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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 133)

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vom 8. Mai 2006

Aufgrund von Artikel 2 der Zweiten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 5. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 132) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung in der ab 28. Mai 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 14. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 343, 2002 S. 66),
2.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 13. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 13),
3.
den Artikel 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726),
4.
die am 28. Mai 2006 nach ihrem Artikel 3 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
des § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG ) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 85),
zu 2.
des § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 961), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 1),
zu 3.
des § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist,
zu 4.
des § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2003 (SächsGVBl. S. 93) geändert worden ist.

Dresden, den 8. Mai 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

§ 1
Reisekostenvergütung für Inlandsreisen

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung als Reisekostenvergütung:

  1. Tagegeld in entsprechender Anwendung von § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eine Erstattung der nachgewiesenen Übernachtungskosten für jede auswärtige Übernachtung, wobei Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, vorab um 4,50 EUR zu kürzen sind,
  3. eine Fahrkostenerstattung und
  4. eine Erstattung von Nebenkosten im Sinne von § 12 SächsRKG .

§ 17 SächsRKG gilt entsprechend.

(2) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nicht zu. Nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung werden erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der bei einer entsprechenden Reise im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als Tagegeld zustehen würde.

(3) Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.

§ 2
Reisekostenvergütung für Auslandsreisen

Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die Landesbeamten maßgebenden Bestimmungen entsprechend. Abweichend davon werden beim Benutzen von Luftfahrzeugen die entstandenen notwendigen Flugkosten als Fahrkosten bis zu den Kosten der Businessklasse und beim Benutzen von Schlafwagen die Fahrkosten bis zu den Kosten des Einzelabteils erstattet.

§ 3
Umzugskostenvergütung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werden, eine Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 10 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG ) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(2) Für einen Umzug aus Anlass des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Staatsregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des SächsUKG .

§ 4
Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Staatsregierung haben und eine Wohnung oder sonstige Unterkunft am Sitz der Staatsregierung anmieten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, eine Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Anmietung dieser Wohnung oder sonstigen Unterkunft bis zu einem Betrag von monatlich 400 EUR sowie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 150 EUR.

(2) Bei erstmaliger Ernennung eines Mitgliedes der Staatsregierung werden für eine Übergangszeit von bis zu einem Monat nach Ernennung die Kosten eines Hotel- oder Pensionszimmers bis zur Höhe der Übernachtungskostenerstattung nach § 9 SächsRKG erstattet.

§ 5
Zuständigkeit

Die Auszahlung der Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie der sonstigen Entschädigungen nach dieser Verordnung obliegt dem jeweiligen Staatsministerium.

§ 6
In-Kraft-Treten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 6, S. 133
    Fsn-Nr.: 111-6.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2016