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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. September 2013 (SächsGVBl. S. 805)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Vom 27. September 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 6 und § 62 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4, 6, 7 und 9 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374)“ durch die Angabe „zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123)“ ersetzt.
2.
In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ ersetzt.
3.
In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374)“ durch die Angabe „Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735)“ ersetzt.
4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben.“
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn
 
 
 
1.
die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem der Schüler sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat,
 
 
 
2.
keine der nicht gewählten Fremdsprachen von dem Schüler voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann,
 
 
 
3.
die gewählte Fremdsprache für einen Schüler mit Migrationshintergrund die Herkunftssprache ist oder
 
 
 
4.
bei einem Schüler, der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht.“
 
b)
In Absatz 6 wird nach den Wörtern „im Fach zweite Fremdsprache“ die Angabe „bis zur Klassenstufe 10“ eingefügt.
 
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von der Mittelschule“ gestrichen und das Wort „Mittelschule“ durch die Wörter „bisherigen Schule“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In besonders begründeten Einzelfällen kann diese Feststellungsprüfung auch bei einem Wechsel an das Gymnasium vor der Klassenstufe 10 abgelegt werden.“
 
 
cc)
Im neuen Satz 8 wird das Wort „in“ durch die Wörter „bis zum Abschluss der“ ersetzt.
5.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres“ durch die Wörter „Der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres“ ersetzt.
6.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „(SGB IX)“ gestrichen und die Angabe „Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „für die Klassenstufen 5 bis 10“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den einzelnen Sportarten“ durch die Wörter „für die einzelnen Lernbereiche“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
7.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen.“
 
b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus wird im Falle des Satzes 3 für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt.“
 
c)
In Absatz 10 werden die Wörter „und Zeugnissen“ durch die Wörter „, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen“ ersetzt.
8.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „in die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe versetzt wurde“ werden durch die Wörter „die Klassen- oder Jahrgangsstufe nicht wiederholen muss“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Beurlaubung nach der Jahrgangsstufe 11 besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer in der Jahrgangsstufe 12 fortgeführt werden können.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt.“
9.
§ 40 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die folgenden Sätze 1 und 2 werden eingefügt:
„Für Schüler mit Migrationshintergrund, die Unterricht in der Herkunftssprache bis zur Klassenstufe 10 gemäß § 17 Abs. 6 besucht haben, entfällt die Belegung für ein Grundkursfach gemäß Absatz 1 Nr. 5. Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach.“
 
b)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „fortgeführte Fremdsprache“ gestrichen.
10.
§ 41 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Lernleistung“ die Wörter „als Abiturprüfungsfach“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für ein Grundkursfach nach Absatz 1, wenn es ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt.“
11.
§ 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
Im neuen Satz 1 werden nach dem Wort „Lernleistung“ die Wörter „als Abiturprüfungsfach“ eingefügt.
12.
In § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „drittes Leistungskursfach“ die Wörter „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder“ eingefügt.
13.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet.“
 
b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Wiederholt ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.“
14.
§ 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 Buchst. b wird die Angabe „SGB IX“ durch die Wörter „des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 8 werden auf Antrag des Schülers getroffen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden.“
15.
In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Drittel“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
16.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Gesamtpunktzahl der Fachprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil erreichten Punktzahlen gebildet. Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden. Im praktischen Teil der Fachprüfung Sport geht die im trainingsbegleitenden Unterricht der vertieften sportlichen Ausbildung betriebene Sportart mit zwei Dritteln und die vom Prüfungsteilnehmer gewählte zweite Sportart, in der er in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurde, mit einem Drittel in die Punktzahl ein.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „Absatz 4 sowie“ eingefügt.
17.
In § 62 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.
18.
§ 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Wort „außergewöhnlichen“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „außergewöhnlicher“ durch das Wort „besonderer“ ersetzt.
19.
In § 65 Abs. 3 wird folgender Satz 1 eingefügt:
„Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach wird ihr Thema im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.“
20.
Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 56 Abs. 6 wird die Prüfung im Fach Geschichte bikulturell-bilingual in französischer Sprache durchgeführt.“
21.
§ 71 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zweite Werktag ein Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.“
 
b)
Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Ein nicht ganzzahliges Prüfungsergebnis wird aufgerundet.“
 
c)
Absatz 12 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
22.
In der Anlage 4 Nr. 2 Buchst. a Satz 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 8“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 8, Satz 2 und 3“ ersetzt.
23.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „1.“ wird durch die Angabe „a)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „2.“ wird durch die Angabe „b)“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „3.“ wird durch die Angabe „c)“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Angabe „4.“ wird durch die Angabe „d)“ersetzt.
 
 
ee)
Die Angabe „§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5“ wird durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.
 
b)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 1 Satz 1 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 1 Buchst. a und c“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe d Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 1 Buchst. c“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe d Satz 3 und Buchstabe e wird jeweils die Angabe „Nummer 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1 Satz 1 Buchst. a“ ersetzt.
 
c)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort „festgelegt“ das Wort „werden“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „außergewöhnlichen“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „außergewöhnlicher“ durch das Wort „besonderer“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 8 und“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 6 Buchst. b, der am 1. August 2014 in Kraft tritt.

Dresden, den 27. September 2013

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 14, S. 805
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2023