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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berufsbildungsförderrichtlinie

Vollzitat: Berufsbildungsförderrichtlinie vom 21. Juli 2004 (SächsABl. S. 847), die durch die Richtlinie vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1199) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im land- und hauswirtschaftlichen Bereich
(Berufsbildungsförderrichtlinie)
RL-Nr.: 61/2004

Vom 21. Juli 2004

[geändert durch RL vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1199, 1216) mit Wirkung vom 7. September 2007]

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt aufgrund dieser Richtlinie sowie nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl.VwV-SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2004 (SächsABl. S. 680) sowie unter Berücksichtigung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungen zur Förderung von beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich von Berufsvorbereitungsmaßnahmen im land- und hauswirtschaftlichen Bereich.
Die Zuwendungen sollen durch teilweise Ausgabendeckung Auszubildenden und Praktikanten im land- und hauswirtschaftlichen Bereich die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und beruflichen Wettbewerben sowie land- und hauswirtschaftlichen Berufszugehörigen die Teilnahme an zeitgemäßen beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel ermöglichen, den Zugang zu einem Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz zu erleichtern, die Weiterbeschäftigung und den beruflichen Aufstieg zu sichern und benachteiligte Gruppen zu integrieren.
Die geförderten Bildungsmaßnahmen sollen das berufsspezifische Wissen und Können stärken und dem besseren Verständnis agrarwirtschaftlicher, ökologischer, umweltpolitischer, berufskundlicher Fragestellungen und somit der Entwicklung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen dienen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Aufwendungen für

2.1
die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die berufliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land- und Hauswirtschaft ergänzen und vertiefen,

2.2
die Teilnahme an Wettbewerben und Lehrlingsschulungen für Auszubildende und Praktikanten im land- und hauswirtschaftlichen Bereich,

2.3
die Teilnahme an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Abschluss- und Fortbildungsprüfungen in einem Ausbildungsberuf der Land- und Hauswirtschaft,

2.4
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens sechs Stunden Dauer pro Tag, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1 entsprechen und mindestens zehn Teilnehmer umfassen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Auszubildende und deren Ausbildungsbetriebe,

3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Auszubildende und Praktikanten,

3.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 land- und hauswirtschaftliche Berufszugehörige, die die Zulassungsvoraussetzungen für die angestrebte Abschlussprüfung erfüllen,

3.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 land- und hauswirtschaftliche Berufszugehörige.

4
Zuwendungssvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, wenn

4.1
der Teilnehmer an Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 ein bei der zuständigen Stelle gemäß § 79 BBiG eingetragenes Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis im land- und hauswirtschaftlichen Bereich nachweist,

4.2
bei Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung nach Nummer 2.1 der Veranstalter mit der Durchführung der Maßnahme durch die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) im Einvernehmen mit der nach § 79 BBiG zuständigen Stelle im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung betraut wurde,

4.3
der Teilnehmer an Maßnahmen nach Nummer 2.3 und Nummer 2.4 seinen ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat oder er am Sitz oder in einer Niederlassung eines Unternehmens im Freistaat Sachsen beschäftigt ist,

4.4
die Maßnahmen nach Nummer 2.3 und Nummer 2.4 in den vom Berufsbildungsausschuss bestätigten Rahmenstoffplänen enthalten oder von der gemäß § 79 BBiG zuständigen Stelle als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt worden sind,

4.5
sich der Teilnehmer nicht in einer nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054) finanzierten Ausbildung oder Beschäftigung befindet. Ausgenommen davon sind Teilnehmer an Berufswettbewerben.

5
Art und Umfang der Förderung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung beziehungsweise als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähige Ausgaben sind

5.2.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1

5.2.1.1
die Lehrgangsausgaben insoweit die Maßnahme nicht durch die LfL durchgeführt wird,

5.2.1.2
die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, die Fahrtkosten für die Anfahrt zum Beginn und die Rückfahrt nach Beendigung der Maßnahme sowie Heimfahrten an Feiertagen und Wochenenden, wenn Internatsunterbringung und -verpflegung nicht möglich sind gemäß Anlage 1.

5.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 die Sachausgaben, die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie die Fahrtkosten für die Anfahrt zum Beginn und die Rückfahrt nach Beendigung der Maßnahme gemäß Anlage 1.

5.2.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 und Nummer 2.4 die Ausgaben gemäß Anlage 1. Durch den Teilnehmer ist ein angemessener Eigenanteil von bis zu 30 Prozent des förderfähigen Betrages zu erbringen.

5.3
außer Kraft

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Anderweitige Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind zulässig. Sie werden auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie angerechnet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist der Antrag schriftlich und unter Verwendung des amtlichen Vordrucks über die nach BBiG jeweils zuständige Stelle einzureichen.

7.1.2
Für Maßnahmen nach Nummern 2.2 bis 2.4 sind die Anträge zweifach beim Regierungspräsidium Chemnitz einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Über den Antrag bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 entscheidet die LfL als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und erlässt einen Zuwendungs-, Teilbewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

7.2.2
Über den Antrag bei Maßnahmen nach Nummern 2.2 bis 2.4 entscheidet das Regierungspräsidium Chemnitz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und erlässt einen Zuwendungs-, Teilbewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden durch die LfL ausgezahlt. Wird die Maßnahme nach Nummer 2.1 durch einen anderen Veranstalter als die LfL durchgeführt, so kann dieser Veranstalter die bewilligten Fördermittel im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung an die Teilnehmer der Maßnahme als Letztempfänger weiterleiten. Die entsprechenden Verträge schließt die LfL im Einvernehmen mit der nach § 79 BBiG zuständigen Stelle mit dem jeweiligen Veranstalter.
Die Lehrgangsausgaben werden mit Einverständnis der Ausbildungsbetriebe direkt an den Veranstalter überwiesen.

7.3.2
Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 werden durch das Regierungspräsidium Chemnitz ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nach Nummer 6 ANBest-P wird bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 durch die schriftliche Bestätigung der Teilnahme des Auszubildenden unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nachgewiesen. Im Übrigen ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Die LfL und das Regierungspräsidium Chemnitz legen dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft quartalsweise jeweils bis zum Ende des Folgemonats eine Übersicht und bis zum 31. Januar eine Gesamtübersicht über die im vorausgegangen Quartal und Jahr verwendeten Mittel vor.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8
In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.


Dresden, den 21. Juli 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 35, S. 847
    Fsn-Nr.: 5573-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2007

    Fassung gültig bis: 1. August 2008