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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 400)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen
(SächsRiGWO)

Vom 14. Juni 1999

Auf Grund von § 19 a, § 25 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Wahlen zu den Richterräten und den Präsidialräten werden nach dieser Verordnung durchgeführt.

(2) Für die Wahlen zu den Staatsanwaltsräten gelten die §§ 2 bis 22, für die Wahlen zum Hauptstaatsanwaltsrat die §§ 23 bis 30 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Wahl zum Richterrat

§ 2
Wahlvorstand

(1) Für die Durchführung der Wahl zum Richterrat wird ein Wahlvorstand bei dem jeweiligen Gericht gebildet.

(2) Der Wahlvorstand wird von dem amtierenden Richterrat bestellt. § 19 Satz 2 und 3 SächsRiG bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richter beschäftigt sind, aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie seine Anschrift durch Aushang bekannt (§ 3 Abs. 4).

(5) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Wahl und bei der Stimmenauszählung Richter als Wahlhelfer bestellen.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(4) Bekanntmachungen nach dieser Verordnung erfolgen durch Aushang an den Stellen, die bei dem Gericht allgemein für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehen sind. Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, sind die Bekanntmachungen auch dort auszuhängen.

§ 4
Zeitpunkt der Wahl

Die Wahlen sollen bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Richterrates stattgefunden haben. Wahltag, Wahlort sowie Beginn und Ende der Stimmabgabe werden durch den Wahlvorstand festgelegt.

§ 5
Wählerliste

(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.

(2) Der Wahlvorstand stellt die Wählerliste auf. Er hält die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und nimmt erforderlich werdende Berichtigungen vor.

(3) Die Wählerliste ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 1 Satz 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe bei dem jeweiligen Gericht zur Einsicht auszulegen.

(4) Der Tag, an dem die Wählerliste ausgelegt wird, und der Zeitpunkt einer nachträglichen Berichtigung sind auf der Wählerliste zu vermerken.

§ 6
Einspruch gegen die Wählerliste

(1) Jeder Richter kann bei dem Wahlvorstand schriftlich bis eine Woche vor der Wahl Einspruch gegen die Wählerliste einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens bis drei Werktage vor der Wahl, schriftlich mitzuteilen. Bei begründetem Einspruch ist die Wählerliste zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist darf die Wählerliste nur bei Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche sowie bei Änderung der Wahlberechtigung eines Richters berichtigt werden.

§ 7
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand leitet spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag durch Erlass eines Wahlausschreibens, das von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist, die Wahl ein. Das Wahlausschreiben ist unverzüglich, spätestens an dem auf den Erlass folgenden Arbeitstag bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszuhängen (§ 3 Abs. 4). Der Tag der Bekanntmachung ist auf dem Wahlausschreiben zu vermerken.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

1.
den Ort und Tag seines Erlasses;
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richterrates;
3.
den Hinweis, dass nur Richter wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4.
den Ort und den Zeitraum der Auslegung der Wählerliste;
5.
den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach § 6 Abs. 1;
6.
den Hinweis, wer für das Amt eines Mitgliedes des Richterrates wählbar ist;
7.
den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der wahlberechtigten Richter und der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter;
8.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
9.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen werden und dass nur gewählt werden kann, wer in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen worden ist;
10.
den Hinweis, dass Briefwahl möglich ist und dass im Falle der Briefwahl die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten als zugegangen gelten, wenn der Wahlberechtigte nicht spätestens drei Arbeitstage vor dem Wahltag dem Wahlvorstand den Nichtzugang angezeigt hat;
11.
den Wahltag, den Wahlort sowie Beginn und Ende der Stimmabgabe;
12.
den Hinweis, zu welchem Zeitpunkt im Falle der Briefwahl der Wahlbrief dem Wahlvorstand spätestens zugegangen sein muss; anzugeben sind Datum und Uhrzeit;
13.
Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Stimmenauszählung.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 8
Einreichen der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Der Vor- und Familienname sowie die Amtsbezeichnung der vorgeschlagenen Richter sind anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Richter beizufügen, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Der Vorschlagende hat seinen Vor- und Familiennamen nebst Amtsbezeichnung anzugeben und den Wahlvorschlag zu unterschreiben.

(3) Jeder Wahlvorschlag aus den Reihen der Richterschaft ist von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter zu unterschreiben; es sind jedoch wenigstens zwei und höchstens zehn Unterschriften erforderlich. Jeder wahlberechtigte Richter kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Eine Unterschrift unter einem Wahlvorschlag kann nicht zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht für einen Wahlvorschlag der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.

(4) Ein Wahlvorschlag kann nur innerhalb der Frist des Absatzes 1 geändert werden. Alle Unterzeichner des Wahlvorschlages müssen der Änderung zustimmen.

§ 9
Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs. Dies gilt auch für berichtigte Wahlvorschläge nach Absatz 4.

(2) Ein nicht ordnungsgemäßer Wahlvorschlag ist unter Hinweis auf den Grund unverzüglich an denjenigen Richter zurückzugeben, dessen Unterschrift an erster Stelle steht. Satz 1 gilt für von Berufsverbänden eingereichte Wahlvorschläge entsprechend.

(3) Nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen.

(4) Für die erneute Einreichung nicht ordnungsgemäßer Wahlvorschläge werden die Fristen des § 8 Abs. 1 und des § 10 Abs. 3 Satz 1 um drei Werktage verlängert. Bei der Rückgabe des Wahlvorschlags ist auf diese Fristen hinzuweisen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für verspätet eingereichte Wahlvorschläge.

§ 10
Zusammenstellung des Gesamtwahlvorschlages

(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Ablauf der Vorschlagsfrist die Namen der vorgeschlagenen Richter in alphabetischer Reihenfolge mit der jeweiligen Amtsbezeichnung zu einem Gesamtwahlvorschlag zusammen.

(2) Der Gesamtwahlvorschlag soll doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie zu wählen sind.

(3) Werden weniger Richter vorgeschlagen, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge. Die Nachfrist ist durch Aushang (§ 3 Abs. 4) bekannt zu geben. Nach Ablauf der Nachfrist sind die Wahlen mit den vorgeschlagenen Kandidaten durchzuführen; Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder werden nur so viele Richter gültig vorgeschlagen, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl vorliegen würden, ist das Wahlverfahren unverzüglich erneut einzuleiten. In diesem Fall gilt § 4 Satz 1 nicht, die Wahlen sind zum frühestmöglichen Termin durchzuführen.

§ 11
Bekanntgabe des Gesamtwahlvorschlages

(1) Der Gesamtwahlvorschlag ist unverzüglich bis zum Abschluss der Stimmabgabe, jedoch mindestens vier Wochen vor der Wahl, auszuhängen (§ 3 Abs. 4). Der Tag der Bekanntmachung ist auf dem Gesamtwahlvorschlag zu vermerken.

(2) Einwendungen gegen den Gesamtwahlvorschlag sind binnen einer Woche ab Bekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich geltend zu machen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung dem einspruchsführenden Richter bis zwei Wochen vor der Wahl mitzuteilen ist.

§ 12
Inhalt der Stimmzettel

Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in derselben Reihenfolge wie im Gesamtwahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung aufzuführen.

§ 13
Stimmabgabe

(1) Der Wahlberechtigte kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten an, wie Mitglieder des Richterrates zu wählen sind, legt den Stimmzettel in einen Umschlag (Wahlumschlag) und verschließt diesen. Nach Feststellung seines Namens in der Wählerliste und dem Vermerk seiner Teilnahme an der Wahl legt er den Wahlumschlag in die Wahlurne.

(2) Ein Wahlberechtigter, der auf Grund eines körperlichen Gebrechens seine Stimme nicht eigenhändig abgeben kann, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich ist, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.

(3) Der Wahlvorstand trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ausfüllen kann.

(4) Vor Beginn der Stimmabgabe prüft der Wahlvorstand, ob die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne muss so eingerichtet sein, dass Wahlumschläge nicht ohne sichtbare Beschädigung des Verschlusses entnommen werden können.

(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.

(6) Bei Unterbrechung der Stimmabgabe sowie zwischen Ende der Stimmabgabe und Beginn der Stimmenauszählung hat der Wahlvorstand die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist.

§ 14
Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben dies dem Wahlvorstand bis spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Wahlvorstand leitet den Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben wollen, den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen größeren Umschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk „Wahl zum Richterrat“ trägt (Wahlbriefumschlag), zu. Er übersendet außerdem eine vorgedruckte, vom Wahlberechtigten zu unterschreibende Erklärung, in der dieser versichert, dass er den Stimmzettel eigenhändig ausgefüllt hat; dies gilt nicht für einen Wahlberechtigten im Sinne von § 13 Abs. 2.

(3) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(4) Die Wahlunterlagen gelten dem Wahlberechtigten als zugegangen, wenn dieser nicht spätestens drei Arbeitstage vor dem Wahltag dem Wahlvorstand anzeigt, dass ihm keine Wahlunterlagen zugegangen sind.

(5) Sofern noch möglich, hat der Wahlvorstand auch denjenigen Wahlberechtigten Wahlunterlagen auszuhändigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist anzeigen, ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben zu wollen, oder die nach Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist anzeigen, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben.

§ 15
Stimmabgabe bei der Briefwahl

(1) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. Im Falle des § 13 Abs. 2 soll die Hilfeleistung auf der gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 abzugebenden Erklärung vermerkt werden.

(2) Der Wähler übermittelt zum Zweck der Stimmabgabe den Wahlbrief dem Wahlvorstand. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Wahlbriefumschlag, dem verschlossenen Wahlumschlag, dem Stimmzettel und der unterschriebenen Erklärung gemäß § 14 Abs. 2. Der Stimmzettel muss im Wahlumschlag, dieser zusammen mit der Erklärung im Wahlbriefumschlag enthalten sein. Der Wahlbrief muss dem Wahlvorstand vor Ende der Stimmabgabe zugegangen sein.

§ 16
Behandlung der eingehenden Wahlbriefe

(1) Der Wahlvorstand versieht die eingehenden Wahlbriefe mit einem Eingangsstempel und nimmt sie ungeöffnet unter Verschluss. Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Während der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand den Wahlbriefen den Wahlumschlag und prüft, ob eine vom Wahlberechtigten unterzeichnete vorgedruckte Erklärung (§ 14 Abs. 2 Satz 2) beigefügt ist. Die Erklärungen sind gesondert zu den Wahlunterlagen zu nehmen, die Wahlbriefumschläge sind zu vernichten. Die Wahlumschläge sind ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe versieht der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs und nimmt sie ungeöffnet gesondert zu den Wahlvorgängen. Die verspätet eingegangenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses ungeöffnet vom Richterrat zu vernichten.

§ 17
Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig sind insbesondere nicht amtliche und solche Stimmzettel,

1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben werden,
2.
die zusammen mit einem nicht gleich lautenden Stimmzettel in demselben Wahlumschlag abgegeben werden,
3.
die im Falle der Briefwahl nicht zusammen mit einer Erklärung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 abgegeben werden,
4.
die verspätet eingehen,
5.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
6.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten oder
7.
auf denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als Mitglieder des Richterrates zu wählen sind.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

§ 18
Auszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen findet unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe oder an dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag in öffentlicher Sitzung statt.

(2) Der Wahlvorstand zählt die auf die einzelnen Richter entfallenden gültigen Stimmen zusammen. Zu Mitgliedern des Richterrates sind die Richter mit den höchsten Stimmenzahlen, die nächstfolgenden zu Ersatzmitgliedern gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 19
Wahlniederschrift

Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

1.
die Summe aller abgegebenen Stimmzettel;
2.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel;
3.
jeweils die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels maßgeblichen Gründe;
4.
die Zahl der auf jeden einzelnen Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen;
5.
eine Aufzählung der Fälle, in denen bei gleicher Stimmenzahl durch Los entschieden wurde;
6.
die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder;
7.
besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 20
Benachrichtigung der gewählten Kandidaten

Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern gewählte Kandidaten sind unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu benachrichtigen.

§ 21
Bekanntmachung und Berichtigung
des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis wird unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang bekannt gemacht. Eine Abschrift des Wahlergebnisses ist dem Gerichtsvorstand zu übermitteln.

(2) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des bekannt gemachten Wahlergebnisses kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. Die Berichtigung ist gleichfalls durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu machen.

§ 22
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Alle die Wahl betreffenden Unterlagen sind bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses der nächsten Wahl aufzubewahren. § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt
Wahl zum Präsidialrat

§ 23
Anwendbare Vorschriften

Bei der Wahl zum Präsidialrat wird das Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Im Übrigen gelten die §§ 2 bis 22 entsprechend, soweit nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 24
Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand wird bei dem jeweiligen obersten Landesgericht eines Gerichtszweiges gebildet. Sofern bei diesem Gericht die Wahlen zum Präsidial- und zum Richterrat gleichzeitig durchgeführt werden, kann ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet werden.

(2) Der Wahlvorstand wird von dem amtierenden Präsidialrat bestellt. § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsRiG bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtern.

§ 25
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sind bei allen Gerichten des jeweiligen Gerichtszweiges auszuhängen.

§ 26
Wählerliste

Die Wählerliste ist bei allen Gerichten des jeweiligen Gerichtszweiges auszulegen.

§ 27
Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben muss außerdem den Hinweis enthalten, wer für das Amt

1.
des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrates,
2.
eines weiteren Mitgliedes des Präsidialrates

wählbar ist (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 SächsRiG).

§ 28
Wahlvorschläge, Gesamtwahlvorschlag
und Stimmzettel

(1) Bei Wahlvorschlägen sind zusätzlich das Geburtsjahr der vorgeschlagenen Richter und das Gericht anzugeben, bei dem die Richter hauptamtlich tätig sind.

(2) Für die Wahl ist je ein Gesamtwahlvorschlag für die Wahl

1.
des Vorsitzenden des Präsidialrates,
2.
des stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrates und
3.
der weiteren Mitglieder des Präsidialrates

aufzustellen. § 23 Abs. 2 SächsRiG bleibt unberührt.

(3) § 10 Abs. 2 gilt bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrates nicht.

(4) Absatz 1 gilt für die Erstellung des Gesamtwahlvorschlages sowie des Stimmzettels entsprechend.

§ 29
Auszählung

(1) Die Wahlumschläge dürfen erst geöffnet werden, nachdem die Erklärungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 zu den Wahlunterlagen genommen, die Wahlbriefumschläge vernichtet und die Wahlumschläge vermischt worden sind.

(2) Zum Vorsitzenden des Präsidialrates und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidialrates ist derjenige Gerichtspräsident gewählt, auf den jeweils die meisten Stimmen entfallen.

§ 30
Benachrichtigung des Staatsministeriums der Justiz

Eine Abschrift des Wahlergebnisses ist dem Staatsministerium der Justiz zu übermitteln.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 31
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 14, S. 400

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 25. Juni 2004