Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften
Vom 3. Dezember 1996
I.
Verlängerung von Verwaltungsvorschriften
Gemäß § 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) wird angeordnet:
- 1.
- Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Verzicht auf Regreßansprüche bei nicht vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen vom 8. November 1995 (SächsJMBl. S. 81) wird über den Ablauf des 31. Dezember 1996 hinaus bis zum 31. Dezember 1997 verlängert.
- 2.
- Die Geltungsdauer folgender Verwaltungsvorschriften wird über den Ablauf des 31. Dezember 1996 hinaus bis zum 31. Dezember 2001 verlängert:
- a)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 vom 6. März 1991 (SächsABl. Nr. 6 S. 2), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 1992 (SächsABl. S. 372);
- b)
- Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 15. April 1991 (SächsABl. Nr. 13 S. 15);
- c)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom 28. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 20 S. 3), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. September 1993 (SächsABl. S. 1142);
- d)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 19. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 4);
- e)
- Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Vergütungen bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 19 S. 19), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 1. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 24);
- f)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung politisch motivierter und unter Mißbrauch politischer Macht begangener Straftaten in der DDR („SED-Unrecht“- Bezirkskriminalität) vom 4. Dezember 1991 (SächsABl. Nr. 42 S. 4), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Oktober 1995 (SächsJMBl. S. 80);
- g)
- Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 1994 (SächsJMBl. S. 118);
- h)
- Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 18 S. 3);
- i)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (VwV RiVASt) vom 22. November 1991 (SächsABl. Nr. 42 S. 5), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Februar 1993 (SächsABl. S. 334), mit folgender Maßgabe:
Abschnitt II wird aufgehoben; - j)
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – OrgStA) vom 3. März 1991 (SächsABl. Nr. 7 S. 1), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 1994 (SächsJMBl. S. 81);
- k)
- Erlaß der Staatsministers der Justiz über die Einführung der bundeseinheitlichen Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) vom 1. Juli 1965 in der Fassung vom 1. Januar 1987 vom 29. April 1991 (nicht veröffentlicht) mit folgender Maßgabe:
Nummer 50 Abs. 2 VGO erhält folgende Fassung:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. b und c darf der Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung, die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf, entlassen werden. Die Anordnung muß mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. Nach einer aufgrund fernmündlicher Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, daß die Anordnung nachträglich schriftlich bestätigt wird.“; - l)
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherordnung, Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. März 1991 (SächsABl. Nr. 8 S. 12), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 1994 (SächsJMBl. S. 128) mit folgenden Maßgaben:
- aa)
- In Abschnitt I werden die Abschnittsbezeichnung „I.“ gestrichen und dem bisherigen Wortlaut folgender Satz 2 angefügt:
„Die Bestellung der Prüfungsbeamten und der Angestellten erfolgt durch die oberste Justizbehörde.“; - bb)
- Abschnitt II wird aufgehoben;
- m)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher – Gerichtsvollzieherkostengrundsätze (GVKostGR) – vom 8. Oktober 1991 (SächsABl. Nr. 38 S. 8) mit folgender Maßgabe:
Abschnitt II wird wie folgt geändert: - aa)
- Die Worte „mit folgenden Maßgaben“ werden durch die Worte „mit folgender Maßgabe“ ersetzt;
- bb)
- Nummer 1 wird gestrichen;
- cc)
- in Nummer 2 wird die Nummernangabe „2.“ gestrichen;
- dd)
- Nummer 3 wird gestrichen;
- n)
- Bekanntmachung über die Führung der Akten (AktO) und Anweisung für die Verwaltung des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten (GenAktVfG) vom 8. Februar 1991 (SächsABl. Nr. 6 S. 1), geändert durch Bekanntmachung vom 3. April 1991 (SächsABl. Nr. 9 S. 2);
- o)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Strafverfolgungsstatistik (VwV StVerfSt) vom 20. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 35) mit folgender Maßgabe:
Abschnitt II Nr. 1 wird wie folgt geändert: - aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „Bezirksgerichts“ durch das Wort „Landgerichts“ ersetzt;
- bb)
- in Buchstabe b wird das Wort „Kreisgerichten“ durch das Wort „Amtsgerichten“ ersetzt;
- p)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Amtstrachten bei den Gerichten vom 22. November 1991 (SächsABl. 1992 S. 34);
- q)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung einer Landesjustizkasse vom 19. November 1991 (SächsABl. Nr. 42 S. 6) mit folgenden Maßgaben:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „Bezirksgerichts“ jeweils durch das Wort „Landgerichts“ ersetzt;
- bb)
- in Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Bezirksgerichte“ durch das Wort „Landgerichte“ ersetzt;
- cc)
- in Nummer 4 wird das Wort „Bezirksgerichts“ durch „Landgerichts“ und das Wort „Bezirksgerichte“ durch „Landgerichte“ ersetzt.
II.
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Folgende Verwaltungsvorschriften werden aufgehoben:
- 1.
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die geschäftliche Behandlung der Erklärungen nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 EGBGB vom 11. September 1992 (SächsABl. S. 1392);
- 2.
- Verwaltungsanordnung über die Personalverpflegung bei den Justizvollzugsanstalten und der Sächsischen Justizvollzugsschule des Freistaates Sachsen (PVJV) vom 1. Juni 1993 (SächsABl. S. 994).
III.
Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften
Folgende bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften werden in Kraft gesetzt:
- 1.
- die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) (nicht veröffentlicht) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 24) geänderten Fassung;
- 2.
- die bundeseinheitliche Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (nicht veröffentlicht) mit folgender Maßgabe:
Nummer 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Gefangene darf grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes, die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf, aus der Haft entlassen werden. Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist die Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Dies setzt voraus, daß auf seiten des Anordnenden die Möglichkeit zu einem solchen Rückruf der Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird.Eine fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.”.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Dresden, den 3. Dezember 1996
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann