1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen
(AGyKoVO)

Vom 3. August 2004

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Zusatzbezeichnung

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Kollegs und Abendgymnasien im Freistaat Sachsen.

(2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.

§ 2
Aufbau, Verweildauer

(1) Die Ausbildung umfasst bei Eintritt in den Vorkurs mindestens vier Schuljahre und bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens drei Schuljahre.

(2) Die vierjährige Ausbildung gliedert sich in den Vorkurs (zwei Schulhalbjahre), die Einführungsphase (zwei Schulhalbjahre) sowie die Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 (vier Kurshalbjahre). Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in die Einführungsphase und die Kursphase.

(3) Die Höchstverweildauer beträgt bei Eintritt in den Vorkurs fünf Schuljahre und bei Eintritt in die Einführungsphase vier Schuljahre. Sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Dauer des Besuches der Kursphase durch das Regionalschulamt angemessen verlängert werden, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler (Studierenden) zu vertretender Umstände.

(4) Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung am Abendgymnasium oder Kolleg nach einer Unterbrechung des Schulbesuches ist nur zulässig, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat. Die Zeit der Unterbrechung des Schulbesuches wird auf die Höchstverweildauer angerechnet.

(5) Vorkurse werden ab einer Bewerberzahl von mindestens 20 Studierenden eingerichtet.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung

(1) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg setzt voraus, dass der Bewerber:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat,
2.
nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt,
3.
nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat und
4.
die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt.

Die Aufnahme in ein Kolleg setzt zudem voraus, dass der Bewerber keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufnahme in ein Abendgymnasium, dass der Bewerber eine berufliche Tätigkeit ausübt oder durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit eine Arbeitslosigkeit nachweist.

(2) In den Vorkurs kann eintreten, wer:

1.
den Hauptschulabschluss erreicht hat und
2.
zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) In die Einführungsphase kann eintreten, wer zu Beginn des Schuljahres das 19. Lebensjahr vollendet hat und:

1.
den Vorkurs gemäß § 22 erfolgreich absolviert hat oder
2.
den Realschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss erreicht hat.

In die Einführungsphase des Kollegs kann ein Bewerber gemäß Satz 1 Nr. 2 nur eintreten, wenn er zusätzlich:

1.
die Aufnahmeprüfung nach § 5 bestanden hat,
2.
den Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von besser als 2,5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 in allen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern nachweist oder
3.
einen dem Realschulabschluss gemäß Nummer 2 vergleichbaren Abschluss nachweist.

(4) Als Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gilt:

1.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
3.
eine bestandene Laufbahnprüfung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes.

(5) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Alternative 2 kann der Schulleiter eine Ausnahme zulassen, wenn zur Erfüllung der genannten Voraussetzung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten fehlt.

(6) Die Führung eines Familienhaushaltes ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Der selbstständig zu führende Familienhaushalt muss dabei eine minderjährige oder eine pflegebedürftige Person oder mindestens drei Personen umfassen.

(7) Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Bis zu insgesamt einem Jahr werden weiterhin angerechnet:

1.
Zeiten einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
2.
die Zeit des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes,
3.
das soziale Jahr oder das ökologische Jahr.

In Fällen der Nummer 1 können längere Zeiten im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt angerechnet werden.

(8) Über die Aufnahme zu Beginn eines Schuljahres entscheidet der Schulleiter. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 4
Anmeldung

(1) Die Bewerber sollen sich bis zum 15. Juni jeden Jahres beim Abendgymnasium oder Kolleg ihrer Wahl anmelden.

(2) Vor dem Anmeldetermin führen die Abendgymnasien und Kollegs Informationsveranstaltungen zum Bildungsweg an der jeweiligen Schule und zu den Aufnahmevoraussetzungen durch.

(3) Bei der Anmeldung sind einzureichen:

1.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschlusszeugnisses; das Abendgymnasium oder Kolleg kann die Vorlage weiterer Schulzeugnisse verlangen,
4.
Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über die erforderliche Berufstätigkeit, in beglaubigter Abschrift oder im Original und
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife unterzogen hat.

Bei der Anmeldung an einem Abendgymnasium ist außerdem eine Bestätigung über die Ausübung einer Berufstätigkeit oder einer gleichgestellten Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 6 einzureichen.

§ 5
Aufnahmeprüfung in die Einführungsphase des Kollegs

(1) Die Aufnahmeprüfung in die Einführungsphase besteht aus einer schriftlichen Prüfung und wird an dem Kolleg durchgeführt, in das der Bewerber eintreten will. Die Termine für die Aufnahmeprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet der Schulleiter. Die Zulassung ist vorbehaltlich Absatz 3 zu versagen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfüllt.

(3) Der Schulleiter kann einen Bewerber, der die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht nachweisen kann, unter dem Vorbehalt zulassen, dass die Nachweise bis zum Beginn der Aufnahmeprüfung erbracht werden. Werden die Nachweise bis zu diesem Termin nicht erbracht, darf der Bewerber an der Aufnahmeprüfung nicht teilnehmen.

(4) Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender und
2.
zwei vom Vorsitzenden beauftragte Lehrer des Kollegs.

§ 30 Abs. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Ober-stufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächGVBl. S. 351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt für das Fach:

Bearbeitungszeit
Lfd. Nr. Fach Bearbeitungszeit
1. Deutsch 150 Minuten,
2. Mathematik 60 Minuten,
3. erste Fremdsprache 60 Minuten.

Über den Verlauf ist von den aufsichtsführenden Lehrern ein Protokoll anzufertigen.

(6) Die Prüfungsaufgaben werden vom Staatsministerium für Kultus landeseinheitlich gestellt.

(7) Jede schriftliche Arbeit wird von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer korrigiert und bewertet. Bei der Bewertung ist für jedes Fach eine ganze Note zu bilden.

(8) Bewerber, die in allen Prüfungsfächern mindestens die Note „ausreichend“ und im Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer mindestens die Note 3,0 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung bestanden und können in die Einführungsphase eintreten.

(9) Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen. Sie ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6
Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase

Studierende können Vorkurs und Einführungsphase überspringen, wenn ihre Befähigung erwarten lässt, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden, insbesondere wenn sie:

1.
die Fachhochschulreife besitzen,
2.
die fachgebundene Hochschulreife besitzen oder
3.
das Gymnasium während der Oberstufe verlassen haben.

Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

§ 7
Fremdsprachenregelung

(1) Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn:

1.
eine vom Kolleg oder Abendgymnasium vor der Aufnahme durchgeführte schriftliche und mündliche Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache bestanden wird,
2.
der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Mittelschule, des Gymnasiums oder einer gleichwertigen staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule besucht und mindestens die Note „ausreichend“ im Realschulabschluss oder mittleren Schulabschluss erreicht wurde oder
3.
am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache von mindestens vier Halbjahren, darunter zwei Kurshalbjahre, oder von mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden, verteilt auf mindestens drei Halbjahre, am Abendgymnasium oder Kolleg erfolgreich teilgenommen wird und am Ende jeweils mindestens die Note „ausreichend“ oder fünf Punkte erreicht werden.

(2) Die Aufgaben für die Feststellungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 werden vom Regionalschulamt zentral gestellt.

(3) Erreicht ein Studierender die nach Absatz 1 Nr. 3 geforderte Note oder Punktzahl nicht, muss er den Unterricht bis zum Ende des Kurshalbjahres 12/II besuchen und die Punktzahl im Rahmen des Grundkursbereiches in die Gesamtqualifikation einbringen.

(4) Wird eine zweite Fremdsprache am Abendgymnasium oder Kolleg neu aufgenommen, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Kursphase fortgeführt werden.

(5) Als fortgeführte Fremdsprache gilt, nach Wahl des Studierenden, die erste Fremdsprache oder eine zweite Fremdsprache gemäß Absatz 1, 3 und 4.

§ 8
Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium
oder ein anderes Kolleg

(1) Studierende, die den Vorkurs oder die Einführungsphase mit Erfolg absolviert haben, können vor Beginn von Einführungs- oder Kursphase an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln.

(2) Studierende der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, fortsetzen und gemäß §§ 29 und 30 einbringen können.

(3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg nur aus wichtigem Grund, beispielsweise bei Wohnsitzwechsel, zulässig. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 9
Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Abendgymnasium und am Kolleg endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.

(2) Studierende, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die das Abendgymnasium oder Kolleg verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis.

(3) Der Abgang vom Abendgymnasium oder Kolleg erfolgt:

1.
durch eine schriftliche Abmeldung des Studierenden,
2.
durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 SchulG ,
3.
wegen zweimaliger Nichtversetzung,
4.
wenn am Ende der Jahrgangsstufe 11 oder nach dem Kurshalbjahr 12/I feststeht, dass der betreffende Studierende nicht zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann oder
5.
wenn die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.

Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation

§ 10
Klassen- und Kursbildung

(1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.

(2) Für die Kursphase gilt § 4 OAVO entsprechend.

§ 11
Unterrichtsdauer

(1) Der Unterricht wird in der Regel an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet am Abendgymnasium über-wiegend am Abend, am Kolleg überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann in größeren Einheiten zum Beispiel in Doppelstunden erteilt werden. Ausreichende Pausen sind vorzusehen.

§ 12
Berufstätigkeit während des Schulbesuches
an Abendgymnasien

Studierende an Abendgymnasien müssen während des Besuches des Abendgymnasiums mit Ausnahme der letzten drei Kurshalbjahre berufstätig sein. § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 13
Pflicht- und Wahlbereich

(1) Die Fächer des Pflichtbereiches werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1.
sprachlich-literarisches Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch und Fremdsprachen,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld mit den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie und Physik.

Die Fächer Evangelische oder Katholische Religion oder Ethik, die am Kolleg unterrichtet werden, sind als Pflichtfächer keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule im Pflichtbereich weitere Grundkurse in Kunst und Musik sowie im Wahlbereich weitere Grundkurse in Informatik und fachübergreifende Grundkurse einrichten. An Kollegs können auch Grundkurse in Sport eingerichtet werden.

§ 14
Wahl der Leistungskurse

(1) Jeder Studierende wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereiches. Folgende Kombinationen sind zulässig:

1.
Deutsch und Mathematik,
2.
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache,
3.
Deutsch und Biologie oder Chemie oder Physik,
4.
Deutsch und Geschichte,
5.
Mathematik und fortgeführte Fremdsprache,
6.
Mathematik und Biologie oder Chemie oder Physik,
7.
Mathematik und Geschichte oder
8.
fortgeführte Fremdsprache und Geschichte.

(2) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Studierende auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.

§ 15
Belegungspflicht von Grundkursen

(1) Soweit nicht als Leistungskurse gewählt, sind Fächer des Pflichtbereiches als Grundkurse in der Kursphase wie folgt zu belegen:

1.
Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache, Geschichte und Mathematik jeweils durchgehend von 11/I bis 12/II sowie am Kolleg zusätzlich Geographie in 11/I und 11/II und
2.
eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik am Kolleg durchgehend von 11/I bis 12/II und am Abendgymnasium zwei Kurshalbjahre.

(2) Studierende des Kollegs, die in den Fächern Evangelische oder Katholische Religion oder Ethik nicht unterrichtet werden, haben einen anderen Grundkurs aus dem Pflichtbereich zu belegen.

§ 16
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften

(1) § 12 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(2) Arbeitsgemeinschaften dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Schuljahres mindestens zwölf Studierende daran teilnehmen werden.

(3) Über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Schulleiter.

§ 17
Wochenstundenzahl in der Kursphase

(1) Bei Studierenden an Abendgymnasien muss die Summe der Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mindestens 40 betragen. Bei Studierenden an Kollegs muss die Summe der Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mindestens 64 betragen.

(2) Auf die Summe der Wochenstunden werden Kurse, die mit null Punkten bewertet wurden, nicht angerechnet.

Abschnitt 3
Vorkurs, Einführungsphase

§ 18
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Im Vorkurs bilden in der Regel die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Mittelschule und in der Einführungsphase die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne der Klassenstufe 10 des Gymnasiums sowie die Bildungsstandards die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Studierenden im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten.

(4) Der Lehrer hat den Studierenden zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.

(5) Der Lehrer hat dem Studierenden auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er bewertet, hat er dem Studierenden die Note bekannt zu geben.

§ 19
Bewertung von Leistungen

(1) § 20 Abs. 1 bis 4 und § 21 SOGY gilt entsprechend.

(2) Versäumt ein Studierender eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an dem vom Schulleiter bestimmten Nachtermin teilnehmen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt.

(3) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine Zusatzprüfung angesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.

§ 20
Klassenarbeiten

(1) In allen Fächern werden pro Halbjahr in der Regel mindestens zwei Klassenarbeiten geschrieben. Darüber hinaus sind in ausreichendem Maße Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen durchzuführen.

(2) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Studierenden und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung, Systematisierung und Anwendung angesetzt werden und sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) Alle Klassenarbeiten werden vom Fachlehrer korrigiert und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll zwei Wochen nicht überschreiten.

(4) § 22 Abs. 5 SOGY gilt entsprechend.

§ 21
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

§ 26 Abs. 2, 3, 4, 8 und 9 SOGY gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen Mitteilungen an die Studierenden sind.

§ 22
Versetzung, Wiederholung

(1) Versetzt wird, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen werden können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern
 
a)
Deutsch,
 
b)
Mathematik,
 
c)
erste Fremdsprache,
 
d)
zweite Fremdsprache,
 
e)
Geschichte,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie,
 
h)
Chemie
 
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in insgesamt zwei Fächern zulässig.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie zum Beispiel längerer Erkrankung können Studierende, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Einführungs- oder Kursphase voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Die Versetzung ist zu versagen, wenn der Studierende mehr als 20 Prozent des Unterrichts unentschuldigt versäumt hat.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 23
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

(1) Studierende, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.

(2) § 28 Abs. 4 SOGY gilt entsprechend.

(3) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Kursphase

§ 24
Gesamtbewertung eines Kurshalbjahres

(1) Die Gesamtbewertung jedes Kurshalbjahres für die in einem Leistungs- oder Grundkurs erbrachten Leistungen setzt sich zusammen aus einer Bewertung der Leistung in den Klausuren sowie der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen wie zum Beispiel mündliche Beiträge und Referate. Mit null Punkten bewertete Kurshalbjahre gelten als nicht belegt.

(2) Den in Klausuren erbrachten Leistungen kommt gegenüber den übrigen Leistungen das gleiche oder ein höheres Gewicht zu.

§ 25
Klausuren

(1) § 16 OAVO gilt entsprechend.

(2) Die Termine der Klausuren werden in einem Klausurenplan festgelegt und sind für Studierende und Kursfachlehrer verbindlich.

(3) Alle Klausuren werden vom Kursfachlehrer korrigiert und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll höchstens drei Wochen betragen.

(4) § 22 Abs. 5 SOGY gilt entsprechend.

§ 26
Bewertung von Leistungen

(1) § 17 OAVO gilt entsprechend.

(2) Versäumt ein Studierender eine Klausur aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist die Klausur mit null Punkten zu bewerten. Versäumt ein Studierender eine Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Kursfachlehrer, ob diese nachzuholen ist.

(3) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine Zusatzprüfung angesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.

§ 27
Wiederholung

(1) Eine Jahrgangsstufe der Kursphase ist zu wiederholen, wenn die Bedingungen für die Zulassung zum Abitur nach § 28 OAVO nicht erfüllt werden können. Sie kann ferner auf Antrag des Studierenden freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die Jahrgangsstufe in vollem Umfang zu wiederholen.

(3) Mit Genehmigung des Schulleiters ist ausnahmsweise eine Wiederholung der beiden Kurshalbjahre 11/II und 12/I möglich. Der Antrag hierfür ist von dem Studierenden bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(4) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Studierende der Jahrgangsstufe 11, die mehr als 20 Prozent des Unterrichts unentschuldigt versäumt haben, müssen die Jahrgangsstufe 11 wiederholen.

(6) Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe hat der Studierende keinen Anspruch darauf, dass Leistungs- und Grundkurse seiner früheren Wahl angeboten werden.

Abschnitt 5
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 28
Gesamtqualifikation

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen:

1.
den Halbjahresleistungen aus den Leistungskursen gemäß § 29,
2.
den Halbjahresleistungen aus den Grundkursen gemäß § 30 und
3.
den Leistungen im Abiturprüfungsbereich gemäß §§ 26 und 26a OAVO sowie § 31.

§ 29
Einbringungspflicht im Leistungskursbereich

(1) An Abendgymnasien sind in die Gesamtqualifikation aus dem Leistungskursbereich die Halbjahresleistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I in dreifacher Wertung einzubringen. Von diesen Halbjahresleistungen müssen mindestens vier jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung aufweisen. Insgesamt müssen aus den Kursen des Leistungskursbereichs mindestens 90 von 270 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(2) An Kollegs sind in die Gesamtqualifikation aus dem Leistungskursbereich folgende Halbjahresleistungen einzubringen:

1.
die Halbjahresleistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I in doppelter Wertung und
2.
die Halbjahresleistungen aus dem Kurshalbjahr 12/II in einfacher Wertung. Von den Halbjahresleistungen nach Nummer 1 müssen mindestens vier jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung aufweisen. Insgesamt müssen aus den Kursen des Leistungskursbereichs mindestens 70 von 210 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 30
Einbringungspflicht im Grundkursbereich

(1) An Abendgymnasien sind im Grundkursbereich Leistungen nach folgenden Maßgaben einzubringen:

1.
Insgesamt hat jeder Studierende neun Grundkurse in doppelter Wertung in die Gesamtqualifikation einzubringen.
2.
Aus dem Grundkursbereich sind folgende Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen:
 
a)
die Leistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I im dritten und vierten Prüfungsfach,
 
b)
die Halbjahresleistungen aus 12/I und 12/II in der fortgeführten Fremdsprache, soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Buchstabe a) bereits eingebracht oder als Leistungskurse einzubringen,
 
c)
die Halbjahresleistung aus 12/II in der zweiten Fremdsprache, wenn bei Eintritt in das Abendgymnasium mit einer zweiten Fremdsprache begonnen wurde und am Ende des Kurshalbjahres 11/II nicht mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
3.
Die weiteren Halbjahresleistungen in Grundkursen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, legt der Studierende selbst nach Beratung durch seinen Tutor und den Oberstufenberater spätestens zwei Schultage nach Austeilung der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 12/II fest. Es können bis zu zwei Halbjahresleistungen aus Wahlgrundkursen eingebracht werden. Leistungen aus Arbeitsgemeinschaften können nicht eingebracht werden.
4.
In mindestens sechs der anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte bei einfacher Wertung erreicht werden. Insgesamt müssen aus den Kursen des Grundkursbereichs mindestens 90 von 270 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(2) An Kollegs sind im Grundkursbereich Leistungen nach folgenden Maßgaben einzubringen:

1.
Insgesamt hat jeder Studierende 22 Grundkurse in einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation einzubringen.
2.
Aus dem Grundkursbereich sind folgende Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen:
 
a)
die Leistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I im dritten und vierten Prüfungsfach,
 
b)
die Halbjahresleistungen aus 11/1 bis 12/II in der fortgeführten Fremdsprache, Geschichte und Biologie oder Chemie oder Physik, soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Buchstabe a) bereits eingebracht oder als Leistungskurse einzubringen,
 
c)
die Halbjahresleistung aus 12/II in der zweiten Fremdsprache, wenn am Ende des Kurshalbjahres 11/II nicht mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
3.
Die weiteren Halbjahresleistungen in Grundkursen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, legt der Studierende selbst nach Beratung durch seinen Tutor und den Oberstufenberater spätestens zwei Schultage nach Austeilung der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 12/II fest. Es können bis zu vier Halbjahresleistungen aus Wahlgrundkursen eingebracht werden. Im Fach Sport können Leistungen aus höchstens drei Kurshalbjahren eingebracht werden. Leistungen aus Arbeitsgemeinschaften können nicht eingebracht werden.
4.
In mindestens 17 der anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte bei einfacher Wertung erreicht werden. Insgesamt müssen aus den Kursen des Grundkursbereichs mindestens 110 von 330 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 31
Leistungsanforderungen und Prüfungsfächer
der Abiturprüfung

(1) § 27 Abs. 1 bis 5 OAVO gilt entsprechend.

(2) Unter den vier Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 13 Abs. 1 eines befinden. Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld kann nur ein Fach Prüfungsfach sein. Als drittes oder viertes Prüfungsfach kann jeweils eines der in § 13 genannten Fächer gewählt werden, wobei Geographie, Kunst und Musik nur viertes Prüfungsfach sein können. Abweichend davon können Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Evangelische oder Katholische Religion, Ethik, Informatik, Sport und fachübergreifende Wahlgrundkurse keine Prüfungsfächer sein.

(3) § 27 Abs. 8 OAVO gilt entsprechend.

§ 32
Zulassung

§ 28 OAVO gilt entsprechend. Studierende, die in der Jahrgangsstufe 12 mehr als 20 Prozent des Unterrichts unentschuldigt versäumt haben, werden zur Abiturprüfung nicht zugelassen.

§ 33
Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II
und Bekanntgabe der Ergebnisse
der schriftlichen Prüfungen

Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 8 OAVO sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 34
Andere Rechtsvorschriften

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten §§ 14, 23, 25 SOGY , § 2 Abs. 1 Satz 3, §§ 5, 12 Abs. 4, §§ 14, 20, 21, 23, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46 OAVO entsprechend.

§ 35
Übergangsregelung

(1) § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 findet erstmals auf Studierende Anwendung, die für das Schuljahr 2005/2006 die Aufnahme in die Einführungsphase beantragen.

(2) Abweichend von § 34 findet § 23 SOGY erst ab dem Schuljahr 2005/2006 entsprechende Anwendung.

(3) Für Studierende, die für das Schuljahr 2004/2005 die Aufnahme in den Vorkurs beantragen, findet § 3 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen (KoVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 10), Anwendung.

§ 36
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit in Absatz 3 nichts Abweichendes geregelt ist:

1.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien im Freistaat Sachsen (AGyVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 109), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 10),
2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen (KoVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 10).

(3) § 3 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen (KoVO) vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 10), tritt am 31. Juli 2005 außer Kraft.

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 343
    Fsn-Nr.: 710-1.60

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008