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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen RL-Nr. 48/01

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen RL-Nr. 48/01 vom 7. August 2001 (SächsABl. S. 957), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen
RL-Nr. 48/01

Vom 7. August 2001

[Geändert durch Ziffer I.1 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

1    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Zur Abmilderung der finanziellen Belastungen durch eine vollständige oder teilweise Bestandstötung in Betrieben aufgrund einer behördlichen Anordnung und den daraufhin auftretenden Kosten beim Wiederaufbau eines Bestandes kann ein Zuschuss gewährt werden.
Der Zuschuss ist keine Schadensersatzleistung und kann nur gewährt werden, wenn der Bestandsaufbau sowie die Weiterführung des Betriebes erfolgt.
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153). Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Eine Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen.

2    Gegenstand der Förderung
Beihilfefähig ist

  • der Bestandsaufbau bei Zuchtvieh und/oder
  • der Bestandsaufbau bei Nutzvieh
in dem Umfang, in dem die Tötung infolge Boviner Spongiformer Enzephalopathie (BSE) angeordnet wurde.

3    Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmen, die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4    Zuwendungsvoraussetzungen
Den Zuschuss können nur Zuwendungsempfänger erhalten, deren Bestand aufgrund einer behördlich Anordnung im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen vollständig oder teilweise getötet wurde.
Dies gilt auch für Zuwendungsempfänger, die im Sinne der §§ 291, 292 Aktiengesetz mit einem Unternehmen verbunden sind, das aus einer LPG hervorgegangen ist, oder die mit einem solchen Unternehmen verschmolzen wurden.

5    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 500 EUR/getöteter Großvieheinheit gewährt.
Die in dieser Nummer genannten Beträge sind bis 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.

6    Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn sichergestellt ist, dass der übliche Wert der Tiere nicht überschritten wird. Hierbei wird in angemessener Weise der entgangene Gewinn und zusätzliche Kosten, die sich aus der Bestandstötung und dem sich anschließenden Bestandsaufbau ergeben mit in Ansatz gebracht.

7    Verfahrensregelungen

7.1    Antragsverfahren
Die Anträge sind beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft einzureichen.

7.2    Bewilligungsverfahren
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft prüft das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, vor allem bezüglich der behördlichen Anordnung der Bestandstötung sowie der Anzahl der getöteten Tiere und der wirtschaftlichen Verhältnisse und leitet den Antrag zusammen mit dem Prüfbericht und den Nachweisen an die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) weiter. Die LfL entscheidet über die Anträge und erteilt den Antragstellern einen Bewilligungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid.

7.3    Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides ohne gesonderte Antragstellung über die Sächsische Aufbaubank GmbH.
Der Zuwendungsempfänger weist den erfolgten Bestandsaufbau entsprechend der im Zuwendungsbescheid zu regelnden Fristen nach. Kontrollen durch die Verwaltung bleiben davon unberührt.

7.4    Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ( VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050).

8    In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Dresden, den 7. August 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 39, S. 957
    Fsn-Nr.: 5563-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008