwei Semestern auf Antrag eine Ermäßigung bis zur Hälfte seiner Lehrverpflichtung gewähren.

§ 9
Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4629), kann auf Antrag vom Rektor, für die Mitglieder des Rektoratskollegiums vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ermäßigt werden

Lehrverpflichtung Schwerbehinderter
Nr. Grad der Behinderung Ermigung
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.

§ 10
Abweichender Lehrbedarf

Der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 7 kann unterschritten werden, wenn dies der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zulässt. Ein Professor, der die Lehrverpflichtung nach § 7 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung des Dekans nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer anderen Hochschule, Hochschuleinrichtung oder Studienakademie verpflichtet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass er Lehrveranstaltungen seines Faches in allen Studiengängen abhält und auch Lehrveranstaltungen in Gebieten übernimmt, die seinem Berufungsgebiet verwandt sind (§ 38 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsHG). Die Entscheidungen hierüber treffen die Hochschulen einvernehmlich. Sollte kein Einvernehmen zu erzielen sein, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 11
Aufgaben im öffentlichen Interesse
außerhalb der Hochschule

Werden von Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrgenommen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag, zu dem das Rektoratskollegium Stellung genommen hat, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder ganz von ihr befreien. Bei Professoren, die nach § 43 SächsHG gemeinsam zur Berufung vorgeschlagen wurden, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren.

§ 12
Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen

Professoren, Hochschuldozenten und andere zu Prüfern bestellte Personen sind verpflichtet, ihren Erholungsurlaub so zu nehmen, dass ihre Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsHG) gewährleistet ist. Die Prüfungen müssen in den durch die Hochschulen und Staatlichen Prüfungsämter festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden.

§ 13
Nennung im Vorlesungsverzeichnis

Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.

§ 14
Präsenzpflicht

(1) Ein Professor, der während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, zur Abnahme von Prüfungen oder zur Betreuung von Studierenden bestehen, an zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung des Dekans einzuholen. Will der Professor an einem Arbeitstag, für welchen er eine Lehrveranstaltung angekündigt hat, abwesend sein, hat er auch für diese Abwesenheit die rechtzeitige vorherige schriftliche Zustimmung des Dekans einzuholen. Als zwei aufeinander folgende Arbeitstage gelten auch ein Freitag und der darauf folgende Montag sowie Arbeitstage, die durch einen oder mehrere gesetzliche Feiertage voneinander getrennt sind.

(2) Während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen und Betreuung von Studierenden bestehen, haben die Professoren einmal wöchentlich Sprechzeiten an der Hochschule zur Betreuung der Studierenden anzubieten.

§ 15
Übertragung der Aufgaben der Rektoratskollegien

Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Rektoren, den Rektoratskollegien oder den Dekanen zustehen, stehen im Internationalen Hochschulinstitut Zittau dem Direktor zu.

§ 16
Berichtspflicht

Die Lehrkräfte teilen dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Anzahl der teilnehmenden Studenten, schriftlich mit. Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.

§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgagen an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 19. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1626), geändert durch Verordnung vom 14. April 1997 (SächsGVBl. S. 399), außer Kraft.

Dresden, den 25. Februar 2003

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 2, S. 31
    Fsn-Nr.: 711-8.5/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2003

    Fassung gültig bis: 15. Dezember 2011